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Fallloesung zu Fall 2 Zu heiß für Eis



A. A könnte von B Ersatz des gesamten Betriebsausfallschadens gem. § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 281 BGB für den Zeitraum vom 27.06-1.07.14. verlangen.
Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, diese vertreten muss und dem Gläubiger daraus ein Schaden entstanden ist. Gem.§ 280 Abs.3 BGB kann der Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 282 oder 283 BGB verlangen.
Gem. 3 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn dieser die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäße erbringt und er ihm zur Leistung eine erfolglose angemessene Frist gesetzt hat.
B müsste die sich aus dem Schuldverhältnis zwischen A und B ergebende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben, er muss dies zu vertreten haben, A muss ihm für die Leistung eine angemessene, erfolglose Frist gesetzt haben und dem A muss aus der Nichtleistung bzw. nicht vertragsmäßigen Leistung des B ein Schaden entstanden sein.

I. Wirksames vertragliches Schuldverhältnis
Zwischen A und B müsste ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis bestehen.
Laut Sachverhalt bestellt A bei B ein Kühlaggregat. Somit liegt zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vor. Somit liegt zwischen A und B ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB vor.
Ein wirksamer Kaufvertrag verpflichtet den Schuldner gem. § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Gem. § 241 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger Kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

II. Erhebliche Pflichtverletzung
B müsste die sich aus dem Schuldverhältnis ergebene Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben, wobei die Nichtleistung oder die nicht vertragsgemäße Leistung, also die Pflichtverletzung, erheblich sein muss.
Gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben. Gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Pflichtverletzung erheblich sein. Unerheblich ist die Pflichtverletzung, wenn z.B. die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
Laut Sachverhalt bestellt A bei B für den 27.06 ein Kühlaggregat. Bis zum 01.07 hat B dieses nicht geliefert. Somit ist B seiner Pflicht zur Leistung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nachgekommen. Die Beseitigung des Mangels hätte die Lieferung des Aggregats im Wert des Kaufpreises zum Gegenstand. Somit ist die Nichtleistung, also die Pflichtverletzung, des B erheblich.
Somit hat B die fällige Leistung aus dem Schuldverhältnis nicht erbracht und die Pflichtverletzung, also die Nichtleistung, ist erheblich.

III. Erfolgsloser Fristablauf
A müsste dem B eine erfolgslose und angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.
Gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Gläubiger dem Schuldner eine erfolglose, angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Gem. § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Anspruchs rechtfertigen. Gem. § 281 Abs. 3 BGB tritt, wenn nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, an deren Stelle eine Abmahnung.
Die Setzung einer zu kurzen Pflicht, setzt eine angemessen lange in Gang.
Laut Sachverhalt bestellt A beim B ein Kühlaggregat für den 27.06. Als B am 27.06 nicht liefert, ruft A ihn am 28.06 an und fordert ihn zur unverzüglichen Leistung auf. B liefert auch am 29.06 nicht. Somit hat A dem B eine erfolgslose Frist gesetzt. Fraglich ist, ob diese angemessen ist. A fordert B telefonisch am 28.06 dazu auf unverzüglich zu leisten, doch auch am 29.06 liefert B nicht. Somit ist darauf zu schließen, dass die unverzügliche Frist nur einen Tag beträgt. A räumt dem B also eine Frist von 1 Tage zur Lieferung des Kühlaggregats ein. Laut Sachverhalt ist B Eisdielenausstatter und zur Ausstattung einer Eisdiele gehört immer auch ein Kühlaggregat. Somit ist darauf zu schließen, dass B das Kühlaggregat vorrätig hat. B soll das Aggregat zudem auch noch einbauen. Dazu muss B entweder persönlich kommen oder einen Mitarbeiter schicken. Eine solche persönliche Dienstleistung bestellt man in der Regel bei einem Betrieb in örtlicher Nähe. Somit ist darauf zu schließen, dass der Betrieb des B sich nicht in allzu großer Entfernung zu dem Betrieb des A befindet zu dem das Kühlaggregat geliefert werden soll. Somit lässt sich konkludent darauf schließen, dass B das Kühlaggregat vorrätig hat und von der Entfernung her in der Lage ist innerhalb von 1 Tag das Aggregat zu liefern und einzubauen. Somit ist die Frist von 1 Tag angemessen.
Somit hat A dem B eine erfolglose angemessene Frist zur Leistung gesetzt.

IV. Vertretenmüssen
B müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben.
B hat Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Nach §280 Abs. 1 BGB gilt: Sobald der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach §280 Abs. 2 BGB nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

1. Vorsatz gem. § 276 Abs. 1 BGB
B könnte vorsätzlich nicht geleistet haben.
Nach §276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz zu vertreten.
Vorsatz bedeutet, dass man mit Wissen und Wollen die rechtswidrigen Folgen herbeiführen wollte.
Laut Sachverhalt hat A bei B das Aggregat für den 27.06 bestellt und informiert den B telefonisch am 28.06 und noch einmal am 29.06 dass er das Kühlaggregat nicht geliefert und eingebaut bekommen hat. Es sind keinerlei weitere Angaben zu B vorhanden. Somit ist darauf zu schließen, dass B spätestens am 28.06 wusste, dass er nicht geleistet, also nicht geliefert und eingebaut hat. Es ist aber nicht klar, ob B überhaupt leisten wollte oder nicht. Somit hat B nicht vorsätzlich nicht geleistet.

2. Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB
B könnte fahrlässig nicht geleistet haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässigkeit gem. §276 Abs. 2 BGB bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Der Sachverhalt enthält, außer der Angabe, das B nicht geliefert hat, keine weiteren Angaben zu B. Somit ist nicht darauf zu schließen, dass B bei der Nichtleistung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Somit hat B nicht fahrlässig nicht geleistet.

3. Vermutung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
B könnte die Nichtleistung trotzdem zu vertreten haben, wenn kein anderer die Nichtleistung vertreten muss.
Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Schuldner nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das bedeutet, wenn nicht erkennbar ist, dass jemand anderes als der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, dieser für die Pflichtverletzung.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben dazu, dass jemand anderes als B die Nichtleistung zu vertreten haben könnte. Somit hat B nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Nichtleistung zu vertreten.

V. Schaden
Dem A müsste aus der Nichtleistung des B ein Schaden entstanden sein.
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, gemessen an der Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis, dazu zählen auch Verletzungs- und Folgeschäden.
Wie bereits geprüft besteht das schädigende Ereignis in der Nichtlieferung und des Nichteinbaus des Kühlaggregats durch B. Hätte B zum vereinbarten Termin geleistet hätte A seinen Betrieb weiter führen können und dadurch einen täglichen Gewinn von ca. 10.000 Euro erzielt. B hat nach Setzung der angemessenen Frist zur Leistung laut Sachverhalt im Zeitraum vom 29.06-01.07 nicht geleistet. Somit hat A seinen Betrieb nicht weiter führen können und ihm ist ein Gewinn in Höhe von 3 Tageseinnahmen, also 30.000 Euro entgangen. Somit ist dem A durch die Nichtleistung des B ein Schaden in Höhe von 30.000 Gewinneinbußen entstanden.

VI. Eigene Vertragstreue des Gläubigers gem. § 242 BGB
A muss seine geschuldete Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erbracht haben gem. § 242 BGB.
Wie bereits geprüft besteht zwischen A und B ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB aus dem sich für A die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der gekauften Sache gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Der Sachverhalt enthält keine Angaben zu den Zahlungsmodalitäten. Somit lässt sich nicht darauf schließen, dass A gegen seine Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verstoßen hat. B hat die Sache dem A nicht übergeben, somit hat A auch nicht seine Pflicht zur Abnahme der gekauften Sache verletzt. Somit hat A seine Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erbracht.

B. Zwischenergebnis
B hat somit die fällige Leistung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis zwischen ihm und A nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, er muss dies auch vertreten und dem A ist daraus ein Schaden entstanden. Zudem hat der A dem B eine erfolglose angemessene Frist zur Leistung gesetzt. Somit hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 281 BGB. Fraglich ist wie hoch dieser Anspruch ist.

VII. Schadensersatz für entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB
Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Wie bereits geprüft beläuft sich der entgangene Gewinn des A auf ca. 30.000 Euro.

C. Ergebnis
Somit kann A von B nicht Ersatz des gesamten Betriebsausfallschadens gem. § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 281 BGB für den Zeitraum vom 27.06-1.07.14. verlangen, sondern nur Ersatz des entgangenen Gewinns für den Zeitraum vom 29.06-01.07 in Höhe von 30.000 Euro gem. § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. §281 Abs. 1 u. §252 BGB.
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