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aktuelles Dokument: InsolvenzRechtAbsonderung
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Absonderung und Aussonderung

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A. Absonderung


Regelungen zur Absonderung finden sich in §§ 49 ff. InsO. Gegenstand der Absonderung ist das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. Unterschieden wird zwischen den Absonderungsberechtigten am unbeweglichen und am beweglichen Vermögen des Insolvenzschuldners.


I. Absonderung an unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO

Nach § 49 InsO gilt: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Ein Recht auf Befriedigung steht dem in § 10 ZVG bestimmten Personenkreis zu.

II. Absonderung an beweglichen Gegenständen, § 50 InsO

Ein Absonderungsrecht kann durch ein Pfandrecht begründet sein. § 50 Abs. 1 stellt fest: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgbae der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Das Pfandrecht kann also auf drei verschiedene Arten entstehen:

  • rechtsgeschäftlich gemäß §§ 1204 ff. BGB
  • gesetzlich
  • durch Pfändung gemäß § 804 ZPO

Gesetzliche Pfandrechte können insbesondere sein:

  • das Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, des Spediteurs 464 HGB, des Lagerhalters 475 b HGB und des Frachtführers 441 HGB
  • das Pfandrecht des Vermieters 562 ff. BGB und des Verpächters § 592 BGB mit der zeitlichen Beschränkung des § 50 Abs. 2 InsO
  • das Pfandrecht des Pächters 583 BGB, des Unternehmers 647 BGB und des Gastwirts 704 BGB


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InsolvenzRechtAbsonderung/Absonderung.jpg)

III. Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Eigentumsvorbehalt, § 51 Nr. 1 InsO

Nach § 51 Nr. InsO stehen Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat, den in § 50 InsO genannten Gläubigern gleich. Absonderungsberechtigt ist somit der eigennützige Treuhänder in den Fällen der Sicherungsübereignung, Sicherungszession und des verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalts.

IV. Zurückbehaltungsrecht, § 51 Nr. 2, 3 InsO

Absonderungsberechtigt sind weiterhin Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO). § 51 Nr. 2 InsO umfasst nicht:

  • Aufwendungen an unbeweglichen Sachen, da das Absonderungsrecht dahingehend in § 49 InsO abschließend geregelt ist
  • vertragliche Zurückbehaltungsrechte
  • das persönliche Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB

Darüber hinaus steht das Absonderungsrecht Personen zu, die als Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht nach dem Handelsgesetzbuch haben (§ 51 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 369 ff. HGB).

V. Ersatzabsonderung, § 48 InsO analog

§ 48 InsO kann analog für eine Ersatzabsonderung herangezogen werden, wenn das Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter vereitelt worden ist. Der BGH begründet dies damit, dass kein Grund ersichtlich sei, bei Vernichtung eines Pfandrechts den Gläubiger schlechter zu stellen als bei Vernichtung des Eigentums [BGH JZ 1971, 505].



B. Aussonderung

Grundlage des Aussonderungsrechts ist die Nichtzugehörigkeit der vom Insolvenzverwalter für die Masse in Anspruch genommenen Gegenstände, die der Berechtigte gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 47 InsO geltend machen kann. Aussonderungsberechtigt können folgende Personengruppen sein:

I. Eigentümer/Berechtigter

1. Treuhandverhältnisse

Ein Aussonderungsrecht kann sich zunächst aus Treuhandverhältnissen ergeben. Gemeinsamer Inhalt aller Treuhandverhältnisse ist, dass der Treugeber dem Treuhänder ein Vermögensrecht überträgt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihm aber im Innenverhältnis nach MAßgabe des Treuhandverhältnisses in der Ausübung seiner ihm übertragenen Rechtsmacht beschränkt [Palandt/Bassenge § 903 Rdnr. 33 ff.]. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem uneigennützigen und einem eigennützigen Treuhandverhältnis.
Eine uneigennützige Treuhand liegt vor, wenn das Treuhandverhältnis nicht den Interessen des Treuhänders, sondern denen des Treugebers dient, beispielsweise bei der Abtretung einer Forderung zur Einziehung. Bei Insolvenz des Treuhänders ist dieser zwar formell Eigentümer des Treugutes geworden, der Treugeber ist jedoch materiell Berechtigter geblieben, da dem Treuhänder mehr übertragen wurde als nach dem wirtschaftlichen Zweck erforderlich gewesen wäre. Daraus folgt, dass dem Treugeber als materiell Berechtigtem in der Insolvenz des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zusteht. Bei Insolvenz des Treugebers gilt: Fällt das Treugut in die Insolvenzmasse, kann es durch den Insolvenzverwalter des Treugebers vom Treuhänder herausverlangt werden.
Im Fall der eigennützigen Treuhand, liegt das Interesse beim Treunehmer. Praxisbeispiele sind die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungszession. Nach herrschender Meinung hat der Treugeber dann ein Aussonderungsrecht, wenn er die gesicherte Forderung zurückgezahlt hat, da wegen der Erfüllung der gesicherten Forderung das Treugut im Außenverhältnis des Treuhänders zu seinen Gläubigern nicht aus dem Vermögen des Treugebers ausgeschieden ist und der Treuhänder sich nicht mehr aus dem Treugut befriedigen kann [RGZ 94, 305, 307; BGH WM 1962, 181; 1965, 85]. Bei Insolvenz des Treugebers gilt § 51 Nr. 1 InsO der ausdrücklich regelt, dass dem Treuhänder in der Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht zusteht.

2. Vorbehaltseigentümer

Der Vorbehaltseigentümer ist in der Insolvenz des Käufers zur Aussonderung berechtigt, es sei denn, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung gewählt hat.
Während der einfache Eigentumsvorbehalt zur Aussonderung berechtigt, sind demgegenüber die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts rechtlich auch als Sicherungsübertragung i.S.d. § 51 Nr. 1 InsO zu werten und gewähren damit dem Verkäufer lediglich ein Absonderungsrecht nach Maßgabe der §§ 51, 52 InsO.

II. Beschränkt dinglich Berechtigter
III. Besitzer
IV. Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe
V. Ersatzaussonderung, § 48 InsO


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