Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: InsolvenzRechtAbsonderung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: InsolvenzRechtAbsonderung

Version [76454]

Dies ist eine alte Version von InsolvenzRechtAbsonderung erstellt von Jorina Lossau am 2017-01-24 18:00:35.

 

Absonderung und Aussonderung


Absonderung


Regelungen zur Absonderung finden sich in §§ 49 ff. InsO. Gegenstand der Absonderung ist das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. Unterschieden wird zwischen den Absonderungsberechtigten am unbeweglichen und am beweglichen Vermögen des Insolvenzschuldners.


I. Absonderung an unbeweglichen Gegenständen

Nach § 49 InsO gilt: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.


Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki