§ 80 Abs. 5 VwGO
Fall 13
Das Versicherungsunternehmen Vuchs AG hat von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung zum Bau eines siebenstöckigen Bürokomplexes erhalten. In diesem Gebäude sollen 200 Mitarbeiter beschäftigt werden. Das 800 Quadratmeter große Baugrundstück liegt in einer Baulücke. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die benachbarten Grundstücke sind ausschließlich mit einstöckigen Einfamilienhäusern bebaut. Im gesamten Baublock gibt es nur einstöckige Bauten. Nachbar Norbert N ist Eigentümer eines angrenzenden Einfamilienhausgrundstückes. N war im Baugenehmigungsverfahren von der Behörde beteiligt worden. Allerdings konnte er sich im Verfahren nicht mit seinen Bedenken durchsetzen.
Frage 1: N legt Widerspruch ein. Was erreicht er damit? Was nicht?
Frage 2: Hätte ein Antrag des N auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Aussicht auf Erfolg?
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