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Beendigung des Insolvenzverfahrens
A. Aufhebung
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund Zweckerreichung erfolgt die Aufhebung durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO). Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs. 2 InsO). Eine Aufhebung findet ebenso statt nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 Abs. 1 InsO). Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten (§ 258 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen (§ 258 Abs. 3 S. 1 InsO). |
B. Einstellung
Die Einstellung, also die vorzeitige Beendigung des Verfahrens, erfolgt zum einen mangels Masse nach § 207 InsO, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 207 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden (§ 207 Abs. 1 S. 2 InsO). Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter hat keine Befugnis, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist [BGH ZIP 2007, 134]. |
C. Rechtsfolgen
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