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Insolvenzgläubiger und Aufrechnung
A. Begriff Insolvenzgläubiger
Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist in § 38 InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners nach § 1353 Abs. 1 BGB ist dagegen kein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO. Im Rang nach den übrigen Forderungen werden in folgender Reihenfolge bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger 2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen 3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners 5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 39 Abs. 1 InsO) Diese Reihenfolge gilt im Zweifel, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist (§ 39 Abs. 2 InsO). Von Bedeutung ist § 39 InsO jedoch nur in den seltenen Fällen, in denen das Insolvenzverfahren zur vollständigen Befriedigung aller übrigen Gläubiger führt und dann noch ein Überschuss verbleibt. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 InsO). Dies gilt dann, wenn der vermögensrechtliche Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist, wie z.B. der Verschaffungsanspruch oder wenn der Geldbetrag nciht bestimmt ist, beispielsweise wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens dem Grunde aber nicht der Höhe nach feststeht. Der Grund dieser Vorschrift liegt darin, dass das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung in Geld führt und somit auch nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete Forderungen anmeldbar sind (§§ 174 ff. InsO). Der Gläubiger muss die Schätzung und Umrechnung selbst vornehmen, wobei der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgebend ist (§§ 30, 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO) [BGH KTS 1989, 870 zur KO, Jauernig § 41 III]. Die Umwandlung in eine Geldforderung erfolgt jedoch nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle, sondern erst, wenn die Forderung im Eröffnungsverfahren festgestellt und vom Insolvenzschuldner nicht bestritten ist, da die Feststellung mit einem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen ist [BGH NJW 1976, 2264, 2265]. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Folglich muss der Anspruch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, jedoch nicht fällig sein. § 41 InsO hilft nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung ab, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung [BGH ZIP 2010, 1453, 1455]. Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt (§ 42 InsO). Auch die verjährte Forderung ist Insolvenzforderung, da erst die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts deren Durchsetzung im Insolvenzverfahren ausschließt. Für die Haftung bei mehreren Personen gilt: Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte (§ 43 InsO). § 43 InsO gestattet dem Insolvenzgläubiger für den Fall, dass mehrere Personen "für dieselbe Leistung auf das Ganze haften", die Forderung in der Höhe, wie sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand - sog. "Berücksichtigungsbetrag"-, im Insolvenzverfahren jedes Schuldners bis zur vollen Befriedigung - sog. "Grundsatz der Doppelberücksichtigung"-anzumelden. Teilleistungen, die von einem der Schuldner nach Verfahrenseröffnung erbracht werden, vermindern den Berücksichtigungsbetrag nicht. § 43 InsO gilt bei
Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein Prozess über die Forderung anhängig war. Eine Klage gegen den Insolvenzschuldner persönlich ist ausgeschlossen, wodurch die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger sichergestellt wird. Ein Verzicht auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren, um gegen den Schuldner persönlich Klage zu erheben, ist nicht möglich. |
B. Insolvenzgläubiger im Feststellungsverfahren
In dem sog. Feststellungsverfahren muss der Insolvenzgläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden, um bei der Verteilung berücksichtigt zu werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung bereits tituliert, bestritten oder unbestritten ist oder auf welchem Rechtsgrund sie beruht. Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Zu beachten ist die vom Insolvenzgericht festgesetzte Anmeldefrist nach § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach der Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 S. 1 InsO). Zur Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren siehe § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Die eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt. Gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 InsO trägt der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle ein. Die Prüfung der Forderung erfolgt in einem allgemeinen Prüfungstermin, der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzt wird. In dieser Gläubigerversammlung werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft, § 176 S. 1 InsO. Einzeln erörtert werden jedoch nur die bestrittenen Forderungen, § 176 S. 2 InsO. Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht trägt das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle ein, § 178 Abs. 2 S. 1, 2 InsO, wobei es nur beurkundend tätig wird. Als Ergebnisse der Prüfung kommen in Betracht das Nichtbestreiten der Forderung sowie das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder den Gläubiger. Wird die Forderung bzw. der Rang weder von dem Insolvenzgericht noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten bzw. ein erhobener Widerspruch z.B. durch Rücknahme oder durch Verlust der Insolvenzforderung des Bestreitenden beseitigt, so gilt sie als festgestellt (vgl. § 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Beurkundung in der Tabelle lautet "festgestellt" oder, falls ein Rang in Betracht kommt, "Betrag und Rang festgestellt". Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners ergibt, in die Tabelle einzutragen (vgl. § 177 Abs. 1 S. 3 InsO). Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen [BGH ZIP 2008, 1648; 566, 568]. Die Eintragung der Feststellung wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie gegnüber allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Eintragung der Feststellung kann daher nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden, die gegen ein rechtskräftiges Urteil statthaft sind, insbesondere durch Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Nichtigkeits- und Restitutionsklage, vgl. § 4 InsO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. Einwendungen gegen die festgestellte Forderung sind durch die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 4 InsO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen, wobei diese nur den Anspruch selbst, nicht die Eintragung als solche betreffen dürfen und auf Gründen beruhen müssen, die nach der Forderungsfeststellung entstanden sind, § 767 Abs. 2 ZPO. Unrichtige Tatsachenäußerungen, z.B. ein versehentlich übergangener Widerspruch, können von Amts wegen berichtigt werden - auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens -, da dieser unrichtigen Eintragung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nicht zukommt [OLG Schleswig KTS 1976, 304]. Als Rechtsbehelf gegen die eine Berichtigung anordnende oder ablehnende Entscheidung kommt die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO, § 11 RplG in Betracht. Wird die Forderung bzw. der Rang von dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgläubiger bestritten, lautet die Beurkundung in der Tabelle "vom Insolvenzverwalter bestritten" oder "vom dem Insolvenzgläubiger Y bestritten". Auch ein nur sog. "vorläufiges Bestreiten", wenn der Insolvenzverwalter noch keine Möglichkeit hatte, die Forderung zu prüfen, andererseits aber den Prüfungstermin nicht hinauszögern will, ist ein Bestreiten [BGH ZIP 2006, 576, 577]. Die Zulässigkeit eines vorläufigen Bestreitens ist in der gerichtlichen Praxis umstritten. In der Praxis der Insolvenzverwaltung hat sich daher durchgesetzt, dass der Insolvenzverwalter Vertagung beantragt, wenn er sich außerstande sieht, eine Forderung zu prüfen. Der Insolvenzverwalter hat keine Kostentragungspflicht bei Anerkennung der angemeldeten Forderung vor mündlicher Verhandlung im Insolvenzfeststellungsverfahren nach nur vorläufigem Bestreiten im Prüfungstermin. Es ist dem Gläubiger zuzumuten, sich bei dem Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser seinen Widerspruch aufrechterhält, bevor er den Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO aufnimmt [BGH ZIP 2006, 576, 577]. Wird die Forderung nur von dem Insolvenzschuldner bestritten, so ist dies ohne jeden Einfluss auf das Insolvenzverfahren. Dies Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO als festgestellt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann jedoch gegen den Insolvenzschuldner aus dem Tabelleneintrag die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (vgl. § 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Ist die gesamte Forderung bzw. der beanspruchte Rang bestritten, kann der Gläubiger den Widerspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens nur durch eine Klage auf Feststellung der Insolvenzforderung oder ihres Ranges beseitigen (§ 179 InsO). Die Klage auf Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist unzulässig, wenn sie auf einen anderen als in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter wusste, aus welchem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde. Vor einer Klage bedarf es dann einer neuen Anmeldung [BGH ZIP 2003, 2429, 2431]. Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig [BGH WM 2003, 2429, 2431]. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die entsprechende Quote muss geschätzt werden [BGH ZIP 2007, 247]. Die Durchführung des Feststellungsprozesses ist unterschiedlich gestaltet. Nach § 180 Abs. 1 InsO ist auf die Feststellung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben; war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch die Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, § 180 Abs. 2 InsO [BGH ZIP 2010, 949, 951]. War bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung, der widersprochen wird, anhängig, so bleibt das Gericht zuständig, das mit dem Rechtsstreit befasst war, vgl. § 180 Abs. 2 InsO. Neuklagen wären wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß §§ 180, 183 InsO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig [OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1401]. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 180 Abs. 1 InsO gilt nicht für Abs. 2. Oben Genanntes gilt auch dann, wenn ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen wird [BGH WM 1957, 1334]; es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung, vgl. § 264 Nr. 3 ZPO [BGH NJW 1962, 153, 154]. Werden mehrere Bestreitende gemeinschaftlich verklagt, so sind sie notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO i.V.m. § 183 Abs. 1 InsO, da die Feststellung ihnen gegenüber nur einheitlich getroffen werden kann. Das klageabweisende Urteil wirkt über den Wortlaut der §§ 178 Abs. 3, 183 Abs. 1 InsO: "...gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern..." hinaus auch zugunsten des Insolvenzschuldners, selbst wenn er die geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat. Das obsiegende Urteil ermöglicht gemäß § 183 Abs. 2 InsO die Berichtigung der Insolvenztabelle. Mit der Rechtskraft des URteils setzt dieselbe Wirkung ein, als wäre im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden, vgl. § 178 Abs. 1 S. 1 InsO. Masseforderungen werden durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen. Die Rechtskraftwirkung nach §§ 178 Abs. 3, 183 Abs. 1 InsO schließt die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht aus [BGH ZIP 2006, 1530, 1532]. Der Feststellungsprozess weicht bei titulierten Forderungen ab. § 179 Abs. 2 InsO gewährt dem Betreitenden mit dem Widerspruch keinen selbständigen Rechtsbehelf gegen den vorliegenden Titel, es stehen ihm vielmehr nur die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die der Insolvenzschuldner hätte einlegen können, wenn nicht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden wäre, z.B. Berufung, §§ 511 ff. ZPO, Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutions- oder Nichtigkeitsklage, §§ 578 ff. ZPO [BGH ZIP 2008, 1744, 1745]. Die Zuständigkeit richtet sich, von der Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO abgesehen, nach § 180 Abs. 1 InsO und nicht nach den Vorschriften der ZPO, da die Widerspruchsklage negative Feststellungsklage ist. Der Klageantrag geht dahin, den Widerspruch gegen die Forderung für begründet zu erklären. Ein im Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel i.S.d. § 179 Abs. 2 InsO, die Feststellung erfolgt jedoch nicht nach § 180 Abs. 1 InsO, sondern durch Feststellungsbescheid nach § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO. Das Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Insolvenzschuldner hat keinen Einfluss auf das Insolvenzverfahren. Der Widerspruch schließt jedoch die Zwangsvollstreckung aus der Insolvenztabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus, § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Um für die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder zulässige Zwangsvollstreckung einen Titel zu erhalten, kann der Gläubiger gemäß § 184 Abs. 1 S.1 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben bzw. gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 InsO einen bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung anhängigen Rechtsstreit wieder aufnehmen [BGH ZInsO 2011, 39, 40]. Nach § 184 Abs. 2 InsO wird, in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 2 InsO, dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, den Widerspruch zu verfolgen, wenn der Gläubiger bereits einen Titel erlangt hat. |
C. Verteilung
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es gemäß § 187 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 InsO die Teilungsmasse an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 366, 367 BGB sind auf Zahlungen des Insolvenzverwalters im insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren nicht anwendbar [BGH NJW 1985, 3064, 3066 zur KO].
Eine Verteilung der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermin gemäß § 176 S. 1 InsO vorzunehmen, "sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind", § 187 Abs. 2 S. 1 InsO, sog. Abschlagsverteilung, wobei der zu zahlende Betrag gemäß § 195 Abs. 1 InsO festgesetzt wird.
Nach Beendigung der Verwertung der Masse erfolgt die sog. Schlussverteilung, für die die Genehmigung des Insolvenzgerichts erforderlich ist, vgl. § 196 Abs. 1, 2 InsO. Dagegen wird z.B. nicht die Erledigung etwaiger Feststellungsprozesse abgewartet, sondern die ggf. zur Auszahlung gelangenden Beträge gemäß § 198 InsO hinterlegt [AG Düsseldorf ZIP 2006, 1107, 1108]. Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
Werden nach der Schlussverteilung noch Beträge für die Masse frei, z.B. zurückbehaltene Beträge durch Unterliegen eines Gläubigers im Feststellungsprozess oder infolge Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO, so findet auf Anordnung des Insolvenzgerichts eine sog. Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO statt. Die Nachtragsverteilung erfolgt auch nach Erzielung eines nicht erwarteten Übererlöses durch einen absonderungsberechtigten Gläubiger [BGH ZIP 2006, 143, 144].
Grundlage jeder Verteilung ist das von dem Insolvenzverwalter aufzustellende Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen, § 188 InsO [BGH ZIP 2009, 243, 244].
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