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Dies ist eine alte Version von FallloesungFall7XboxOne erstellt von JKramer am 2015-12-10 12:26:05.
Fallbeispiel - Die Xbox One
Lösungsvorschlag
1. Lösungsskizze:
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragswirksamkeit
I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: B und X sind sich über die Schenkung der Xbox One einig.
II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Schenkung einer Xbox One. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
III. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Formmangel nach § 125 BGB
- beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
1. Formmangel nach § 125 BGB (-)
Voraussetzung: Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Vertrages
Ein Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB.
Sachverhalt: Im Sachverhalt sind keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Aber: § 518 Abs. 2 BGB beinhaltet die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird
a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft
aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (+)
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei
rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (+)
3. Wirksamkeitshindernisse (-)
VI.Wirksamkeit des Schenkungsvertrages (+)
Abwandlung:
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V
Voraussetzungen: Vertragsschluss, -inhalt, -wirksamkeit.
I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und V in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich
II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One, somit inhaltlich Kaufvertrag.
III. Wirksamkeit
Mögliches Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird
1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
a. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft
aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.
bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (-)
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR.
Aus dem KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes!
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (-)
b. Wirksamkeit nach § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
Voraussetzungen: B müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur
freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Vertragsmäßige Leistung = Kaufpreis i.H.v. 400 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern
(gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
P Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.
aa. Mittel zu diesem Zweck (-)
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.
bb. Mittel zur freien Verfügung (-)
Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen
des Vernünftigen halten.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist nicht nach § 110 BGB wirksam, wenn dem Minderjährigen
klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für
einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 110 BGB (-)
c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB (-)
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (hier Eltern nach § 1629 I BGB)
Definition: Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB
Sachverhalt: Eltern von B sind empört.
3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB (-)
VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.
Ergebnis: B kann die Xbox One nicht behalten.
2. Formulierungsvorschlag:
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierzu sind, dass zwischen X und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellt und dieser auch wirksam ist.
I. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag zwischen X und B geschlossen worden sein.
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB).
Laut Sachverhalt hat X dem B das Angebot gemacht, ihm die Xbox One zu schenken und X hat dieses Angebot auch angenommen. Die Partein sind sich über die Schenkung einig.
Somit wurde ein Vertrag zwischen B und X geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Weiterhin müsste dieser Vertrag inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellen.
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und die unentgeltlich erfolgt.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox One. Diese Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
Damit liegt inhaltlich ein Schenkungsvertrag vor.
Fraglich ist jedoch, ob der Schenkungsvertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
Mögliche Wirksamkeitshindernisse könnten zum einen der Formmangel nach § 125 BGB sein sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B.
Es könnte ein Formmangel nach § 125 BGB vorliegen.
Voraussetzung hierzu ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrages nicht eingehalten wurde.
Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung (§ 128 BGB).
Im Sachverhalt sind jedoch keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Allerdings beinhaltet § 518 Abs. 2 BGB die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
Damit hat sie die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Der Formmangel ist geheilt.
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäfttsfähigkeit des B sein.
Der Schenkungsvertrag könnte möglicherweise nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und es keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
Der Vertrag könnte nach § 107 BGB wirksam sein.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voliegt oder das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B ist.
Es könnte eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Gem. § 1629 I BGB sind die gesetzlichen Vertreter des B seine Eltern. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Folglich liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.
Es könnte jedoch ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vorliegen.
Dafür dürften dem Betroffenen (hier B) aus dem Rechtsgeschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung entstehen (eine wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
Damit liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vor.
ccc. Der Vertrag ist nach § 107 BGB wirksam.
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