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Anmerkungen zum EnWG - §§ 43 ff.
Teil 5 des EnWG - Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 EnWG - Erfordernis der Planfeststellung
Die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 1 in fine EnWG ist in Thüringen das Landesverwaltungsamt gem. § 6 ThürUVPG.
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