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IT-Vertragsrecht

Teil 2: Softwareverträge

Grundsätze des § 69UrhG
In §§ 69c, 69d und 69g UrhG sind einige wenige gesetzliche Vorgaben für Softwareverträge, die allerdings die verschiedenen Lizenzmodelle nur unzureichend abdecken.

§ 69 c UrhG normiert die Rechte des Urhebers an Computerprogrammen, die von ihm durch Verträge lizenziert werden können. Beim computerrechtlichen Vervielfältigungsrecht gem. § 69 c Nr. 1 UrhG wird der allgemeine Vervielfältigungsbegriff gebraucht, d.h. jegliches Abspeichern auf geeigneten Datenträgern wie z.B. auf CDs oder Disketten und auch bei Übernahme von Programmstrukturen. Das Recht zur Umarbeitung gem. § 69 c Nr. 2 UrhG normiert ein Herstellungsverbot, d.h. nicht nur ein Veröffentlichungsverbot wie bei § 23 UrhG. Es werden beispielhaft drei Varianten genannt: Die Übersetzung, d.h. die Programmübertragung in eine andere Programmiersprache oder vom Source- in den Objektcode; die Bearbeitung, d.h. der Ergänzung des Source- oder Objekt-Codes und das Arrangement. Das Verbreitungsrecht nach § 69 c Nr. 3 ist das Recht des öffentlichen Angebots oder Inverkehrbringens sowie des Vermietens des Werkstücks. § 69 c Nr. 4 UrhG gibt ein Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerprogrammen, was vor allem bei Vermittlung via Internet relevant ist.

Inhaltliche Bestimmungen des § 69 UrhG:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRSoftwarevertrag/InfoR69UrhG.jpg)

Erschöpfungsgrundsatz und gebrauchte Softwarelizenzen
Das Verbreitungsrecht ist nach zulässiger Erstveröffentlichung erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Abs. 3 S. 2 UrhG). Dies gilt jedoch nicht für eine Vermietung. Besondere Bedeutung von den vertragsrechtlichen Regelungen hat der Erschöpfungsgrundsatz in § 69c Abs. 3 S. 2 UrhG für den Weiterverkauf von sog. „gebrauchten“ Softwarelizenzen erlangt.
Ein zweiter Problempunkt war die Frage, inwieweit vertragsrechtlich der Erschöpfungsgrundsatz ausgehebelt werden kann, indem dem Erwerber die Weiterveräußerung seines Werkexemplars verboten wird.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.2.2010 - I ZR 178/08 – Half Life
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