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Internationales Unternehmensrecht

Fragen zu Unternehmenstätigkeit und -struktur im grenzüberschreitenden Kontext

Literaturempfehlung:
Andreas Spahlinger, Gerhard Wegen - Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Beck, München 2005 (Verlinkung auf die Online-Fassung funktioniert nur, wenn Zugang zu Beck-Online vorhanden
Als Einführung in das Thema internationales / europäisches Unternehmensrecht vgl. folgende Präsentation.

A. Gesellschaftsstatut
Für die Frage, wie ein (in Form einer Gesellschaft geführtes) Unternehmen im internationalen Kontext funktioniert, ist vor der Analyse der einschlägigen Vorschriften (sog. Sachrecht) zunächst die anwendbare Rechtsordnung zu ermitteln, das sog. Gesellschaftsstatut. Ist das Gesellschaftsstatut bestimmt, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welche einzelnen Sachfragen dem Gesellschaftsstatut zuzuordnen sind, d. h. kollisionsrechtlich gesprochen, welche Sachfragen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind. Diese Fragen sind gemäß dem Gesellschaftsstatut zu beantworten, also gemäß der kollisionsrechtlich ermittelten Rechtsordnung.

1. Einheitslehre

2. Sitztheorie
Gemäß der Sitztheorie ist das Gesellschaftsstatut nach dem Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Dies ist dort der Fall, wo die Leitungsorgane der Gesellschaft tätig sind. Dies ist in der Regel dort der Fall, wo die Willensbildung in der Gesellschaft stattfindet. Wichtiger noch ist allerdings der Ort, an dem die Beschlüsse der Leitungsorgane umgesetzt werden. Dabei stützt sich die Rechtsprechung in Deutschland auf eine Reihe von Indizien, die allerdings nicht immer einheitlich genutzt werden (vgl. ausführlicher Spahlinger/Wegen, Rn. 84 ff.)

Während die Sitztheorie gegenüber Gesellschaften aus dem EU-Ausland weitgehend durch die Niederlassungsfreiheit (und ihre Interpretation durch den EuGH) ausgeschlossen ist, ist die Sitztheorie nach h. M. für Gesellschaften aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) uneingeschränkt weiterhin anwendbar. Dabei genießen Gesellschaften aus der EU den Schutz der Niederlassungsfreiheit höchstwahrscheinlich auch dann, wenn sie in einem Land der EU gegründet wurden, das die Gründungstheorie anwendet und nach der Gründung in einem Drittstaat tätig sind.

3. Gründungstheorie
Die Gründungstheorie knüpft an die Rechtsordnung an, nach der eine Gesellschaft gegründet wurde. Abgesehen von den Fällen, dass die Rechtsordnung durch die Parteien gewählt wurde, ist dies in der Regel das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft auch faktisch gegründet wird. In Deutschland fand die Gründungstheorie keine Anwendung, bis der EuGH die Niederlassungsfreiheit dahingehend interpretiert hatte, dass Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt auch nach Sitzverlegung anzuerkennen sind, wenn sie nach dem Recht des Gründungsstaates anerkannt sind.
Demnach ist eine Gesellschaft in Deutschland anzuerkennen, wenn sie
    • in einem Mitgliedstaat der EU gegründet wurde (sie kann sich auf Niederlassungsfreiheit höchstwahrscheinlich auch dann berufen, wenn sie ihren Sitz nach der Gründung in einen Drittstaat verlegt hat) und
    • in diesem Mitgliedstaat die Gründungstheorie herrscht.
Wendet der Gründungsstaat keine Gründungstheorie an, so erkennt dieser Staat eine Sitzverlegung ohne Neugründung selbst nicht an, so dass bereits die Rechtsordnung des Gründungsstaates einer identitätswahrenden Sitzverlegung im Wege steht.

B. Sachverhalte mit Auslandsberührung
Bei der Beantwortung von unternehmensrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Fragen bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist jeweils zweistufig vorzugehen: zum einen ist die anwendbare Rechtsordnung zu ermitteln, zum anderen die Sachfrage gemäß der anwendbaren Rechtsordnung zu beantworten.

1. Beantwortung der kollisionsrechtlichen Frage - welche Rechtsordnung ist anwendbar?
Die Frage der anwendbaren Rechtsordnung ist im internationalen Gesellschaftsrecht in der Regel mit der Frage nach dem Gesellschaftsstatut identisch (vgl. oben). Nur in bestimmten Konstellationen und bei Sonderfragen ist eine vom Gesellschaftsstatut abweichende (Sonder-)Verknüpfung möglich. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

a. Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft unterliegt nach h. M. im deutschen Recht nicht dem Gesellschaftsstatut, sondern dem Vertragsstatut. Dies liegt daran, dass hier noch kein Sitz der Gesellschaft als geeigneter Anknüpfungspunkt feststellbar ist und auch im Übrigen die Vereinbarung der Parteien des (u. U. GbR- oder oHG-) Vertrages nur zwischen den Parteien (inter partes) wirkt. In der Regel bedeutet dies jedoch, dass die Vorgründungsgesellschaft dennoch nach gleichem Recht zu bewerten ist, nach dem später auch die Gründung erfolgt, weil der spätere Sitz meist auch an dem Ort liegt, mit dem die Vertragsparteien am meisten verbunden sind.
Wenn jedoch der Vorgesellschaftsvertrag (nicht mit Gesellschaftsvertrag zu verwechseln!) eine andere Anknüpfung aufweist, als die später entstehende Gesellschaft, dann ist es möglich, dass die Vorgründungsgesellschaft nach anderen Regeln zu beurteilen ist, als die Gesellschaft selbst.

b. Sonstige Sonderanknüpfungen
In einigen weiteren Fällen ist die Frage der Anknüpfung anders zu lösen, als die Frage des allgemeinen Gesellschaftsstatuts:
      • Haftung für Einbringung eines Betriebes in die Gesellschaft (in Deutschland: § 25 HGB, § 28 HGB) - hier gilt lex rei sitae,
      • Geschäftsfähigkeit bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages,
      • Verfahren der Eintragung der Gesellschaft (was i. d. R. nach lex fori zu bewerten ist) - nicht zu verwechseln mit der Frage, inwiefern eine Eintragung für die Gründung erforderlich ist, was eine Frage des Gesellschaftsstatuts ist!
      • u. ä.

2. Sachrechtliche Fragen

a. Gründung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft

b. Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft
Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft umfasst neben der Frage der allgemeinen Rechtsfähigkeit, also der Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, auch die speziellen Teilfragen der Rechtsfähigkeit, wie die Zulässigkeit der Beteiligung an anderen Gesellschaften, Anleihen zu emittieren usw. Details hierzu unter der Rechtsfähigkeit im internationalen Gesellschaftsrecht.

c.





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