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aktuelles Dokument: GeschichtepolnEnergiewirtschaft
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Geschichte der polnischen Energiewirtschaft


A. Allgemeines

Die wichtigsten historischen Eckpunkte der polnischen Stromwirtschaft werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Hierbei ist aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung in der polnischen Stromwirtschaft nach folgenden Bereichen zu differenzieren.

1. Erzeugungs- und Versorgungsebene

  • 1878: erste Verwendung von Strom zur Beleuchtung
  • 1889: Errichtung des ersten Stromkraftwerks in Posen (Poznań)
  • ab 1919: 280 errichtete Industriekraftwerke
  • 1940: Prozess für die Verdichtung der Leistungskapazität wurde durch Import der Ausrüstung für das Jaworzno II und Warszawa-żeran Kraftwerk in Gang gesetzt
  • bis Mitte 1950: Steinkohlekraftwerk in Kozienice: Einbau von zwei Blöcken mit einer Leistung je 500 MW
  • seit 1953: vereinzelter Umbau bestehender Kraftwerke und Ausbau sowie Aufbau von Anlagen für die KWK-Nutzung
  • 1960: Einführung von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von 125 als auch 200 MW
Braunkohlekraftwerk in Bełchatów: Einbau von mehreren Blöcken mit einer Leistung
von je 360 MW
44 Zusammenschaltung des polnischen Stromentzes mit dem tschechoslowakischen und sowejtischen Stromnetzsystem
  • 1962: Erbauung des größten Kraftwerks in Turoszów
  • Bis Mitte 1960 wurden die meisten Kraftwerke in der Nähe von Brennstofflagerstätten erbaut und betrieben
  • ab 1970: Beginn mit dem Bau von Kraftwerken in der Nähe von Versorgungsgebieten ( im Zentralen, nordöstlichen und Nordwesten Polens)
  • 1982: Erbauung eines Atomkraftwerks in żarnowiec aber Bauabbruch in 1990
  • 2009: Vorbereitungen für den Bau des ersten Atomkraftwerks
  • 2016-2020: geplanter Bau vom ersten Atomkraftwerk

2. Verwaltung der Stromwirtschaft

  • 1945: steigende Zentralisierung der polnischen Stromwirtschaft
  • 1947: Gründung der zentralen Verwaltung für Energiewirtschaft
  • ab 1980: teilweise Aufgabe von Projekten aufgrund der damals vorherrschenden Wirtschaftskrise Polens
  • 1987: Gründung der Gemeinschaft der Energiewirtschaft und Braunkohlebergbaus (Wspólnota Energetyki i Węgla Brunatnego, (WEWB))
  • ..........

3. Netzentwicklung:

  • ab 1946: Ausbau der Stromnetze zu einem flächendeckenden und einheitlichen
  • Stromnetzsystem innerhalb Polens
  • 1950: Zuisammenschaltung der Netze zu einem geschlossenen Netzsystem
  • bis Mitte 1950: Ausbau der Netze mit einer Spannung von 110 kV
  • ................

Ergänzend zu diesen allgemeinen Eckdaten soll im Folgenden nun im speziellen die historische Entwicklung des polnischen Energierechts näher beleuchtet werden. Hierbei ist zu Beginn anzumerken, dass sich dessen Entwicklung in zwei Abschnitte teilen lässt. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit der Entwicklung vor 1939. In diesem Abschnitt entwickelte sich das polnische Energierecht zu einer marktwirtschaftlichen Rechts- und Wirtschaftsordnung. Rechtliche Grundlage bildete anfangs das 1922 verkündete Gesetz über die Elektrizität. Ergänzend zu diesem Gesetz wurde 1933 eine Rechtsverordnung des Präsidenten zur Förderung der Elektrifizierung verkündet.
Demgegenüber beinhaltet der zweite Abschnitt den Fortschritt des polnischen Energierechts von 1945 bis zur Neuerung 1997. innerhalb dieses Abschnitts entwickelte sich das Energierecht zu einem Mechanismus der Planwirtschaft nach sowjetischen Muster. Des Weiteren war dieser Abschnitt dadurch geprägt, dass ein Fortschritt im Bereich der politischen, oekonomischen als auch rechtlichen Rahmenanforderungen erfolgte. Im Einzelnen umfasste dies eine etappenweise Verstaatlichung der Energiewirtschaft. Ebenso wurden 1950 die regionalen Selbstverwaltungen abgeschafft und durch zentrale, öffentliche Verwaltungsorganisationen ersetzt. Dies führte dazu, dass das Energierecht zum Mechanismus einer öffentlichen Wirtschafts- und Industriepolitik wurde. Ebenso unterlag dieses einer zentralen, öffentlichen Aufsicht.
Dem folgte 1947 das Gesetz über die Elektrizitätsplanwirtschaft. Durch dieses wurde zwar das Gesetz von 1922 nicht aufgehoben, dennoch hatte dies große Auswirkungen auf die Struktur des Sektors und begründete ferner die Grundsätze der Funktionsweise der Energiewirtschaft bis zur Reform 1997.
Ferner wurde die Schwierigkeit des Leitungsbaus aufgrund der Nichtaufhebung des Gesetzes von 1922 in 1958 von der Anwendung des Gesetzes von 1947 ausgeschlossen sowie modifiziert. Hinsichtlich der Preiserstellung sah Art. 11 vor, dass die Preise durch den Minister für Industrie und Handel zu bestimmen sind.
Die eben dargestellten rechtlichen Grundlagen wurden mittels dem Gesetz vom 30.05.1962 als auch durch dem Gesetz vom 06.04.984 aufgenommen. Diese dienten der Bestätigung sowie der Optimierung der festgelegten Grundsätze. Mittels des ersten Gesetzes wurden die Vorgaben für die Strom- und Gaswirtschaft erstmalig innerhalb eines Gesetzeswerkes erlassen.
Nach diesem Gesetz bildeten die Jahres- und auf Dauer angelegten Pläne die Basis für die Energiewirtschaft. Wichtigste Person war der Generalinspektor für Energiewirtschaft. Zu seinen Aufgaben zählte zum einem die Kontrolle der gesamten Energiewirtschaft und zum anderen das Veranlassen von Investitionen und deren Angleichung.
Ferner war es nach diesem Gesetz ausschließlich den staatlichen Unternehmen möglich eine Tätigkeit in der Energiewirtschaft aufzuführen. Dies führte zwar zu einer Monopolbildung, doch blieben im Versrgungssektor die zivilrechtlichen Verträge zwischen den Energieversorgern und den Nutzern bestehen. Die hierdurch zum Ausdruck kommende Privatautonomie der Parteien wurde allerdings durch öffentlich-rechtliche Regelungen beschränkt.
Abschließend ist anzumerken, dass dieses Gesetz bis zur Neuerung von 1997 Bestand hatte. Daneben bilden folgende Punkte einen Abschluss der beiden Zeiträume:

  • Wende 1989
  • Reform der polnischen Sozial- und Wirtschaftsordnung

Zwischenzeitlich wurde das Gesetz von 1997 durch das Gesetz vom 12. September 2012 geändert. Text kann hier nachgelesen werden. (polnische Fassung)

B. Grundlagen der Liberalisierung

1. Ausgangssituation: natürliches Monopol der Energieiwrtschaft

Zu Beginn der Liberalisierung handelte es sich bei der Energiewirtschaft um ein natürliches Monopol . Als natürliches Monopol wird die Situation auf dem Markt bezeichnet, wenn die auf dem Markt nachgefragte Menge eines konkreten Wirtschaftsgutes oder eine Art von Wirtschaftsgütern durch einen Anbieter gegenüber allen anderen Anbietern günstiger produziert werden kann. Die Subbadditivität der Kostenfunktion beruht entweder auf dem Nutzen einer Massenerzeugung bzw. Verbundtarifen. Aus diesem grund bildet das Verlegen von Verbundleitungen ein Leitbeispiel für die Kosenanforderungen unter welchen ein natürliches Monopol entstehen kann. Dies wird damit gerechtfertigt, dass der Unternehmer, welcher einmal eine Leitung verlegt hat die Folgeanschlüsse mit geringeren Aufwand durchführen kann. Hierdurch kommt ein wsesentlicher Vorteil gegenüber dem wettbewerb zum tragen. Denn der monopolistische Unternehmer ist gegenüber den anderen Energieunternehmen in der Lage, sämtliche weitere Anschlüsse zu günstigreren Konditionen anzubieten.
Als eine weitere Voraussetzung für ein Monpolverhalten muss es sich bei den Kosten um sog. gesunkene Kosten (sunk costs) handeln. Von solchen Kosen ist dann die rede, wenn diese einmalig erwachsen und nicht wieder ausgeglichen werden können. Die Ermittlung dieser Kosten ist folgenden formel zu entnehmen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GeschichtepolnEnergiewirtschaft/FormelsunkCosts.png)

Ferner führen diese zu einer Marktzugangsbarriere. Grund hierfür besteht in der wirtschaftlichen Eigenart der Versorgungswirtschaft. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Erfüllung wie auch die Gewährung der Leistungen grundsätzlich vom Zugang zu dem konkreten Leitungsnetz abhängig sind. Aufgrund dieser Eigenart sind deutliche, vertikal integrierte Systeme erwachsen. Die vertikal integrierten Strukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass diese die gesamte Wertschöpfungskette der Energie umfassen. Jene führen dazu, dass die natürlichen Monopole einer ordnungspolitischen Regelung bedürfen. Ebenso wird mit der Subbadditivität der Energiewirtschaft die Beibehaltung der Monopole begründet. Dies brachte mit sich, dass vertikal, integrierte Strom- und Gasunternehmen als auch lokale Versorgungsmonopole Ausgangspunkt für eine effiziente Strom- und Gasversorgung bilden. Zwar wurden diese Konstellationen von der Wirtschaft akzeptiert, doch wurden diese auf der anderen Seite durch stattliche Überwachungsinstrumente kontrolliert. Dies geschah zum Beispiel durch Vergabe von Monopolgenehmigungen. Mit der Folge, dass sich das natürliche Monopol in ein rechtliches Monopol umwandelte. Kern dessen bildeten nicht die Monopolrechte der Unternehmer, sondern die Interessen der Kunden. zudem folgte hieraus, dass die Unternehmen den Kunden gestiegene Preise auferlegten als auch der Wegfall für Anreize hinsichtlich der Effiktivitätssteigerung sowie der inneren Kostenverkürzung. Es wurde versucht den negativen Folgen dieser Monopole durch eine herkömmliche, auf Kosten beruhende Preisregulierung, zu begegnen. Allerdings schlug dies fehl und enthielt deutliche Ineffizienzen.

Dieses Scheitern bildete den Ausgangspunkt für die Überprüfung des Modells der natürlichen Monopole und gleichzeitig führte dies dazu neue Regulierungskonzepte zu verwirklichen. Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

2. Verschiedene Regulierungsvorschläge

a. trennende Regulierungsvorschlag

Die ersten Liberalisierungversuche basierten auf einer genaueren Betrachtung der Art des natürlichen Monopols im Energiebereich. Darüber hinaus aber auch auf der Tatsache, dass neue wirtschaftliche Ansätze in der Theorie der Regulierung hinzu trat. Diese beschäftigten sich mit den Folgen von lückenhaften, beeinflussten und verschiedenen Informationen der Regulierungsbehörde aufgrund der Monopolunternehmen.
Ebenso bildete die Wahrscheinlichkeit eines aufstrebenden nur für sich nützliches Verhalten der Unternehmen einen Untersuchungsgegenstand.Mit dieser Untersuchung wurde das Ziel verfolgt eine umfassende Liberalisierung herbeizuführen und den Kontrollmechanismus des Wettbewerbs zurück zu drängen. Hieraus entwickelte sich der dissagregierte Regulierungsansatz. Nach diesem ist es möglich die Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft in 4 Stufen einzuteilen. Die einzelnen Stufen sind der nachfolgenden Grafik zu entnehmen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GeschichtepolnEnergiewirtschaft/StufenDerEnergiewirtschaft1.png)

Die eben dargestellten Stufen werden innerhalb des getrennten Regulierungsansatzes hinsichtlich ihrer Subaddiviatätseigenschaft überprüft. So ist der Netzbereich dadurch gekennzeichnet, dass dieser nicht nur inversilble Kosten aufweist, sondern auch Bündlungsvorteile. Demgegenüber zeichnet sich die Erzeugung dadurch aus, dass diese keine Bündlungsvorteile enthält, obwohl auch hier inversilble Koisten existieren. Ganz anders der Handel,, bei diesem sind weder Bündlungsvorteile noch inversible kosten sichtbar.
Demnach neigt lediglich der Bereich der Versorgungsnetze zu einem natürlichen Monopol. Die restlichen Bereiche waren ökonomisch auszurichten.
Eine komplett andere Situation ergibt sich im Bereich der Übertragungs- und Vereilungsstufen. Aufgrund dass dort nicht nur Subaddivitäten auftreten, sondern die dort tätigen Netzbetreiber auch durch bedeutsame Irreversibilitäten vor dem maßregelenden Folgen möglicher Konkurrenten geschützt wurden.
Aufgrund das Investitionen in die Netze zu nicht wiederkehrenden Kosten führt, sind die Irreversiblen für den Netzbetreiber nicht ehr ausschlaggebend für seine Entscheidung. Dies verhält sich aus Sicht der möglichen Wettbewerber anders. Für diese sind die irreversiblen Kosten dann entscheidend, wenn es um die Frage geht, diese am Markt zu verwenden oder nicht. Hierdurch wurde den organisierten Unternehmen ein Spielraum für ein strategisches Verhalten zugesprochen. Dieser Spielraum führt dazu, dass ein ineffizienter Anbieter kaum durch das Hinzukommen eines neuen möglichen Wettbewerber nur begrenzt gefährdet wird.

Ferner ist eine Beseitigung der Versorgung mittels eines Netzes nicht zu erwarten Zwar kann der technische Fortschritt und Innovation zu einer Veränderung der Netze führen, doch wird die Versorgung durch Netze in der Strom- und Gaswirtschaft nicht wegzudenken sein. Hierfür bestehen keine Alternativen. Somit bleibt die Regulierung er Netze die wichtigste Aufgabe innerhalb der Energiewirtschaft. Bei dieser Aufgabe ist es am wichtigsten, dafür Sorge zu tragen, dass im Netzbereich kein Machtmissbrauch, aufgrund der Marktstellung, möglich ist. Hiermit wird der Zweck verfolgt, das Wettbewerb auf den vor- und nachgeschalteten Märkten nicht behindert wird. Gleichzeitig kommt hierdurch eine zentrale Eigenschaft der Versorgungswirtschaft zum Ausdruck. Denn sowohl der Wettbewerb auf der Erzeugungsebene, wie auch der Wettbewerb auf der Handelsebene hängen vom Netzzugang ab. Dies führt dazu, dass der Netzzugang ein wesentliches Element der Liberalisierung bildet. Mit anderen Worten handelt es hierbei um die conditio sine qua non hinsichtlich der Entstehung von Wettbewerb sowohl auf der Erzeugungs - sowie auch auf der Handelsebene.

b. vertikale Ausgliederung

C. Liberalisierungskonzepte in der polnischen Energiewirtschaft

In Anlehnung an Michał Będkowski - Kozioł: Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energieiwrtschaft, S. 7-10 sowie S. 14-22. Weitere Infomatiionen zu den Eckdaten sind hier zu finden.


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