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Internationales Privatrecht
Schranken der Anwendung
A. Gesetzesumgehung (fraus legis) Auch im inteernationalen Privatrecht besteht die Gefahr, dass Vorschriften missbräuchlich verwendet bzw. umgangen werden, um zur Anwendung eines für die Betroffenen günstigeren Rechts zu kommen (fraus legis). Um die Gesetzesumgehung unwirksam zu machen, ist das umgangene ungünstigere Recht dennoch anzuwenden und das erschlichene Recht nicht anzuwenden. I. Voraussetzungen und Fallgruppen der Gesetzesumgehung Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die für eine Anknüpfung und Qualifikation erheblichen Tatsachen zwar tatsächlich vorgelegen haben, aber zweckentfremdet worden sind. In der Praxis kommt häufig der Fall vor, dass Anknüpfungspunkte bewusst verändert werden. Diese Veränderung kann bewirken, dass auf eine abweichende Rechtsordnung verwiesen wird. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Anknüpfung bewusst manipuliert wird, um so die günstigste Gesetzeslage ausnutzen zu können. Gelegenheit hierfür bieten vor allem die mobilen Anknüpfungspunkte wie der Handlungs- und der Aufenthaltsort, aber auch ein Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit. Da nicht jedes Ausnutzen einer vom Gesetzgeber geschaffenen günstigen Möglichkeit verwerflich ist, liegt ein Fall der Gesetzesumgehung nur dann vor, wenn der erzielte Erfolg in krassem Widerspruch zum Gesetzeszweck steht. Solche Fälle sind jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen, da nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich bis zur Grenze des ordre public erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. II. Beispielfall V ist Eigentümer eines Grundstücks in Deutschland, welches K kaufen möchte. V und K besitzen beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kaufvertrag wird - dem dänischen Recht entsprechend - formlos in Dänemark geschlossen. Die Notarkosten konnten so eingespart werden. Ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen? Lösung: Es liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor, da die Parteien den Kaufvertrag in Dänemark abgeschlossen haben. UN-Kaufrecht als vorrangiges zu prüfendes vereinheitlichtes Sachrecht ist nur auf Waren und somit nicht auf Grundstückskaufverträge anwendbar. In Betracht kommt vorliegend gemäß Art. 3 Nr. 1 lit. b) EGBGB die Anwendbarkeit der Art. 3 ff. Rom I-VO. Da die PArteien kein Vertragsrecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO gewählt haben, ist nach Art. 4 Rom I-VO objektiv anzuknüpfen. Vorliegend soll ein Grundstück verkauft und das Eigentum daran übertragen werden. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO. Das Grundstück befindet sich in Deutschland. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO verweist damit auf deutsches Recht. anhaltspunkte für eine Korrektur dieser Vermutung nach Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO liegen nicht vor. Im deutschen Recht sind Kaufverträge über Grundstücke formbedürftig, § 311 b BGB. Die Teilfrage der Formunwirksamkeit ist jedoch nicht nach der lex causae, sondern gemäß Art. 11 Rom I-VO selbständig anzuknüpfen. |
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