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Entstehung der GmbH

Rechtsfragen der Gründung einer GmbH

A. Einführung
Folgende Rechtsfragen stellen sich im Zusammenhang mit der Entstehung einer GmbH:
  • ab welchem Zeitpunkt ist die Gesellschaft aus rechtlicher Sicht existent?
  • welchen Rechtscharakter weist die entstehende Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt?
  • wer haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während ihrer Gründung?

B. Einzelne Phasen bei der Gründung einer GmbH
Bei der Gründung einer GmbH sind folgende drei Phasen zu unterscheiden:

  • die Vorgründungsgesellschaft
  • die Vor-GmbH (GmbH in Gründung, i. G.)
  • GmbH als solche (mit Registereintragung)

Die Phasen vor der Registereintragung bedürfen einer näheren Erläuterung.

1. Vorgründungsgesellschaft
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Entschluss zur Gründung einer GmbH gefasst wurde, bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kann eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft entstehen [1]
[1] Vgl. hierzu statt vieler Merkt, in: Münchner Kommentar zum GmbHG, § 11, Rn. 103.
. Sie muss allerdings dann nicht entstehen, wenn nur eine Person den Entschluss fasst, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen.

a. Rechtscharakter der Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft wird nach h. M. als GbR mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH angesehen [2].
[2] BGHZ 91, 148, 151; Merkt, in: Münchner Kommentar zum GmbHG, § 11, Rn. 99.
Etwas anderes muss gelten, wenn die Vorgründungsgesellschaft nicht nur die Gründung zum Gegenstand hat, sondern - sei es zufällig, sei es im Vorgriff auf die zu gründende GmbH - bereits ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt. In diesem Fall ist sie als eine OHG zu betrachten.
In beiden Fällen (GbR und OHG) ist die Vorgründungsgesellschaft zwar nicht voll, aber jedenfalls teilrechtsfähig [3].
[3] Merkt, in: Münchner Kommentar zum GmbHG, § 11, Rn. 105.


Wie bereits oben erwähnt wurde, weder GbR noch OHG entsteht dann, wenn nur eine Person die Gründung einer GmbH vorbereitet.


b. Folgen für die zu gründende GmbH


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