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Dies ist eine alte Version von InfoRFallloesungKlingelton erstellt von Jorina Lossau am 2013-11-29 21:02:08.
Informationsrecht
Fall 12 - Klingelton
A hat mit dem Song „Bololero No. 9“ den Überraschungshit des Sommers komponiert und getextet. Z hat die Melodie dieses Liedes auf einem Synthesizer eingespielt, aufgenommen und als monophone Audiodatei als Handyklingelton im Internet zum Download bereitgestellt. Hat Z ein Urheberrecht des A verletzt? |
Lösungshinweise
Siehe hierzu auch folgende Urteile: |
Fraglich ist, ob Z das Urheberrecht des A verletzt hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn in die Urheberrechte einer Person eingegriffen wurde. Bei dem Song "Bololero No. 9 handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Dieses Werk wurde von Z in einen Klingelton umgewandelt und somit nicht zweckgemäß verwendet. Es liegt folglich eine Entstellung nach § 14 UrhG vor, welche geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers zu gefährden. (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06) Weiterhin dürfen gemäß § 23 S.1 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlich oder verwertet werden. Eine Einwilligung lag laut Sachverhalt nicht vor. Darüber liegen die Verwertungsrechte eines Werkes, insbesondere das Recht der Vervielfältigung eines Werkes gemäß §16 UrhG sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, grundsätzlich beim Urheber. Ergebnis: Folglich hat A einen Unterlassungsanspruch gegen Z aus §§ 23 S. 1 UrhG, 14 UrhG. Anmerkung: Weitere Besonderheiten ergeben sich bei Vorliegen einer Abtretungs- oder Ermächtigungserklärung an die GEMA. Laut Rechtsprechung ist die GEMA berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Es kommt hierbei ein zweistufiges Lizensierungsverfahren zur Anwendung. (BHG, Urt. v. 11.03.2010-I ZR 18/08) Im Übrigen gilt: "Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat." (BHG, Urt. v. 11.03.2010-I ZR 18/08) |
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