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Version [62831]

Dies ist eine alte Version von FallloesungFall7XboxOne erstellt von JKramer am 2015-12-10 10:58:22.

 

Fallbeispiel - Die Xbox One


Lösungsvorschlag


1. Lösungsskizze:


B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X geschlossen wurde.
Voraussetzungen:
  • Vertragsschluss zwischen X und B
  • Inhaltlich Schenkungsvertrag
  • Vertrag wirksam


I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: B und X sind sich über die Schenkung der Xbox One einig.

II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Schenkung einer Xbox One. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich.

III. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
    • Formmangel nach § 125 BGB
    • beschränkte Geschäftsfähigkeit des B

1. Formmangel nach § 125 BGB (-)
Voraussetzung: Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Vertrages
Ein Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB.
Sachverhalt: Im Sachverhalt sind keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Aber: § 518 Abs. 2 BGB beinhaltet die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: X hat B die Xbox One bei Vertragsschluss übergeben und B Eigentum verschafft.

2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
      • B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
      • es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.


b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB

aa. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
          • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
          • lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.

bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (+)
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei
rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.

ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (+)

3. Es liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor.

VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.

Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.


Abwandlung:

B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V geschlossen wurde.
Voraussetzungen:
  • Vertragsschluss zwischen V und B
  • Inhaltlich Kaufvertrag
  • Vertrag wirksam


I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und V in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich

II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One, somit inhaltlich Kaufvertrag.


III. Wirksamkeit
Mögliches Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
    • B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
    • es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.


2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB

a. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
        • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
        • lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.

bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (-)
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR.
Aus dem KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes!

cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (-)

b. Wirksamkeit nach § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
Voraussetzungen: B müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur
freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Vertragsmäßige Leistung = Kaufpreis i.H.v. 400 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern
(gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.

P Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.

aa. Mittel zu diesem Zweck (-)
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.

bb. Mittel zur freien Verfügung (-)
Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen
des Vernünftigen halten.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist nicht nach § 110 BGB wirksam, wenn dem Minderjährigen
klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für
einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.

cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 110 BGB (-)

c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB (-)
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (hier Eltern nach § 1629 I BGB)
Definition: Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB
Sachverhalt: Eltern von B sind empört.

3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB (-)

VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.

B kann die Xbox One nicht behalten.











 




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