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Internationales Privatrecht


IPR bei natürlichen und juristischen Personen



A. Das IPR der natürlichen Personen

Im Kollisionsrecht sind auch die grundlegenden Rechtsverhältnisse der natürlichen Personen geregelt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) Rom I-VO ist dieser Bereich von dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen, sodass hier autonomes IPR gilt. Einen Sonderfall für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei Verträgen regelt jedoch Art. 13 Rom I-VO.

I. Allgemeine Rechtsfähigkeit

Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört. Welchem Recht die Todeserklärung unterliegt, wird im nationalen Kollisionsrecht gesondert gemäß Art. 9 EGBGB auch anhand der Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Eine einmal erworbene Rechtsfähigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 2 EGBGB von einem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht berührt. Die Norm ist zusätzlich allseitig auszubauen.
Gemäß Art. 13 Rom I-VO wird der andere Vertragsteil in seinem guten Glauben an eine bestehende Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des Staates des Vertragsabschlusses geschützt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt dies gemäß Art. 12 EGBGB entsprechend, ausgenommen im Familien- und Erbrecht und bei in einem anderen Staat belegenen Grundstücken.

II. Geschäftsfähigkeit

Die allgemeine Geschäftsfähigkeit richtet sich, wie die Rechtsfähigkeit, gemäß Art. 7 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit. Sie ist von der Ehe-, Erb- und Vererbfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu trennen, die nach dem jeweiligen Familien-, Erb- oder Deliktsstatut behandelt werden.
Art. 7 Abs. 2 EGBGB und Art. 13 Rom I-VO sind auch im Rahmen der Geschäftsfähigkeit zu beachten.

III. Name

Der Name einer Person wird gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. So ist eine einheitliche Behandlung des Namens im privaten wie auch im öffentlichen Recht gewährleistet. Die Wahl eines Ehenamens ist unbefristet gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB möglich. Probleme, die bei Vorliegen verschiedener Namen entstehen, werden nach dem durch Art. 2 EGBGB zu bestimmenden Recht entschieden. Im ausländischen IPR wird der Ehename oftmals familienrechtlich qualifiziert. In Art. 10 Abs. 3 EGBGB werden Regelungen bzgl. des Kindesnamens getroffen. Als Erstfrage ist gemäß Art. 19 EGBGB zunächst die Abstammung des Kindes zu klären.
Der EuGH hat in der Angelegenheit Grunkin/Paul entschieden, dass bei der Anwendung von Namensrecht innerhalb der EU das Freizügigkeitsrecht des Namensträgers gemäß Art. 21 AEUV zu beachten ist. Diese Norm ist verletzt, wenn bei der Anwendung des Namensrechts eines Mitgliedstaates die Anerkennung eines nach dem Wohnortrecht eines anderen Mitgliedstaates gebildeten Nachnamens eines Kindes verweigert wird.
In einer neueren Entscheidung hat der EuGH eine Verletzung von Art. 21 AEUV jedoch abgelehnt, wenn Vor- und Nachnamen nach den offiziellen Schreibregeln eines Mitgliedstaates in Personenstandsurkunden eingetragen werden, ohne dass dies bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zu schwerwiegenden beruflichen oder privaten Nachteilen der betroffenen Person führt.


B. Das IPR der juristischen Personen

I. Verfahrensrecht

II. Kollisionsrecht

III. Zuständigkeit im Anwendungsbereich der EuGVVO









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