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Hypothek
A. Einführung - Sinn und Inhalt der Hypothek
B. Erwerb, insb. Entstehung der Hypothek
C. Haftungsumfang der Hypothek
2. Gesicherte Forderung
Bei akzessorischen Sicherungsrechten ist die Sicherheit streng an die zu sichernde Forderung gebunden. Bei der Verwertung der Sicherheit stellt sich die Frage somit nicht nur, ob bei Bestellung einer Kreditsicherheit (z. B. Hypothek) die zu sichernde Forderung bestand, sondern auch, inwiefern eventuelle Ersatzforderungen ebenfalls durch das Recht abgesichert sind.
Bei akzessorischen Sicherungsrechten ist die Sicherheit streng an die zu sichernde Forderung gebunden. Bei der Verwertung der Sicherheit stellt sich die Frage somit nicht nur, ob bei Bestellung einer Kreditsicherheit (z. B. Hypothek) die zu sichernde Forderung bestand, sondern auch, inwiefern eventuelle Ersatzforderungen ebenfalls durch das Recht abgesichert sind.
Nach der überwiegenden Auffassung ist insbesondere bei der Hypothek die Ersatzforderung - typischerweise ist dies der Bereicherungsanspruch bei misslungenem Darlehensvertrag - nur dann vom Haftungsumfang der Hypothek erfasst, wenn die Hypothek nach dem erkennbaren Parteiwillen auch diese Ersatzforderungen erfassen sollte. Ohne einen erkennbaren Grund erstreckt sich die Haftung der Hypothek nicht auf Bereicherungs- oder sonstige Ersatzansprüche.
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