Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez

Version [19674]

Dies ist eine alte Version von GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez erstellt von ChristianeUri am 2013-01-03 00:27:49.

 

I. Geschäftliche Bezeichnungen


1. Allgemeines

Unterscheidung zwischen
Unternehmenskennzeichen
(§ 5 Abs. 2 MarkenG)
Werktitel
(§ 5 Abs. 3 MarkenG)

2. Unternehmenskennzeichen

  • sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez/GewRSSonstKennzeichen1.jpg)


Als Unternehmenskennzeichen geschützt ist
  • der Name der natürlichen, juristischen Person oder Personengesellschaft
  • die Firma (= Name des Kaufmanns, vgl. § 17 HGB)
--> z.B. Coca-Cola GmbH, ThyssenKrupp AG
  • die besondere Geschäftsbezeichnung (in Betracht kommen alle frei gewählten Wort- oder Bildzeichen die Namensfunktion erfüllen; z.B. „Hotel zum Schwarzen Schwan“, auch Fantasiebezeichnungen „Fahrschule Karo-As“
  • Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs bestimmte Kennzeichen, sofern sie Verkehrsgeltung besitzen
--> z.B. eine besondere Bekleidung der Angestellten, ein spezieller Farbanstrich für Betriebswagen oder besondere Aufmachung in Katalogen etc.
    • Zeichen müssen zudem Verkehrsgeltung erlangt haben, d.h. von den Verkehrskreisen als Hinweis auf das Unternehmen angesehen werden
    • sofern dies der Fall ist, werden Geschäftsabzeichen den Geschäftsbezeichnungen gleichgestellt


3. Werktitel

  • nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

  • Begriff des Werktitels dient wie Marke Produktkennzeichnung (losgelöst von § 2 Abs. 2 UrhR)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez/GewRSSonstKennzeichen2.jpg)

Beispiele: „Spiegel“ (gleichzeitig auch eingetragene Marke), „Appassionata Magische Begegnungen“, „Berliner Morgenpost“


...

Attachments
File Last modified Size
GewRSSonstKennzeichen1.jpg 2023-10-06 18:36 42Kb
GewRSSonstKennzeichen2.jpg 2023-10-06 18:36 57Kb

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki