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Version [19673]

Dies ist eine alte Version von GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez erstellt von ChristianeUri am 2013-01-03 00:26:39.

 

I. Geschäftliche Bezeichnungen


1. Allgemeines

Unterscheidung zwischen
Unternehmenskennzeichen
(§ 5 Abs. 2 MarkenG)
Werktitel
(§ 5 Abs. 3 MarkenG)

2. Unternehmenskennzeichen

  • sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez/GewRSSonstKennzeichen1.jpg)


Als Unternehmenskennzeichen geschützt ist
  • der Name der natürlichen, juristischen Person oder Personengesellschaft
  • die Firma (= Name des Kaufmanns, vgl. § 17 HGB)
--> z.B. Coca-Cola GmbH, ThyssenKrupp AG
  • die besondere Geschäftsbezeichnung (in Betracht kommen alle frei gewählten Wort- oder Bildzeichen die Namensfunktion erfüllen; z.B. „Hotel zum Schwarzen Schwan“, auch Fantasiebezeichnungen „Fahrschule Karo-As“
  • Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs bestimmte Kennzeichen, sofern sie Verkehrsgeltung besitzen
--> z.B. eine besondere Bekleidung der Angestellten, ein spezieller Farbanstrich für Betriebswagen oder besondere Aufmachung in Katalogen etc.
    • Zeichen müssen zudem Verkehrsgeltung erlangt haben, d.h. von den Verkehrskreisen als Hinweis auf das Unternehmen angesehen werden
    • sofern dies der Fall ist, werden Geschäftsabzeichen den Geschäftsbezeichnungen gleichgestellt



3. Werktitel

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