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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht


Fall 1 - Furyo



Die in London niedergelassenen englischen Glinwood Films Ltd. übertrug den Verleih und die ausschließliche Verwertung des Films „Furyo“ in Filmtheatern im März 1983 der französischen Firma A.A.A. Für den Film wurde die Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern im Sinne des Artikels 89 des Gesetzes Nr. 82-652 am 28. Juni 1983 erteilt. Einen Monat später räumte die Firma Glinwood einer anderen französischen Firma, der Cinéthèque S.A., eine Exklusivlizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Videokassetten desselben Films vom 1. Oktober 1983 an ein; diese Lizenz galt für Belgien, Frankreich und die Schweiz. Die Firma Cinéthèque verpflichtete sich, an die Firma Glinwood eine Vergütung von 500 000 FF zu zahlen. Nachdem sie auch die Genehmigung der Firma A.A.A. erhalten hatte, nahm die Firma Cinéthèque von dem vereinbarten Zeitpunkt an die Herstellung und den Vertrieb der Kassette des Films tatsächlich auf. Im Oktober 1983 wurde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch eine einstweilige Verfügung beeinträchtigt, durch die die Fédération Nationale des Cinémas Français auf ihren Antrag hin ermächtigt wurde, alle von der Firma Cinéthèque vertriebenen und von Wiederverkäufern und Einzelhändlern zum Kauf angebotenen Videoträger des Films "Furyo" zu beschlagnahmen. Die Firmen Cinéthèque und Glinwood riefen das Tribunal de
grande instance Paris an und beantragten die Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen sowie die Feststellung, daß Art. 89 des Gesetzes 82-652 und die Durchführungsverordnung vom 4. Januar 1983 gegen die Art.34, 36 AEUV verstoßen.

Nach Art. 89 des französischen Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation (J.O.R.F. vom 20. Juli 1982, S. 2431) darf ein Filmwerk, das in Filmtheatern verwertet wird, nicht gleichzeitig vor Ablauf einer durch Dekret festzulegenden Frist von sechs bis achtzehn Monaten in Form von Trägern, die zum Verkauf oder Verleih für den allgemeinen Privatgebrauch bestimmt sind, insbesondere nicht in Form von Videokassetten oder Videoplatten, verwertet werden. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Frist mit der Erteilung der Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern beginnt und dass unter durch Dekret festzulegenden Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können.

Können Glinwood und Cinéthèque erfolgreich gegen die ergriffenen Maßnahmen vorgehen?



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