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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Fall 9 - VEB
Die Künstler einer Kultband (K) machten im Mai 1965 einige Aufnahmen in einem Plattenstudio in Karl-Marx Stadt (heute Chemnitz). Diese wurden von dem VEB „Deutsche Schallplatte“ für eine Schallplatte verwendet, die noch im gleichen Jahr veröffentlicht wurde. Als Vertriebsgebiet war im Vertrag die DDR vereinbart worden. Der Rechtsnachfolger R des VEB verbreitet im Jahr 2004 eine CD mit der Aufnahme im gesamten Bundesgebiet. Die Künstler der K möchten die Vervielfältigung und Verbreitung in der Bundesrepublik untersagen. Anmerkungen: 1. Nach § 82 URG (DDR) betrug die Schutzfrist für ausübende Künstler 10 Jahre nach der Darbietung. 2. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet E, Abschnitt 2 des Einigungsvertrages s.o.: |
LösungA. Die K könnten einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der CD aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen R haben. Dann müsste eine widerrechtliche Verletzung eines geschützten Rechts vorliegen. I. Es müsste ein geschütztes Recht der K vorliegen. Nach § 82 URG (DDR) waren die Leistungsschutzrecht ab Mai 1975 gemeinfrei und somit bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage zum Einigungsvertrag lebte der Schutz von Leistungsschutzrechten mit dem 3.10.1990 wieder auf. Das heißt für diese gilt gemäß § 82 S. 1 UrhG eine Schutzfrist von 50 Jahren ab der ersten öffentlichen Wiedergabe. Somit sind die Leistungsschutzrechte der K bis 2015 geschützt. Die Vervielfältigung und die Verbreitung auf CD erfolgte somit noch innerhalb der Schutzfrist. Den K steht somit als ausübende Künstler nach § 73 UrhG ein Leistungsschutzrecht nach § 75 UrhG zu. II. In dieses Recht müsste eingegriffen worden sein. 1. Ein Eingriff scheidet insoweit aus, wie ein Nutzungsrecht besteht. Es könnte ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des R bestehen. Die K hatten dem VEB ein Verbreitungsrecht für das Gebiet der DDR eingeräumt. Eine Vereinbarung zur Erstreckung des Verbreitungsrechts auf das gesamte Bundesgebiet zwischen R und K besteht nicht, es ist somit weiterhin mit dinglicher Wirkung auf dieses Gebiet beschränkt. Eine Erschöpfung des Rechts der K ergibt sich mangels Verbreitung in einem anderen EU Staat nicht aus § 17 Abs. 2 UrhG. Somit besteht kein Nutzungsrecht bezüglich einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet, insoweit liegt ein Eingriff vor. 2. Weiterhin könnte auch in der Verbreitung als CD ein Eingriff liegen. Im Vertrag war ausdrücklich nur eine Verbreitung in Schallplattenform vereinbart worden. Fraglich ist, ob davon auch die CD als Nutzungsform umfasst ist. Dagegen spricht zum einen der Zweckübertragungsgrundsatz. Zum anderen ist nach § 31 Abs. 4 UrhG eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten unwirksam. 1965 war in der DDR eine Vermarktung auf CD in den Verkehrskreisen noch nicht bekannt. Somit war keine Vereinbarung bezüglich einer Verbreitung auf CD möglich. Auch in der Verbreitung auf CD liegt somit ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht der K. 3. Der Eingriff müsste widerrechtlich gewesen sein. Eine Rechtsverletzung könnte nach § 2 Abs. 1 der Anlage ausscheiden. Dann müsste eine bereits vor dem 3.10.1990 bereits begonnene Nutzung fortgesetzt werden. Dies würde jedoch nur eine Verbreitung der Aufnahme auf Schallplatte im Gebiet der ehemaligen DDR erfassen. Die Verbreitung im gesamten Bundesgebiet auf CD ist davon hingegen nicht erfasst. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht erforderlich. Eine Rechtsverletzung hat bereits stattgefunden und droht auch weiterhin. III. Die K haben einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. B. Weiterhin haben die K einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung in Form einer CD und Verbreitung derselbigen aus § 96 UrhG. |
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