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aktuelles Dokument: GewRS5NotorischeMarken
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Version [19648]

Dies ist eine alte Version von GewRS5NotorischeMarken erstellt von ChristianeUri am 2013-01-02 23:24:53.

 

IV. Notorisch bekannte Marken


  • § 4 Nr. 3 MarkenG stellt notorisch bekannte Marken i.S.d. Art. 6bis der PVÜ unter Schutz


*Notorität = Allbekanntsein einer Marke im Verkehr

  • im Unterschied zu bekannten Marken mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) ist eine Benutzung im Inland nicht erforderlich, d.h. es genügt die Bekanntheit
  • hierzu zählen alle „Weltmarken“ z.B. Marken aller bedeutender Automobilhersteller

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