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Lösungsvorschlag Fall 14 – Beste Feinde


1. Lösungsskizze

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2. Formulierungsvorschlag

A könnte einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Krankenhausbehandlungskosten, der Anschaffungskosten für das Hörgerät und auf Schmerzensgeld gegen E aus § 823 I haben.

Dann müsste A den Anspruch erworben und nicht verloren haben und der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein.

I. A könnte einen Anspruch aus § 823 I BGB dem Grunde nach erworben haben.


1. Dann müsste die Handlung des E den Tatbestand des § 823 I erfüllen und E müsste rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.


a. Dies erfordert zunächst, dass durch die Handlung des E ein Recht oder ein Rechtsgut des A verletzt wurde.


aa. Eine Handlung ist jedes positive Tun oder Unterlassen.
E verpasst A einen Kinnhaken, folglich liegt ein positives Tun vor.


bb. Weiterhin müsste durch diese Handlung ein Recht oder Rechtsgut des A verletzt worden sein.


(1) Der angebrochene Kiefer des A könnte eine Verletzung des Körpers sein. Eine Körperverletzung ist jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Befindlichkeit. Der angebrochene Kiefer des A stellt einen Eingriff in dessen körperliche Integrität dar. Somit liegt eine Körperverletzung vor.


(2) Die Zerstörung des Hörgeräts des A könnte zudem eine Eigentumsverletzung sein. Da A Träger des Hörgeräts war, ist davon auszugehen, dass dieser auch Eigentümer des Hörgeräts war. Eine Eigentumsverletzung ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung einer Sache handelt. Das Hörgerät des A ist irreparabel beschädigt und damit zerstört. A kann das Hörgerät infolgedessen nicht mehr gebrauchen.

Eine Eigentumsverletzung ist mithin ebenfalls gegeben.


(3) E hat also durch seine Handlung Rechtsgüter des A, nämlich Körper und Eigentum verletzt.


cc. Ferner müsste die Verletzungshandlung des E für die Rechtsgut- bzw. Eigentumsverletzung des A ursächlich sein. Die Kausalität bestimmt sich grundsätzlich nach der Äquivalenztheorie. Danach ist jedes Ereignis ursächlich, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Ohne den Kinnhaken des E wäre weder der Kiefer des A angebrochen, noch sein Hörgerät zerstört worden. Der Kinnhaken kann folglich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Körper- bzw. Eigentumsverletzung des A entfielen. Die haftungsbegründende Kausalität ist somit zu bejahen.


b. Das Handeln des E müsste außerdem widerrechtlich und damit rechtswidrig sein.

Die Rechtswidrigkeit kann indiziert werden, sofern keine Rechtfertigungsgründe für die Handlung des E vorliegen (Lehre vom Erfolgsunrecht). Rechtfertigungsgründe zugunsten des E, insbesondere eine Notwehrsituation, sind nicht ersichtlich. Rechtswidrigkeit liegt demnach vor.


c. E müsste den Tatbestand des § 823 I BGB weiterhin schuldhaft verletzt haben.

Das Verschulden bestimmt sich nach § 276 I 1 BGB. Danach liegt ein Verschulden des E vor, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer den rechtswidrigen Verletzungserfolg wissentlich und willentlich herbeiführt. E verpasst dem A absichtlich und damit wissentlich und willentlich einen Kinnhaken. Er nimmt die Verletzung des A wie auch die Zerstörung des Hörgeräts damit offensichtlich in Kauf. Mangels anderslautender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist.

E hat folglich vorsätzlich und somit auch schuldhaft gehandelt. Eine Verschuldensunfähigkeit nach den §§ 827, 828 BGB ist nicht ersichtlich.


d. Da alle Voraussetzungen des § 823 I BGB erfüllt sind, hat A somit dem Grunde nach einen Anspruch aus § 823 I BGB gegenüber E erworben.


2. Dem A steht somit grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen E aus § 823 I BGB zu. Fraglich ist jedoch, in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch besteht.


a. Hierfür müsste dem A zunächst ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße und grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln.
Danach liegt ein Schaden vor, wenn der Wert des Vermögens nach dem schädigenden Ereignis geringer ist als vor dem Ereignis. Die Kosten für die Krankenhausbehandlung wie auch für die Neubeschaffung des Hörgeräts musste A wegen seiner Verletzung bzw. wegen der Zerstörung des Hörgeräts und somit gezwungener Maßen aufwenden. Dadurch hat sich sein Vermögen verringert. A hat somit einen Vermögensschaden erlitten.


b. Der bei A eingetretene Schaden müsste dem E auch zurechenbar sein.


aa. Hierfür müsste die Körper- bzw. Eigentumsverletzung durch den E ursächlich für den konkret eingetretenen Schaden sein (haftungsausfüllende Kausalität).

Die Körper- bzw. Eigentumsverletzung des A kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Vermögensschaden entfiele. Diese wurden demnach ursächlich durch den von E herbeigeführten Verletzungserfolg hervorgerufen.


bb. Ein Mitverschulden des A (§ 254 BGB) ist laut Sachverhalt nicht ersichtlich.


cc. Es ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkung.


dd. Der dem A entstandene Schaden ist somit dem E zuzurechnen.


c. Fraglich ist somit, ob A von E den Ersatz der Krankenhausbehandlungs- sowie der Anschaffungskosten für das neue Hörgerät und darüber hinaus Schmerzensgeld verlangen kann. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB.


aa. Der Anspruch des A auf Ersatz der Krankenhausbehandlungskosten könnte sich aus § 249 II 1 BGB ergeben. Danach kann der Gläubiger statt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist.

Die Behandlungskosten sind infolge des angebrochenen Kiefers und somit aufgrund einer Verletzung des A entstanden. Er kann somit nach § 249 II 1 BGB die Entschädigung in Geld verlangen. Dies sind im vorliegenden Fall 2.500 €.


bb. Der Anspruch des A auf Ersatz der Anschaffungskosten für das neue Hörgerät könnte sich aus § 251 I 1 Alt. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, wenn die Herstellung der Sache nicht mehr möglich ist.

Da das Hörgerät des A nicht mehr zu reparieren ist, trifft dies hier zu.
Folglich kann A die Anschaffungskosten für das neue Hörgerät in Höhe von 500 € nach § 251 I 1 Alt. 1 BGB ersetzt verlangen.


cc. Des weiteren ist zu prüfen, ob A von E Schmerzensgeld verlangen kann. Da es sich bei Schmerzensgeld um einen immateriellen Schaden handelt, müssten die Voraussetzungen des § 253 BGB erfüllt sein. Aus § 253 I BGB ergibt sich jedoch, dass für immaterielle Schäden grundsätzlich kein Geldentschädigungsanspruch besteht, sondern nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen.
Als eine solche gesetzliche Regelung käme allerdings § 253 II BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann u.a. bei einer Körperverletzung eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Eine Körperverletzung liegt bei A aufgrund des angebrochenen Kiefers vor.
A kann folglich von E auch Schmerzensgeld nach § 253 BGB verlangen.


d. A kann somit von E die Kosten für die Krankenhausbehandlung, die Anschaffungskosten für das neue Hörgerät und Schmerzensgeld verlangen.


3. A hat gegenüber E einen Anspruch auf Schadensersatz

II. A hat diesen Anspruch auch nicht verloren.

III. Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

IV. A hat gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Krankenhausbehandlungskosten von 2.500 €, der Anschaffungskosten des neuen Hörgeräts von 500 € sowie Schmerzensgeld gemäß § 823 I BGB.



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