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Konzernrecht

Überblick über Regelungen des Gesellschaftsrechts betreffend Konzerne


A. ratio legis für Konzernrecht
Primär aus dem Blickwinkel von Interessenkonflikten ist Konzernrecht notwendig. Das Interesse der Gesellschafter und anderer beteiligten Personen an Zielen der Gesellschaft ist durch Konzernverbindungen in der Weise gefährdet, dass einzelne Gesellschaften Konzernzwecken unterordnet werden können - was den Interessen der Gesellschaft als Einheit schaden kann. Klassisches Gesellschaftsrecht ist dabei nur auf die Interessen der Gesellschaft als solcher fokussiert, was im Konzern einerseits nicht sachgemäß ist und andererseits auch Missbrauch zur Folge haben kann.
Beispiel: Eine Mehrheitsbeteiligung an 2 Tochtergesellschaften kann eine Arbeitsteilung in folgender Weise sinnvoll machen:
- Muttergesellschaft = Vertrieb, Strategie, Controlling,
- Tochtergesellschaft 1 = Erbringung der Leistungen,
- Tochtergesellschaft 2 = Produktentwicklung etc.
Diese Aufteilung kann bei Strategieänderung schnell zum "Ausbluten" einer der Tochtergesellschaften führen, wenn die Muttergesellschaft ihr einziger oder nahezu einziger Kunde ist.


B. Grundbegriffe


1. Begriff des Konzerns
Konzern ist
    • eine Unternehmensverbindung,
    • aber: selbst kein Unternehmen = keine Rechtsperson; demzufolge kann es keine Mitarbeiter, Schulden, Forderungen haben;
    • die Unternehmen, die im Konzern verbunden sind, sind eigenständige (vgl. § 15 AktG) juristische Personen und einzige Rechtssubjekte;


2. Konzernarten

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