IV. Notorisch bekannte Marken
- § 4 Nr. 3 MarkenG stellt notorisch bekannte Marken i.S.d. Art. 6bis der PVÜ unter Schutz
*Notorität = Allbekanntsein einer Marke im Verkehr |
- im Unterschied zu bekannten Marken mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) ist eine Benutzung im Inland nicht erforderlich, d.h. es genügt die Bekanntheit
- hierzu zählen alle „Weltmarken“ z.B. Marken aller bedeutender Automobilhersteller
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 129. Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 59. |
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