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Internationales Privatrecht


IPR bei natürlichen und juristischen Personen



A. Das IPR der natürlichen Personen

Im Kollisionsrecht sind auch die grundlegenden Rechtsverhältnisse der natürlichen Personen geregelt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) Rom I-VO ist dieser Bereich von dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen, sodass hier autonomes IPR gilt. Einen Sonderfall für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei Verträgen regelt jedoch Art. 13 Rom I-VO.

I. Allgemeine Rechtsfähigkeit

Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört. Welchem Recht die Todeserklärung unterliegt, wird im nationalen Kollisionsrecht gesondert gemäß Art. 9 EGBGB auch anhand der Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Eine einmal erworbene Rechtsfähigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 2 EGBGB von einem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht berührt. Die Norm ist zusätzlich allseitig auszubauen.
Gemäß Art. 13 Rom I-VO wird der andere Vertragsteil in seinem guten Glauben an eine bestehende Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des Staates des Vertragsabschlusses geschützt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt dies gemäß Art. 12 EGBGB entsprechend, ausgenommen im Familien- und Erbrecht und bei in einem anderen Staat belegenen Grundstücken.

II. Geschäftsfähigkeit

Die allgemeine Geschäftsfähigkeit richtet sich, wie die Rechtsfähigkeit, gemäß Art. 7 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit. Sie ist von der Ehe-, Erb- und Vererbfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu trennen, die nach dem jeweiligen Familien-, Erb- oder Deliktsstatut behandelt werden.
Art. 7 Abs. 2 EGBGB und Art. 13 Rom I-VO sind auch im Rahmen der Geschäftsfähigkeit zu beachten.

III. Name

Der Name einer Person wird gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. So ist eine einheitliche Behandlung des Namens im privaten wie auch im öffentlichen Recht gewährleistet. Die Wahl eines Ehenamens ist unbefristet gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB möglich. Probleme, die bei Vorliegen verschiedener Namen entstehen, werden nach dem durch Art. 2 EGBGB zu bestimmenden Recht entschieden. Im ausländischen IPR wird der Ehename oftmals familienrechtlich qualifiziert. In Art. 10 Abs. 3 EGBGB werden Regelungen bzgl. des Kindesnamens getroffen. Als Erstfrage ist gemäß Art. 19 EGBGB zunächst die Abstammung des Kindes zu klären.
Der EuGH hat in der Angelegenheit Grunkin/Paul entschieden, dass bei der Anwendung von Namensrecht innerhalb der EU das Freizügigkeitsrecht des Namensträgers gemäß Art. 21 AEUV zu beachten ist. Diese Norm ist verletzt, wenn bei der Anwendung des Namensrechts eines Mitgliedstaates die Anerkennung eines nach dem Wohnortrecht eines anderen Mitgliedstaates gebildeten Nachnamens eines Kindes verweigert wird.
In einer neueren Entscheidung hat der EuGH eine Verletzung von Art. 21 AEUV jedoch abgelehnt, wenn Vor- und Nachnamen nach den offiziellen Schreibregeln eines Mitgliedstaates in Personenstandsurkunden eingetragen werden, ohne dass dies bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zu schwerwiegenden beruflichen oder privaten Nachteilen der betroffenen Person führt.


B. Das IPR der juristischen Personen

Das IPR der juristischen Personen wird auch bezeichnet als Internationales Gesellschaftsrecht.

I. Verfahrensrecht

Für das Verfahrensrecht gilt im Geltungsbereich der EuGVVO der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Für die Restzuständigkeit gilt mangels vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen die ZPO, insbesondere deren §§ 12, 13 und § 17.

II. Kollisionsrecht

Das IPR der juristischen PErsonen ist im Verhältnis zu Deutschland nur in wenigen bilateralen Staatsverträgen geregelt. Beispiele hierfür sind der Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag mit den USA von 1964 und der Niederlassungsvertrag mit Spanien von 1970. Im EGBGB oder in der Rom I-VO finden sich keine Regelungen zum Internationalen Gesellschaftsrecht, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f) Rom I-VO.

Das Gesellschaftsstatut entscheidet über die Innen- und Außenbeziehungen einer Gesellschaft von deren Anfang bis zu deren Ende. Umfasst sind daher:

  • die Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft
  • deren Organisation (Satzung, Rechtsstellung der Organe und deren Haftung, Vertretungsmacht sowie die unternehmerische Mitbestimmung) und
  • deren Auflösung, Beendigung und Abwicklung

Der Anknüpfungspunkt für einen Gesamtverweis zu der maßgeblichen Rechtsordnung ist bei juristischen Personen umstritten. Im Wesentlichen stehen sich die Vertreten der Sitztheorie sowie der Gründungstheorie gegenüber.
Nach der Sitztheorie ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. Dies ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Diese Sichtweise ist vorherrschend in Deutschland, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Spanien, Polen, Griechenland, der Türkei und Belgien.

Vorteile der Sitztheorie sind:

  • Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und des Rechtsverkehrs können einfacher verwirklicht und geschützt werden
  • Schutz vor Überflutung mit ausländischem Gesellschaftsrecht

Die Sitztheorie dient somit den Kontrollbedürfnissen des Sitzstaates, der Herr im eigenen Haus bleibt.

Nachteile der Sitztheorie sind:

  • Auffinden des tatsächlichen Verwaltungssitzes kann Schwierigkeiten bereiten, wenn Gesellschaft in mehreren Ländern vertreten ist
  • Mobilität der Gesellschaft ist durch Sitzverlegung erheblich eingeschränkt, da Sitzverlegung zum Statutenwechsel führt

Nach der Gründungstheorie entscheidet das Recht, nach dem die juristische Person gegründet worden ist, über ihre Rechtsverhältnisse. Sie wird in den angloamerikanischen Staaten, in der Schweiz, Liechtenstein und den Niederlanden vertreten.

Vorteile der Gründungstheorie sind:

  • Sitzverlegung ändert nicht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt nur das Gründungsrecht und nicht der Sitz ist
  • Förderung des Fortbestands der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und Begünstigung des internationalen Handelsverkehrs

Nachteile der Gründungstheorie sind:

  • hohe Gefahr des Rechtsmissbrauchs, indem z.B. eine Gesellschaft formal in einem Staat mit günstigem Recht gegründet wird, aber die Geschäfte in einem anderen Staat betrieben werden (Briefkastenfirma)
  • Wettbewerb der Gesellschaftsrechte bei dem sich am Ende dasjenige Recht durchsetzt, das den geringsten Schutz Dritter bietet

Folgende bedeutende Fälle der Rechtsprechung haben sich mit der Sitz- bzw. Gründungstheorie beschäftigt:

  • Daily-Mail (EuGH, Urt. v. 27.09.1988)
  • Centros (EuGH, Urt. v. 09.03.1999)
  • Überseering (EuGH, Urt. v. 05.11.2002)
  • Inspire Art (EuGH, Urt. v. 30.09.2003)

Im angloamerikanischen Recht gilt die Ultra-vires-Lehre, d.h. die Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft ist auf die Geschäfte beschränkt, die vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. Geschäfte außerhalb der Satzung sind ncihtig. Jedoch gilt Art. 12 EGBGB bei Gutgläubigkeit analog.

Eine Enteignung ist auch bei juristischen Personen möglich. Bezeichnet wird damit jede durch Gesetz oder Einzelakt erfolgende Entziehung oder gleichwirkende Einschränkung von Vermögen. Enteignungen sind auf das eigene Hoheitsgebiet des Staates beschränkt. Nach der herrschenden Spaltungstheorie sind Enteignungen grds. auf die Teile der juristischen Person beschränkt, die sich auf dem eigenen Staatsgebiet befinden. Im Inland kann eine Spaltgesellschaft übrig bleiben. Außerhalb des enteignenden Staates besteht die Gesellschaft als Restgesellschaft weiter.

Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, in denen die Unternehmen rechtlich selbständig bleiben. Jedes Unternehmen unterliegt dabei seinem eigenen Gesellschaftsstatut. Grenzüberschreitende Unternehmen unterliegen dem Recht der jeweils hauptbetroffenen Gesellschaft. Im Unterordnungskonzern, d.h. einem herrschenden und mindestens einem abhängigem Unternehmen, richten sich intern die Konzernrechtsbeziehungen zum Schutz des Schwächeren nach dem jeweils abhängigen Unternehmen. Im Gleichordnungskonzern werden beide Gesellschaftsstatute beachtet.

III. Zuständigkeit im Anwendungsbereich der EuGVVO












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