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Fallbeispiel 10
A. Sachverhalt
Karin möchte an Internet-Auktionen teilnehmen. Da sie über keinen Internet-Anschluss verfügt, lässt sie sich von ihrer Freundin Frieda bei eBay mit dem Benutzernamen A anmelden. In der Folgezeit nimmt sie wiederholt über den Internet-Anschluss der Frieda unter diesem Benutzernamen an den Auktionen teil und wickelt kleinere Geschäfte ab. Ohne Wissen der Karin ersteigert Frieda unter dem Benutzernamen A einen Pkw Porsche Carrera 4 S Coupe zum Preis von 75.000 €, den Volz angeboten hat. Als Volz von Karin den Kaufpreis fordert, weigert sie sich zu zahlen und weist darauf hin, dass sie kein Angebot zum Kauf abgegeben habe. Obwohl Volz erfährt, dass Frieda unter dem Benutzernamen der Karin aufgetreten war, verlangt er den Kaufpreis von Karin, weil Frieda vermögenslos ist.
(Fall aus Musielak, Hans-Joachim, "Grundkurs BGB", Verlag C. H. Beck, 11. Auflage, München 2009)
B. Fallfrage
Zu Recht?
C. Lösungsskizze
Volz (V) könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB gegenüber Karin (K) haben. Dafür müsste der Anspruch entstanden, nicht verloren und durchsetzbar sein.
I. Anspruch entstanden
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB könnte entstanden sein. Dies setzte voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
A. Vertragsschluss
Der Vertrag könnte zwischen V und K durch Angebot und Annahme geschlossen worden sein, wenn ein Angebot und eine Annahme vorliegen, das Angebot annahmefähig war und Übereinstimmung herrscht.
1. Angebot
Ein Angebot könnte seitens des V vorliegen. Das Einstellen des Autos bei eBay stellt jedoch noch kein Angebot dar, da der Rechtsbindungswille des V fehlt. Man spricht hier von einem invitatio ad offerendum, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Von V wurde daher kein Angebot abgegeben. (Eine andere Ansicht vertritt die Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall, wobei es sich bei dem Urteil um eine Online-Auktion handelte.)
Ein Angebot könnte aber von der K abgegeben worden sein. Dies ist der Fall, wenn eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich ein Angebot darstellt, sie abgegeben und zugegangen ist und nicht widerrufen wurde.
a) Willenserklärung
Eine Willenserklärung könnte vorliegen. Dies ist hier unproblematisch und zu bejahen.
b) Inhalt: Angebot
Es müsste sich inhaltlich um ein Angebot handeln. Auch das ist laut Sachverhalt zu bejahen.
c) Abgabe
Die Willenserklärung mit dem Inhalt eines Angebots müsste weiterhin auch abgegeben worden sein. Da K keinen Kontakt zu V hatte, kommt hier nur die Abgabe durch einen Dritten, Frieda (F), in Betracht. F könnte also als Vertreter die Willenserklärung abgegeben haben. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung der K gem. § 164 ff. BGB zugerechnet werden kann, die Erklärung auf den Weg gebracht wurde und mit dem Zugang zu rechnen ist.
• Zurechnung nach § 164 ff. BGB
Die Willenserklärung könnte der K zugerechnet werden nach § 164 ff. BGB. Dies ist der Fall, wenn die Vertretung zulässig ist, die Regeln der Vertretung anwendbar sind, ein Handeln im fremden Namen und die Offenlegung erfolgte.
Vertretung zulässig
Die Vertretung könnte hier zulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter nicht geschäftsunfähig ist und kein vertretungsfeindliches Geschäft vorliegt. Laut Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass F geschäftsunfähig ist und ein Kaufvertrag stellt kein vertretungsfeindliches Geschäft dar. Demzufolge ist die Vertretung zulässig.
Regeln der Vertretung anwendbar
Die Regeln der Vertretung müssten hier anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und somit eine eigene rechtliche Handlung vornimmt. F gibt eine eigene Willenserklärung ab, da sie einen Entscheidungsspielraum hat und nicht nur die Willenserklärung der K übermittelt (Abgrenzung zum Boten). Die Regeln der Vertretung sind somit anwendbar.
Handeln im fremden Namen
F könnte im fremden Namen gehandelt haben. Dadurch das F den eBay Zugang von K verwendet hat, hat sie im fremden Namen und auf Rechnung der K gehandelt. Ein Handeln i fremden Namen ist gegeben.
Offenlegung
Die Offenlegung könnte hier erfolgt sein. Da F das Angebot über den eBay Zugang der K abgibt, ist die Offenlegung damit erfolgt. Die Offenlegung liegt vor.
(Die Offenlegung könnte hier jedoch auch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner für V unerheblich ist.)
Zwischenergebnis:
Die Zurechnung nach § 164 ff. BGB ist demnach gegeben.
• Erklärung auf den Weg gebracht
F könnte die Erklärung auf den Weg gebracht haben. Da die Ersteigerung erfolgte, wurde die Erklärung auf den Weg gebracht.
• Mit Zugang zu rechnen
Mit Zugang könnte zu rechnen sein. Die Ersteigerung ist erfolgt, somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Mit Zugang ist daher zu rechnen.
Zwischenergebnis:
Die Willenserklärung wurde hier von F als Vertreterin abgeben. Die Willenserklärung müsste nun noch dem V zugegangen und nicht widerrufen worden sein.
d) Zugang
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Wie bereits erläutert, ist die Ersteigerung erfolgt und somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Der Zugang ist hier erfolgt.
e) kein Widerruf
Schließlich könnte die Willenserklärung nicht widerrufen worden sein. Laut Sachverhalt liegt kein Widerruf vor. Ein Widerruf fand nicht statt.
Zwischenergebnis:
Ein Angebot seitens der K liegt vor. Es ist nun zu prüfen, ob eine Annahme von V vorliegt.
2. Annahme
Eine Annahme von V könnte gegeben sein. Da die Ersteigerung erfolgte, ist anzunehmen, dass V die Annahme erklärt hat. Eine Annahme durch V ist erfolgt.
3. Annahmefähigkeit des Angebots
Das Angebot müsste zum Zeitpunkt der Annahme annahmefähig sein. Dies ist laut Sachverhalt unproblematisch. Die Annahmefähigkeit des Angebots ist gegeben.
4. Übereinstimmung
Es könnte ein Übereinstimmung von Angebot und Annahme vorliegen. Die Übereinstimmung liegt laut Sachverhalt vor.
Zwischenergebnis:
Der Vertrag wurde geschlossen.
B. Vertragsinhalt
Der Vertrag könnte inhaltlich einen Kaufvertrag darstellen. Dies ist hier zu bejahen. Es ist nun noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
C. Wirksamkeit
Der Vertrag könnte wirksam zustande gekommen sein. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier die mangelnde Vertretungsmacht des F darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegt und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
1. Rechtsgeschäft eines Vertreters
Es könnte ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegen. Da K nicht selbst das Angebot zum Kauf des Autos abgegeben hat sondern die F als deren Vertreterin, liegt ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vor. Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt also vor.
2. Rechtsgeschäft nicht von Vertretungsmacht gedeckt
Das Rechtsgeschäft könnte von der Vertretungsmacht gedeckt sein. Dies ist der Fall, wenn die Vertretungsmacht vorhanden ist, die Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegt oder wenn eine Genehmigung vorliegt.
a) Vertretungsmacht vorhanden
Die Vertretungsmacht könnte vorhanden sein, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen, das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
• Vertretungsmacht erteilt
Die Vertretungsmacht könnte rechtsgeschäftlich durch eine Vollmacht gem. § 167 BGB erteilt sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich die Vollmachterteilung darstellt, abgegeben wurde, zugegangen ist, kein Widerruf erfolgt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Willenserklärung
Es könnte eine Willenserklärung vorliegen. K wollte jedoch nicht, dass F als Vertreterin der K auftritt und hat diesbezüglich auch nichts erklärt. Demzufolge liegt keine Willenserklärung von Seiten der K vor.
b) Vollmacht kraft Rechtsschein
Es könnte jedoch eine Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Beide Möglichkeiten der Vollmacht kraft Rechtsschein greifen jedoch hier nicht. Demnach liegt keine Vollmacht kraft Rechtsschein vor.
c) Genehmigung
Es könnte eine Genehmigung des Vertretenen für dieses Geschäft vorliegen. Da K nichts von dem Kauf wusste und auch dem K darüber informiert, dass sie kein Angebot abgegeben hat und die Kaufpreiszahlung verweigert, ist davon auszugehen, dass keine Genehmigung vorliegt. Eine Genehmigung erfolgte nicht.
Zwischenergebnis:
Das Geschäft ist somit nicht von der Vertretungsmacht gedeckt, da keine Vertretungsmacht erteilt wurde. Weiterhin liegt demnach ein Wirksamkeitshindernis vor.
D. Ergebnis
Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen. V hat demnach keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB.
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