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Internationales Privatrecht (IPR)

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Einführung


A. Fragestellung und Aufgabe des IPR

Ausgehend vom Prinzip der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen fragt das IPR danach, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt, der eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweist, anwendbar ist.

Nach Friedrich Karl von Savigny (1779-1861) ist das Ziel des IPR, "dass bei jedem Rechtverhältniß dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigentümlichen Natur angehört oder unterworfen ist".

Aus der Vielzahl der geltenden Rechtsordnungen ist daher diejenige anzuwenden, zu der der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Ausgehend vom Prinzip der engsten Verbindung geht der Blick vom Sachverhalt zu der anwendbaren Norm und nicht umgekehrt. Dabei ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von inländischem und ausländischem Recht auszugehen. Kerngedanke ist, dass das Inländische Recht in der Regel auf inländische Sachverhalte zugeschnitten ist und auf Fälle mit überwiegender Auslandsbeziehung besser ausländisches Recht angewandt wird.
Aufgabe des IPR ist es nicht, das materiell beste, sondern das räumlich beste Recht zu bestimmen. "Die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit geht vor der materiellprivatrechtlichen" (Kegel). Das IPR ist daher im Grundsatz ergebnisblind.


B. Interessen des IPR

Das IPR verfolgt verschiedene Interessen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtEinfuehrung/IPR.jpg)


  • Internationaler Entscheidungseinklang:
Gemeint ist der Idealzustand, in dem eine bestimmte Rechtsfrage in allen Rechtsordnungen nach den gleichen kollisionsrechtlichen Grundsätzen und damit im Ergebnis nach dem gleichen materiellen Recht entschieden wird. Die Gefahr des sog. forum shopping, also der Wahl zwischen verschiedenen konkurrierenden Zuständigkeiten, soll dadurch umgangen werden.

  • Interner Entscheidungseinklang:
Hiermit ist die gleiche Behandlung kollisionsrechtlicher Fragen innerhalb derselben Rechtsordnungen gemeint.

  • Interessen der beteiligten Parteien:
Die Parteien haben ein Interesse daran, nach dem Recht beurteilt zu werden, zu dem sie selbst die engste Verbindung aufweisen. So entscheidet beispielsweise das Recht der Staatsangehörigkeit (Heimatrecht) im Personen-, Familien- und Erbrecht; die Parteien haben z.B. im internationalen Schuldvertragsrecht die Möglichkeit einer Rechtswahl.

  • Verkehrsinteressen:
Gemeint ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs beispielsweise Regelungen, welche die Form von Rechtsgeschäften vorschreiben wie Art. 11 Rom I-VO

  • Staatsinteressen:
Staatliche Interessen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. In Betracht kommen hier der ordre public, deutsche zwingende Normen wie Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO.

Die genannten Interessen lassen sich nicht alle vollständig verwirklichen, da sie sich häufig widersprechen (z.B. interner und internationaler Entscheidungseinklang).

C. Geschichtliche Entwicklung

Zu Stammeszeiten bestand die Rechtsgemeinschaft nur aus Mitgliedern des eigenen Stammes. Das Recht außerhalb war für den jeweiligen Stamm unerheblich. Eine Konkurrenz zwischen verschiedenen Privatrechtsordnungen konnte so noch nicht bestehen.
Ähnlich war es im antiken Rom. Hier wurde nur zwischen dem ius civile als bindendem Recht für die Rechtsbeziehungen römischer Bürger und dem ius gentium als dem übrigen Privatrecht unterschieden.
Erst als im 12. bis 14. Jahrhundert n. Chr. in den oberitalienischen Städten reger Handel begann, wurden die Differenzen der verschiedenen Rechte erheblich. Nach der Wiederentdeckung des oströmischen Codex iuris civilis entstanden Schulen für sog. Glossatoren und Kommentatoren. Entwickelt wurde in diesem Zuge die Statutentheorie. Die statuta personalia, d.h. die personenbezogenen Regeln, richteten sich nach dem Recht des Wohnsitzes der Person, die statuta realia, die sachbezogenen Regeln, nach der lex rei sitae, dem Belegenheitsort. Das Verfahrensrecht unterlag der lex fori, dem Ort des Gerichtsstands. Die statuta mixta bestimmen das Recht des Vornahmeorts bei Rechtshandlungen oder deliktischen Verhaltensweisen als anwendbar. Die Kollision verschiedener Rechte wurde damals also durch die Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall aufgelöst. Diese Vorgehensweise verfeinerten Dumoulin (1500-1560) und d' Argentre (1519-1590).

In den Niederlanden (Ulricus Huber) und anderen Gebieten, die kein römisches Recht als gemeinsame rechtliche Grundlage hatten, galt grds. das Territorialitätsprinzip. Ausländisches Recht, einschließlich des Völkerrechts, wurde in wechselseitigem Entgegenkommen in den einzelnen Ländern angewandt (naturrechtlicher comitas-Gedanke).





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