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Version [19357]

Dies ist eine alte Version von GewRS4GeschmMAllgemeines erstellt von ChristianeUri am 2012-12-31 16:53:38.

 

I. Allgemeines



 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS4GeschmMAllgemeines/GewRSGeschmMAllgemein.jpg)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS4GeschmMAllgemeines/GewRSGeschmMStatis.jpg)

  • derzeit im Bestand des DPMA: 283.591 Patente



Exkurs: Grundlagen des europäischen Rechts


1. Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO)

  • Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts --> zweispuriger Ansatz
    • 1. Ansatz: Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL)
      • Heutiges GeschMG beruht vornehmlich auf den Vorgaben der GeschmMRL [Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998]
--> enthielt verbindliche Vorgaben für Mitgliedsstaaten in Bezug auf wesentliche Elemente des GeschmM-Rechts, u.a. :
        • Definition eines Musters (Art. 1);
        • Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart (Art. 3) sowie entsprechende Definitionen (Art. 4 und 5);
        • Bestimmung der Offenbarung (Art. 6);
        • Regelungen des Schutzumfangs (Art. 9) und Schutzdauer (Art. 10)
  • Ziel: Rechtsangleichung der nationalen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten

    • 2. Ansatz: Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO oder GGV)
      • Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001]
= gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union, d.h. unmittelbar geltendes, einheitliches Recht in der gesamten EU (Art. 1 Abs. 3 GGVO)


Koexistenz zwischen

Gemeinschaftsgeschmacksmuster --> Harmonisierungsamt für Binnenmarkt (HABM) in Alicante
und
Nationalen Geschmacksmuster --> Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Anmelder entscheidet!



2. Geschmacksmusterreformgesetz

  • Grundlegende Reformierung des alten Geschmacksmusterrechts; am 01.06.2004 in Kraft getreten
--> zum einen wurden die Vorgaben der GeschmMRL umgesetzt
--> zum anderen Versuch, sich den Regelungen der GGVO anzunähern
  • Ziel: einheitliche Rechtsprechung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nationales Geschmacksmuster



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