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Fallbeispiel 6
A. Sachverhalt
Der A will seinem kleinen Bruder B (15 Jahre) zu seiner bestandenen Mopedprüfung seine alte Simson schenken. Die Eltern sollen nichts davon erfahren, weil sie das viel zu gefährlich für ihren „kleinen Schatz“ finden.
An dem 16. Geburtstag des B überrascht ihn der A mit seinem Geschenk. Nachdem B die erste Runde mit seinem neuen Fortbewegungsmittel gedreht hat, entdecken ihn seine Eltern und wollen, dass B das Moped seinem Bruder A zurückgeben soll.
Die Eltern pochen darauf, dass die Schenkung nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, da der B minderjährig ist und die gesetzliche Form eines Schenkungsvertrages nicht eingehalten wurde.
B. Fallfrage
Hat B das Moped rechtswirksam erworben?
C. Lösungsskizze
B könnte das Moped rechtswirksam erworben haben, wenn der Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB wirksam zustande gekommen ist.
1. Vertragsschluss
Hier unproblematisch!
2. Vertragsinhalt
Inhaltlich Schenkungsvertrag (+)
3. Wirksamkeit
Wirksamkeitshindernisse könnte hier ein Formmangel nach § 125 BGB oder die beschränkte Geschäftsfähigkeit § 104 ff. BGB darstellen.
a. Formmangel
- Formerfordernis (+) -> hier gesetzlich gem. § 516 I BGB notariellen Beurkundung
- Formerfordernis nicht beachtet (+)
- Ausnahme § 518 II BGB
- Personenkreis des § 106 BGB (+)
- keine Ausnahme im Gesetz (Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, lediglich rechtlicher Vorteil) -> hier entsteht für
den Minderjährigen durch die Schenkung ein lediglich rechtlicher Vorteil (+)
Der Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB ist hier rechtswirksam zustande gekommen.
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