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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
3.5 - Datenbank - Richtlinie
Zielsetzung |
Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL). |
Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutzfür einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht. |
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG). Siehe hierzu auch folgendes Urteil: EuGH, U. v. 1.3.2012 – Rs. C-604/10– Football Dataco/Yahoo |
Weitreichender ist der Schutz der einfachen Datenbanken, da es sich hier nicht um urheberrechtlichen Schutz im eigentlichen Sinne handelt. Der Schutzumfang ist stärker leistungsschutzrechtlich ausgebildet und hat wenig Ähnlichkeit mit dem Werkschutz Siehe hierzu auch folgendes Urteil: EuGH, U. v. 9.11.2004 - C-203/02- BHB-Pferdewetten |
Deutschland hat den Schutz der Datenbankwerke in § 4 Abs. 2 UrhG eingefügt, den Schutz der Datenbanken – systematisch zweifelhaft, da es sich eher um wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz handelt – in §§ 87a ff. UrhG. |
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