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IT-Vertragsrecht

Teil 2: Softwareverträge

Grundsätze des § 69UrhG
In §§ 69c, 69d und 69g UrhG sind einige wenige gesetzliche Vorgaben für Softwareverträge, die allerdings die verschiedenen Lizenzmodelle nur unzureichend abdecken.

§ 69 c UrhG normiert die Rechte des Urhebers an Computerprogrammen, die von ihm durch Verträge lizenziert werden können. Beim computerrechtlichen Vervielfältigungsrecht gem. § 69 c Nr. 1 UrhG wird der allgemeine Vervielfältigungsbegriff gebraucht, d.h. jegliches Abspeichern auf geeigneten Datenträgern wie z.B. auf CDs oder Disketten und auch bei Übernahme von Programmstrukturen. Das Recht zur Umarbeitung gem. § 69 c Nr. 2 UrhG normiert ein Herstellungsverbot, d.h. nicht nur ein Veröffentlichungsverbot wie bei § 23 UrhG. Es werden beispielhaft drei Varianten genannt: Die Übersetzung, d.h. die Programmübertragung in eine andere Programmiersprache oder vom Source- in den Objektcode; die Bearbeitung, d.h. der Ergänzung des Source- oder Objekt-Codes und das Arrangement. Das Verbreitungsrecht nach § 69 c Nr. 3 ist das Recht des öffentlichen Angebots oder Inverkehrbringens sowie des Vermietens des Werkstücks. § 69 c Nr. 4 UrhG gibt ein Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerprogrammen, was vor allem bei Vermittlung via Internet relevant ist.

Inhaltliche Bestimmungen des § 69 UrhG:
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