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Geschäftsführung ohne Auftrag
A. Gesetzliche Systematik bei der Regelung der GoA
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln § 677 BGB in Verbindung mit § 687 BGB folgende Rechtsinstitute:
B. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind in der Regel immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäft weder durch die Parteien noch durch das Gesetz im konkreten Fall geregelt wurde. Allerdings sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
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C. Allgemeine Voraussetzungen der GoA
D. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:
1. Auf Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung
§ 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB
§ 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB
2. Auf Ersatz von Aufwendungen bei unberechtigter Geschäftsführung
Gem. § 684 S. 1 BGB - der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach Bereicherungsregeln.
Gem. § 684 S. 1 BGB - der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach Bereicherungsregeln.
E. Ansprüche des Geschäftsherrn
Vgl. zu einzelnen Voraussetzungen folgende Struktur.
1. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten
Wegen der Verweisung in § 681 BGB auf die Vorschriften über Auftrag ist bei der GoA auch der Anspruch nach § 667 BGB zu beachten. Vgl. im Detail dazu Münchener Kommentar zu § 667 BGB
Wegen der Verweisung in § 681 BGB auf die Vorschriften über Auftrag ist bei der GoA auch der Anspruch nach § 667 BGB zu beachten. Vgl. im Detail dazu Münchener Kommentar zu § 667 BGB
2. Auf Schadensersatz
Macht der Handelnde Fehler oder übernimmt er die Geschäfte des Geschäftsherrn gar unberechtigterweise, dann entstehen Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn - entweder gemäß den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (§ 280 BGB ff.) oder nach Maßgabe des besonderen § 678 BGB.
Macht der Handelnde Fehler oder übernimmt er die Geschäfte des Geschäftsherrn gar unberechtigterweise, dann entstehen Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn - entweder gemäß den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (§ 280 BGB ff.) oder nach Maßgabe des besonderen § 678 BGB.
3. Sonstige
Neben Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen sind noch Ansprüche des Geschäftsherrn auf Verzinsung oder auf Rechenschaft und Auskunft möglich.
Neben Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen sind noch Ansprüche des Geschäftsherrn auf Verzinsung oder auf Rechenschaft und Auskunft möglich.
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