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Dies ist eine alte Version von KlausurfallWIPR1Modellbaukasten erstellt von WojciechLisiewicz am 2022-01-19 15:27:17.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruchserwerb
1. Vertragsschluss
a. Angebot des B
b. Angebot seitens A
c. Zweites Angebot des A
d. Annahme durch B
e. Annahmefähigkeit und Übe...
f. Zwischenergebnis
2. Vertragsinhalt
3. Wirksamkeit
a. Beschränkte Geschäftsfäh...
b. Ausnahmen
c. Zwischenergebnis
4. Ergebnis zum Anspruchser...
B. Sache
C. Eigentumsrecht des A
1. Übergabe
2. Dingliche Einigung gem. ...
a. Einigung und ihr Inhalt ...
b. Wirksamkeit
c. Zwischenergebnis
3. Berechtigung des B
4. Zwischenergebnis zum Eig...
D. Ergebnis zu § 985 BGB
E. Etwas erlangt
F. Durch eine Leistung
G. Ohne Rechtsgrund
H. Ergebnis
1. Vertragsschluss
a. Angebot des B
b. Angebot seitens A
c. Zweites Angebot des A
d. Annahme durch B
e. Annahmefähigkeit und Übe...
f. Zwischenergebnis
2. Vertragsinhalt
3. Wirksamkeit
a. Beschränkte Geschäftsfäh...
b. Ausnahmen
c. Zwischenergebnis
4. Ergebnis zum Anspruchser...
B. Sache
C. Eigentumsrecht des A
1. Übergabe
2. Dingliche Einigung gem. ...
a. Einigung und ihr Inhalt ...
b. Wirksamkeit
c. Zwischenergebnis
3. Berechtigung des B
4. Zwischenergebnis zum Eig...
D. Ergebnis zu § 985 BGB
E. Etwas erlangt
F. Durch eine Leistung
G. Ohne Rechtsgrund
H. Ergebnis
Fallbeispiel: Der seltene Modellbausatz
Probeklausur im Wintersemester 2021 / 2022
Klausur im Wintersemester 2013 / 2014
Sachverhalt
Der 15-jährige B kauft von seinem Taschengeld im Modellbaufachgeschäft des A öfter Flugzeugmodelle und Zubehör ein. Die Eltern des B sind damit bisher auch immer einverstanden gewesen. Eines Tages bittet B den A, einen seltenen, bereits ausverkauften Kunststoffbausatz (offizieller Preis 24,99 EUR) für bis zu 50,- EUR zu besorgen. B hat zum letzten Geburtstag 100 EUR von den Eltern für „Neuanschaffungen“ bekommen und möchte sich damit den lange gehegten Wunsch zu erfüllen.
A sucht und findet einen Anbieter, der bereit ist, einen Bausatz für 40,- EUR abzugeben. A verfasst deshalb auf dem Rechner in seinem Laden eine E-Mail an B, in der er informiert, dass der gesuchte Bausatz voraussichtlich in einer Woche für 50,- EUR abgeholt werden kann. Die Nachricht wird im Postausgang gespeichert, von A aber bewusst noch nicht versendet, weil A noch eine Bestätigung der Versendung der Ware von seinem Lieferanten abwarten möchte.
Am Tag darauf wird A krank, der Laden wird von seinem Mitarbeiter M weiter geführt. Während A zu Hause einen Anruf vom Lieferanten erhält, dass der Bausatz nicht geliefert werden kann, bemerkt M im Postausgang des Rechners im Laden die E-Mail an B. M geht davon aus, dass die E-Mail versendet werden soll und sendet sie sofort ab. B freut sich über die mögliche Lieferung und hat vor, in einigen Tagen im Laden des A vorbeizuschauen.
Nachdem A gesund wird, findet er einen neuen Anbieter des von B gesuchten Bausatzes für 75,- EUR. Einen Tag darauf kommt B zu A und verkündet, dass er den Bausatz für 50,- EUR nimmt. Erst jetzt kann A das Missverständnis aufklären und sagt, dass die E-Mail gar nicht von ihm gekommen sei und dass der neue Preis 90,- EUR beträgt. B ist enttäuscht, will dennoch am Geschäft festhalten. Er verspricht dem A, das restliche Geld am Folgetag zu bringen, weil er zu Hause noch Geld habe. A gibt das Modell dem B gleich mit.
Die Eltern des B erfahren von dem Vorgang und finden, dass B nun mit dem Hobby etwas übertreibt. Sie sind nicht einverstanden, dass er für ein Modell im Wert von 25,- EUR nahezu das Vierfache zahlt. Im Übrigen sind sie darüber empört, dass hier die Naivität des B ausgenutzt wird, wenn der ursprünglich zugesagte Preis von 50,- EUR nicht gelten soll. Sie sind der Auffassung, dass das Geschäft – wenn überhaupt – mit einem Preis von 50,- EUR vollzogen werden soll.
Fragen
1. Kann A von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90,- EUR verlangen?2. Hat A andere Ansprüche gegen B?
Musterlösung
Frage 1: Kann A von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90,- EUR verlangen?
A könnte von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Hierzu muss der Anspruch erworben, ferner darf er nicht verloren und durchsetzbar sein.
A. Anspruchserwerb
A könnte den Anspruch erworben haben. Dies setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, dieser Zahlung von 90,- EUR zum Gegenstand hat und dieser Vertrag auch wirksam ist.
1. Vertragsschluss
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dies setzt zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 146 ff. BGB) voraus. Im Übrigen muss das Angebot bei Annahme bindend sein.
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dies setzt zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 146 ff. BGB) voraus. Im Übrigen muss das Angebot bei Annahme bindend sein.
Es könnte eine Willenserklärung des B vorliegen. Hierfür muss der äußere und innere Tatbestand der Willenserklärung vorliegen. Es ist fraglich, inwiefern im äußeren Tatbestand auch der Rechtsbindungswille bei B gegeben ist.
B handelte mit Rechtsbindungswillen, wenn er im Hinblick auf das vorzunehmende Rechtsgeschäft keine weiteren Zwischenschritte vorgesehen hat, sich also ohne Bedingungen auf ein Geschäft einlassen wollte.
Mit der gegenüber A formulierten Bitte des B hat dieser zum Ausdruck gebracht, dass er den Bausatz haben möchte, womit der potenzielle Kaufgegenstand feststeht. Im Übrigen wurde ein (Höchst-)Preis bestimmt. Dies spricht dafür, dass B mit Rechtsbindungswillen handelte. Allerdings kann darin, dass B den A vorerst nur darum bittet, den Bausatz zu besorgen, noch kein bedingungsloser Entschluss zum Abschluss des Vertrages gesehen werden. Welchen Bausatz A konkret besorgen kann (Zustand etc.) und wie letztlich der Kaufpreis sein wird, steht hier noch nicht fest. Demzufolge liegt keine Erklärung des B vor, die einen Rechtsbindungswillen aufweist.
Damit sind die Voraussetzungen des äußeren Tatbestands der Willenserklärung nicht erfüllt; eine Willenserklärung seitens B liegt vorerst nicht vor.
A hat eine an den B gerichtete E-Mail verfasst. In dieser E-Mail nennt er einen Preis von 50,- EUR. Zu diesem soll B einen Bausatz erwerben können. Damit hat A eine Willenserklärung formuliert, die auch alle Bestandteile des avisierten Vertrages enthält, also inhaltlich einen Antrag darstellt.
A könnte die Erklärung auch abgegeben haben. Eine Abgabe der Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung so auf den Weg gebracht wurde, dass mit Zugang zu rechnen ist. Die E-Mail wurde an B nicht von A versendet, sondern zunächst einmal im E-Mail-Programm nur gespeichert. An B hat sie dann (später) der M versendet, nachdem A erkrankt ist.
Damit ist die E-Mail nicht auf Wunsch und gemäß dem Willen des A an B versendet worden. So hat A die Willenserklärung nicht abgegeben.
Eine Abgabe der Erklärung des A mittels eines Boten (die E-Mail wurde durch M letztlich abgeschickt) ist zwar denkbar. Allerdings hat A den M nicht um Absendung gebeten und dies auch nicht gewollt. Somit hat A den M in diesem Fall nicht als Boten eingesetzt, so dass die Zurechnung der Abgabe der Willenserklärung nicht in Betracht kommt.
Insofern hilft hier auch der Umstand nicht, dass die E-Mail dem B problemlos zugegangen ist - mangels Abgabe liegt in der E-Mail kein Angebot des A vor.
c. Zweites Angebot des A
A könnte dadurch, dass er nach seiner Genesung beim Eintreffen des B einen gänzlich anderen Vorschlag macht (90,- EUR) gegenüber B ein zweites Angebot gemacht haben. Dies setzt voraus, dass A eine Willenserklärung, die ein Angebot darstellt, abgegeben hat und sie dem B zugegangen ist. A eröffnet dem B nicht nur, dass die ursprüngliche Idee, den Bausatz für 50,- EUR zu besorgen, hinfällig ist, sondern schlägt ihm vor, diesen für 90,- EUR aufzutreiben. Dies stellt eine Willenserklärung dar, die auch ein Antrag i. S. d. § 145 BGB ist. Dies geschieht in Anwesenheit des B, der diesen Vorschlag auch wahrnimmt - Probleme bei Abgabe und Zugang sind damit ausgeschlossen.
A könnte dadurch, dass er nach seiner Genesung beim Eintreffen des B einen gänzlich anderen Vorschlag macht (90,- EUR) gegenüber B ein zweites Angebot gemacht haben. Dies setzt voraus, dass A eine Willenserklärung, die ein Angebot darstellt, abgegeben hat und sie dem B zugegangen ist. A eröffnet dem B nicht nur, dass die ursprüngliche Idee, den Bausatz für 50,- EUR zu besorgen, hinfällig ist, sondern schlägt ihm vor, diesen für 90,- EUR aufzutreiben. Dies stellt eine Willenserklärung dar, die auch ein Antrag i. S. d. § 145 BGB ist. Dies geschieht in Anwesenheit des B, der diesen Vorschlag auch wahrnimmt - Probleme bei Abgabe und Zugang sind damit ausgeschlossen.
Ein Angebot seitens A liegt vor.
d. Annahme durch B
B könnte das Angebot des A angenommen haben. Dies setzt voraus, dass B eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und sie dem A zugeht. B ist zwar wegen dem erhöhten Preis enttäuscht, willigt aber in die veränderten Konditionen schnell ein. Damit Äußert er nicht nur seinen Willen, sondern erklärt sich mit Angebot des A einverstanden. Da dies unter Anwesenden geschieht, ist damit auch eine Annahme seitens B gegeben.
B könnte das Angebot des A angenommen haben. Dies setzt voraus, dass B eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und sie dem A zugeht. B ist zwar wegen dem erhöhten Preis enttäuscht, willigt aber in die veränderten Konditionen schnell ein. Damit Äußert er nicht nur seinen Willen, sondern erklärt sich mit Angebot des A einverstanden. Da dies unter Anwesenden geschieht, ist damit auch eine Annahme seitens B gegeben.
e. Annahmefähigkeit und Übereinstimmung
Das Angebot des A müsste bei Annahme noch bindend sein und A und B müssten sich im Ergebnis geeinigt haben. B hat dem Vorschlag des A, den Bausatz für 90,- EUR zu erwerben, sofort zugestimmt. Das Angebot war zu dieser Zeit annahmefähig. Ursprünglich wollte B für den Bausatz nur 50,- EUR ausgeben. Diesen Betrag hat er bereits in der E-Mail des A gelesen und womöglich dabei vom Kaufpreis ausgegangen. Diese E-Mail wurde aber nicht von A versendet, so dass es allein auf die mündliche Erklärung des gegenüber B ankommt. Darin macht A deutlich, dass nur ein Preis von 90,- EUR in Betracht kommt. Dies ist für B zwar enttäuschend, dennoch erklärt er, dass er auch bei diesem Preis am Geschäft festhalten will. Insofern haben sich die Parteien auf einen Vertrag mit Preis 90,- EUR geeinigt.
Das Angebot des A müsste bei Annahme noch bindend sein und A und B müssten sich im Ergebnis geeinigt haben. B hat dem Vorschlag des A, den Bausatz für 90,- EUR zu erwerben, sofort zugestimmt. Das Angebot war zu dieser Zeit annahmefähig. Ursprünglich wollte B für den Bausatz nur 50,- EUR ausgeben. Diesen Betrag hat er bereits in der E-Mail des A gelesen und womöglich dabei vom Kaufpreis ausgegangen. Diese E-Mail wurde aber nicht von A versendet, so dass es allein auf die mündliche Erklärung des gegenüber B ankommt. Darin macht A deutlich, dass nur ein Preis von 90,- EUR in Betracht kommt. Dies ist für B zwar enttäuschend, dennoch erklärt er, dass er auch bei diesem Preis am Geschäft festhalten will. Insofern haben sich die Parteien auf einen Vertrag mit Preis 90,- EUR geeinigt.
2. Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B könnte einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB darstellen und einen Kaufpreis von 90,- EUR zum Gegenstand haben. A und B haben einen Vertrag über Lieferung eines Bausatzes gegen Kaufpreis vereinbart, also einen Kaufvertrag. Wie bereits oben festgestellt wurde, hat B zwar einen anderen Kaufpreis erwartet, aber den Vorschlag des A bei Vertragsabschluss letztlich akzeptiert. Der Vertrag zwischen A und B lautet auf 90,- EUR Kaufpreis.
Der Vertrag zwischen A und B könnte einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB darstellen und einen Kaufpreis von 90,- EUR zum Gegenstand haben. A und B haben einen Vertrag über Lieferung eines Bausatzes gegen Kaufpreis vereinbart, also einen Kaufvertrag. Wie bereits oben festgestellt wurde, hat B zwar einen anderen Kaufpreis erwartet, aber den Vorschlag des A bei Vertragsabschluss letztlich akzeptiert. Der Vertrag zwischen A und B lautet auf 90,- EUR Kaufpreis.
Demzufolge kann A nach Maßgabe des Vertrages mit B 90,- EUR verlangen.
3. Wirksamkeit
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier in Form der beschränkten Geschäftsfähigkeit des B gegeben sein, die gem. § 108 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn B zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehört und der von ihm abgeschlossene Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier in Form der beschränkten Geschäftsfähigkeit des B gegeben sein, die gem. § 108 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn B zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehört und der von ihm abgeschlossene Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.
B ist beschränkt geschäftsfähig.
b. Ausnahmen
Der Vertrag des B mit A könnte allerdings ausnahmsweise wirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag für B gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil bedeutet. Bei einem Schuldverhältnis ist dies nur dann der Fall, wenn daraus keinerlei rechtliche Verpflichtungen für den Minderjährigen entstehen. Bei einem Kaufvertrag muss der Käufer aber den Kaufpreis zahlen. Damit entsteht aus dem Vertrag eine Verpflichtung und ein lediglich rechtlicher Vorteil ist ausgeschlossen.
Der Vertrag des B mit A könnte allerdings ausnahmsweise wirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag für B gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil bedeutet. Bei einem Schuldverhältnis ist dies nur dann der Fall, wenn daraus keinerlei rechtliche Verpflichtungen für den Minderjährigen entstehen. Bei einem Kaufvertrag muss der Käufer aber den Kaufpreis zahlen. Damit entsteht aus dem Vertrag eine Verpflichtung und ein lediglich rechtlicher Vorteil ist ausgeschlossen.
Der Vertrag könnte dennoch mit einer Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB) gem. § 107 BGB wirksam sein. Laut Sachverhalt sind die Eltern des B mit den Einkäufen bei A immer einverstanden gewesen. Allerdings müsste sich das Einverständnis konkret auf den mit A in diesem Fall abgeschlossenen Vertrag beziehen. Davon ist nicht die Rede. Die Eltern erfahren von dem Geschäft erst im Nachgang der Vereinbarung zwischen A und B. Eine Einwilligung im Vorfeld scheidet aus.
Es stellt sich die Frage, inwiefern der Vertrag gem. § 110 BGB ausnahmsweise wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn B die Vertragsleistung mit Mitteln im Sinne dieser Vorschrift bewirkt hat. Zwar hat B das Geld, mit dem er die Anschaffung bezahlen könnte, von seinen Eltern zum Geburtstag erhalten. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern bei der Zweckbestimmung die "Neuanschaffungen" auch das von B getätigte Geschäft umfassen. Im Übrigen zeigt die Reaktion der Eltern auch, dass sie allenfalls bei Kenntnis des Geschäftes dagegen wären. Damit ist zu fragen, ob die Zweckbestimmung nicht zumindest widerrufen wurde.
Auf die oben genannten Probleme kommt es letztlich nicht an. Die vertragsmäßige Leistung wurde durch B in diesem Fall noch nicht (vollständig) bewirkt, so dass der Vertrag gem. § 110 BGB nicht wirksam sein kann.
Der Vertrag könnte noch durch gesetzliche Vertreter (nachträglich) genehmigt werden (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Eltern sind im Nachgang jedoch gegen den Kauf des B. Eine Genehmigung liegt nicht vor.
A kann von B Zahlung der 90,- EUR nicht verlangen.
Frage 2: Hat A andere Ansprüche gegen B?
Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des Bausatzes gem. § 985 BGB
A könnte von B Herausgabe des Bausatzes gem. § 985 BGB verlangen. Dies setzt voraus, dass der herauszugebende Gegenstand eine Sache ist, A Eigentümer und B Besitzer der Sache - ohne Recht zum Besitz - ist.
C. Eigentumsrecht des A
A könnte Eigentümer des Bausatzes sein. Dafür müsste er das Eigentum erworben und dürfte es nicht verloren haben. Gemäß der Sachverhaltsdarstellung "besorgt" A den Bausatz so, dass er sich in seinem Besitz befindet. Diesen bietet er dem B bei seiner Visite an. Da keine Zweifel an der Eigentumsposition des A in diesem Moment festzustellen sind, ist davon auszugehen, dass er dann auch Eigentümer ist.
A könnte Eigentümer des Bausatzes sein. Dafür müsste er das Eigentum erworben und dürfte es nicht verloren haben. Gemäß der Sachverhaltsdarstellung "besorgt" A den Bausatz so, dass er sich in seinem Besitz befindet. Diesen bietet er dem B bei seiner Visite an. Da keine Zweifel an der Eigentumsposition des A in diesem Moment festzustellen sind, ist davon auszugehen, dass er dann auch Eigentümer ist.
Das Eigentum an dem Bausatz könnte aber auf B übergegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn A sich mit B über den Eigentumsübergang geeinigt haben und die Sache dem B auch übergeben wurde. Wichtig ist dabei auch, dass sich die Parteien bei Übergabe immer noch einig waren und A berechtigt war, das Eigentum zu übertragen.
a. Einigung und ihr Inhalt / dinglicher Vertrag
A und B könnten sich dinglich i. S. d. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben. A gibt B den Bausatz und ist damit einverstanden, dass B diesen sogleich mitnimmt. Darin ist der Wille des A zu sehen, das Eigentum auf B zu übertragen und auf der anderen Seite der Wille des B, das Eigentum zu erwerben.
A und B könnten sich dinglich i. S. d. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben. A gibt B den Bausatz und ist damit einverstanden, dass B diesen sogleich mitnimmt. Darin ist der Wille des A zu sehen, das Eigentum auf B zu übertragen und auf der anderen Seite der Wille des B, das Eigentum zu erwerben.
Damit haben sich A und B dinglich über Eigentumsübergang geeinigt.
b. Wirksamkeit
Die dingliche Einigung müsste auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Hier ist aber die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B problematisch. Der Vertrag ist gem. § 108 Abs. 1 BGB nicht wirksam, wenn B beschränkt geschäftsfähig ist und die Eigentumsübertragung auch nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.
Die dingliche Einigung müsste auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Hier ist aber die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B problematisch. Der Vertrag ist gem. § 108 Abs. 1 BGB nicht wirksam, wenn B beschränkt geschäftsfähig ist und die Eigentumsübertragung auch nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.
(1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Wie bereits oben festgestellt wurde, ist B beschränkt geschäftsfähig i. S. d. § 106 BGB und § 2 BGB.
(2) Ausnahmsweise WIrksamkeit
Der Vertrag des B könnte dennoch gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam sein. In Betracht kommt zunächst, dass die Übereignung gem. § 107 BGB für B lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfügung zugunsten des B erfolgt und für ihn keinerlei direkte, persönliche Belastung mitbringt.
B erwirbt durch den Vorgang Eigentum am Modelbausatz. Belastungen erwachsen für ihn daraus keine. Demzufolge ist die Übereignung des Bausatzes für B lediglich rechtlich vorteilhaft.
(3) Zwischenergebnis
Demzufolge ist die Übereignung nicht gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Übereignung ist also wirksam.
D. Ergebnis zu § 985 BGB
A ist nicht mehr Eigentümer der Sache, ein Anspruch gem. § 985 BGB besteht nicht.
A ist nicht mehr Eigentümer der Sache, ein Anspruch gem. § 985 BGB besteht nicht.
Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des Bausatzes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
A könnte gegen B Anspruch auf Herausgabe des Bausatzes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn B den Anspruch erworben, nicht verloren hat und der Anspruch durchsetzbar ist.
A könnte den Anspruch aus § 812 BGB erworben haben. Der Anspruch aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB setzt voraus, dass B etwas durch eine Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat.
E. Etwas erlangt
B könnte infolge des Geschäfts mit A etwas erlangt haben. Wie bereits oben dargestellt wurde, hat B von A Eigentum am Bausatz erworben. Im Übrigen hat B den Bausatz ausgehändigt bekommen, d. h. auch Besitz. Eigentum und Besitz am Bausatz sind ein etwas i. S. d. Vorschrift.
B könnte infolge des Geschäfts mit A etwas erlangt haben. Wie bereits oben dargestellt wurde, hat B von A Eigentum am Bausatz erworben. Im Übrigen hat B den Bausatz ausgehändigt bekommen, d. h. auch Besitz. Eigentum und Besitz am Bausatz sind ein etwas i. S. d. Vorschrift.
F. Durch eine Leistung
Die erlangten Vorteile müssten eine Folge der Leistung des A sein. A übergab den Bausatz aufgrund des (vermeintlichen) Vertrages mit B. Dies ist eine Leistung.
Die erlangten Vorteile müssten eine Folge der Leistung des A sein. A übergab den Bausatz aufgrund des (vermeintlichen) Vertrages mit B. Dies ist eine Leistung.
G. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung an B könnte ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier der Kaufvertrag zwischen A und B in Betracht.
Die Leistung an B könnte ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier der Kaufvertrag zwischen A und B in Betracht.
Wie allerdings oben geschildert wurde, ist der Kaufvertrag zwischen A und B unwirksam ist. Demzufolge fehlt für die Leistung des A ein Rechtsgrund.
H. Ergebnis
A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe Bausatzes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe Bausatzes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
Lösungsskizze
verfasst von Frau Annegret Mordhorst im Jahr 20141. Lösung zur 1. Frage:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.
A. Anspruchserwerb
I. Vertragsschluss
1. Angebot des B („bittet, den ausverkauften DH Mosquito für bis zu 50 EUR zu besorgen“) ?
- Preis noch nicht ganz fest; Angebot aber argumentativ möglich (+/-)
2. Annahme durch A (wenn oben kein Angebot: Angebot des A)
a) WE (+) - kannst für 50 EUR haben
b) Inhalt Annahme bzw. Angebot (+)
c) Abgabe (-) - nicht „so auf den Weg gebracht, dass Kenntnisnahme möglich“, nur versehentlich versendet; auch kein Dritter (M weder zum
Boten bestellt; auch keine Absicht, eine eigene WE als Vertreter abzugeben, Fall der sog. abhandengekommenen Willenserklärung)
Zwischenergebnis: keine Annahme durch A (auch kein Angebot, das angenommen werden könnte)
3. Komplett neues Angebot des A gem. § 150 Abs. 2 BGB: „neuer Preis 90 EUR“. WE, Inhalt Angebot, Abgabe/Zugang mündlich – alle VSS (+)
4. Annahme durch B („will dennoch am Geschäft festhalten“) (+)
5. Bindung an Antrag (Annahmefähigkeit des Angebotes) und Übereinstimmung, insb. über Preis 90 EUR (+)
II. Vertragsinhalt
Entgegen den ursprünglichen Erklärungen Einigung nun über 90 EUR – also Modell gegen 90 EUR, Anspruch auf 90 EUR möglich.
III. Wirksamkeit
Könnte mangels Geschäftsfähigkeit fehlen
1. B beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB? (+) B ist 15 Jahre alt
2. Geschäft nicht ausnahmsweise gem. §§ 107 ff. wirksam?
a. wirksam gem. § 107 1. Alt. BGB (-) kein lediglich, rechtlich vorteilhaftes Geschäft, B verpflichztet sich gem. § 433 abs. 2 BGB zur Zahlung der 90 €
b. wirksam gem. § 107 2. Alt. BGB (-) keine ausdrückliche Einwilligung der Eltern erfolgt eventuell konkludent, „für Neuanschaffungen“ - eher § 110 BGB anwendbar
c. wirksam gem. § 110 BGB
Dennoch könnte der zwischen B und A geschlossene Vertrag trotz der beschränkten Geschäftsfähigtkeit des B gem. § 110 BGB wirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn B die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hätte, die ihm zur freien Verfügung durch die gesetzlichen Vertreter oder mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten überlassen wurden.
Dem B wurden Mittel zur freien Verfügung überlassen. Dies erfolgte durch die Eltern. Problematisch könnte sein, ob die Leistung, bmit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig bewirkt hat. Dies ist dann der Fall, wenn B die 90 € vollständig an A gezahlt hat. B hat den Kaufpreuis erst nur in Höhe von 50 € an A gezahlt, der Rest steht noch aus. Somit hat B seine Leistung nicht i.S.d. § 110 BGB vollständig bewirkt. Der Vertrag zwischen A und B ist nicht gem. § 110 BGB wirksam.
Zwischenergebnis: da auch kein § 108 BGB (Genehmigung), Kauf unwirksam
Ergebnis zur ersten Frage: Anspruch nicht erworben mangels Wirksamkeit des Kaufvertrages = kein Anspruch
2. Lösung zur 2. Frage:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Modells gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Anspruch ist erworben, wenn:
I. B etwas erlangt = Eigentum und/oder Besitz am Modell (+), ohne auf Eigentumsübertragung einzugehen mindestens Besitz
II. Durch eine Leistung des A = Erfüllung des Kaufvertrages ist zweckgerichtete Mehrung des Vermögens von B (+)
III. Ohne Rechtsgrund? - Kaufvertrag unwirksam, siehe oben (+)
Ergebnis zur 2. Frage: Anspruch auch nicht verloren und durchsetzbar, also insgesamt (+)
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