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Rechtliche Gestaltung grenzüberschreitender Projekte des ÖPNV
einzelne Projektphasen und mögliche Konstellationen
zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010 - auch Themen, was für Wirkungsbereiche beim Betrieb auftauchen, wie Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur, Betrieb der Linie selbst (hier möglicherweise grenzüberschreitend einheitliche Regelung sinnvoll)
- Vorbereitung der Dokumentation für den Erwerb von Baugenehmigungen und sonstiger notwendigen Erlaubnisse,
- Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens (hier die Kompetenzliste der Auftragnehmers beachten),
- Erstellung des technischen Konzeptes für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Vorbereitung der Bauphase (Auswahl des Unternehmers, Vorbereitung und Abschluss von Verträgen),
- Erstellung des Konzeptes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Stellen, Werbung für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
Die Rechtsform für diese Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
- die Antragsfähigkeit im Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze,
- Rechtsfähigkeit (Rechtspersönlichkeit) für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung eventueller Ansprüche aus diesen (auch beiderseits der Grenze),
- Bewerbungsfähigkeit für EU-Mittel.
Die Merkmale weisen der EVTZ und die kommunale GmbH auf. Die EWIV kommt nur dann in Betracht, wenn in beiden Gemeinden separate Rechtssubjekte errichtet werden, die sich mit dem jeweiligen Teil des Projektes beschäftigen werden und nur ein Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf besteht.
2. Phase: ERRICHTUNG
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten (Know how, technische Ausstattung) haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall wird i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet. Diese könnte allerdings deswegen problematisch sein, da ein gemeinsames Subjekt von keiner Partei ausschließlich beherrscht wird.
In beiden Fällen sind der EVTZ und die kommunale GmbH einschlägige Rechtsformen. Die EWIV kommt in Frage nur dann, wenn auf beiden Seiten der Grenze eigenständige Rechtssubjekte handeln werden.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird (Stadt, selbstąndiges Rechtssubjekt) und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.
- Erstellung des Betriebskonzeptes (Fahrplan, Tarife, Marktforschung),
- Inbetriebnahme der Linie,
- Wartung und Instandhaltung der Infrastruktur auf beiden Seiten der Grenze,
- Abrechnung von Einnahmen und Zuschüssen,
- ggf. Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern bzw. Herstellern,
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
- Zuschussfähigkeit (falls defizitäre Tätigkeit in Betracht kommt),
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen).
Auch hier sind vor allem die kommunale GmbH und der EVTZ erstrangige Rechtsformen, da sie eigenständig auf beiden Seiten der Grenze handeln können. Die EWIV ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, da der Betrieb auch in beiden Ländern unabhängig stattfinden kann und die Koordinierung nur in bestimmten Bereich (Abstimmung der Fahrpläne, Tarife und Preise für Fahrkarten) notwendig sein kann.
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