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Insolvenzeröffnung und Insolvenzverfahren


Insolvenzerföffnung

Vorschriften, welche die Insolvenzeröffnung sowie das Insolvenzverfahren betreffen, finden sich in §§ 11 ff. InsO.

I. Voraussetzungen

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Antrag eines Insolvenzberechtigten

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Nach Satz 3 ist dem Antrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Führt der Schuldner einen Geschäftbetrieb regeln die nachfolgenden Sätze spezielle Anforderungen.
Nach § 13 Abs. 2 Inso besteht die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Antragsberechtigt sind gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 InsO der Schuldner sowie der Insolvenzgläubiger.
Bei juristischen Personen ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt (§ 15 Abs. 1 S. 1 InsO)


2. Insolvenzfähigkeit des Schuldners

Weitere Voraussetzung ist die Insolvenzfähigkeit des Schuldners. Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 InsO).

3. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Darüber hinaus muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzgrund vorliegen.
Diese Voraussetzung ist zum einen erfüllt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverflichtungen zu erfüllen und somit Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vorliegt (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
Insolvenzgrund kann auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sein. Diese liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Als dritten möglichen Grund nennt die Insolvenzordnung die Überschuldung, welche gegeben ist, wenn Passiva die Aktiva übersteigen und eine sogenannte dreistufige Überschuldungsbilanz vorliegt (§ 19 Abs. 2 InsO)

4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Als allgemeine Verfahrensvoraussetzung muss der Insolvenzantrag an die sachlich und örtlich zuständigen Stelle gestellt werden.
Nach § 2 Abs. 1 InsO ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus (§ 3 InsO).

5. Kein Vollstreckungsschutz oder Abweisung mangels Masse

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht reichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO).
Weiterhin sieht das Gesetz einen Vollstreckungsschutz in § 4 InsO i.V.m. § 765 a ZPO vor. In diesem Fall kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen, wenn die Maßnahme unter Würdigung des Gläubigerschutzes eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.


II. Rechtsfolgen nach der Antragstellung

Sind die oben genannten Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt, hat dies zur Folge:

1. Allgemeines Verfügungsverbot

Das Insolvenzgericht hat nach § 21 Abs. 1 S. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Zu diesen Sicherungsmaßnahmen gehört gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 InsO dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Trifft der Schuldner Verfügungen, sind diese absolut unwirksam nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 81 InsO. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht eine vorläufige Postsperre anordnen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 InsO).
Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 1 S. 2 InsO.

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Dem Insolvenzgericht steht es gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO frei, einen vorläufigen Isolvenzverwalter zu bestellen. Es gelten entsprechend die Regelungen der §§ 8 Abs. 3, 56, 56a, 58 ff. InsO.
§§ 22 InsO nennt zwei Arten von vorläufigen Insolvenzverwaltern. Wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Dieser ist verpflichtet :
  • das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten
  • ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Eröffnungsentscheidung fortführen, außer es wurde vom Insolvenzgericht eine Stilllegung genehmigt
  • zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten decken wird

Existiert kein allgemeines Verfügungsverbot, bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 Abs. 2 S. 1 InsO).

3. Eröffnungsbeschluss

Ergeht der Eröffnungsbeschluss, handelt es sich bei diesem um einen sog. Globaltitel. Dieser richtet sich nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 148 Abs. 2 S. 1 InsO und hat zum Inhalt, alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände herauszugeben. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 883, 885 ZPO.

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