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Grundschuld
Der allgemeine Aufbau für die Frage, ob eine Grundschuld besteht, ist hier abgebildet: Grundschuld
Für die Grundschuld relevanten Ansprüche wurden in den nachstehend verlinkten Strukturen dargestellt:
- Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB,
- Anspruch auf Verzicht auf das Grundpfandrecht gem. § 1169 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB,
- Anspruch auf Löschung eines Rechts aus § 1179a BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB,
- darüber hinaus ist bei der Grundschuld - sofern sie nicht zu Recht eingetragen ist - der Anspruch aus § 894 BGB auf Grundbuchberichtigung relevant.
Alle Ansprüche sind nicht typisch für die Grundschuld, deshalb gelten die Aufbaustrukturen ebenso für die vergleichbaren Ansprüche im Zusammenhang mit der Hypothek. Bei der Grundschuld ist immer zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über Hypotheken nur insofern gelten, inwiefern sie keine Akzessorietät voraussetzen.
Bestellung der Grundschuld
Die Bestellung einer Grundschuld ähnelt zwangsläufig stark der Bestellung der Hypothek. Daher erfolgt die Bestellung der Grundschuld ebenso über § 873 BGB.
Dabei ist die Bestellung einer Grundschuld absolut identisch zur Bestellung einer Hypothek. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der Grundschuld keine Forderung vorausgesetzt wird. Folglich ist auch eine Forderungseintragung in das Grundbuch nicht nötig. [Prütting, § 66 Rn. 758]
Buchgrundschuld
Es wird unterschieden zwischen Buch- und Briefgrundschuld. Die Buchgrundschuld entsteht nach den üblichen Regeln des § 873 BGB. Ihr Inhalt wird gem. § 1115 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB ausgeformt.
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema zur Bestellung einer Buchgrundschuld (nach Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 3):
Bestellung der Buchgrundschuld, §§ 1191, 1192 Abs. 1 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB
1.Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB
2.Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB
3.Berechtigung des Bestellers
4.Eintragung ins Grundbuch, § 1192 Abs. 1, 1115 BGB
Am häufigsten wird die Grundschuld für einen Dritten als Grundschuldgläubiger bestellt. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 4]
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