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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.10 - Richtlinie zu verwaisten Werken



Richtlinieninhalt
Am 13.9.2012 hat das Europäische Parlament die Richtlinie 2012/28/EU zu sog. verwaisten Werken beschlossen. Unter verwaisten Werken versteht man solche, bei denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, der (zumeist bereits verstorbene) Urheber oder sein Rechtsnachfolger aber nicht mehr mit zumutbaren Mitteln ermittelt werden können.

Um das in diesen verwaisten Werken steckende Wissen nicht ungenutzt zu lassen, dem Nutzer aber nicht die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung auszusetzen, wird er bei Durchführung einer angemessenen und erfolglosen Suche nach dem Rechtsinhaber von einer Haftung freigestellt.


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