Version [10612]
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Fall: Verseuchtes Futtermittel
A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?
C. Lösungshinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
- deutsches Produkthaftungsgesetz ist anwendbar
- Tatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz ist erfüllt
- kein Ausschluss der Haftung nach § 1 Abs.2,3 ProdhaftG
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt ist, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Der Anspruchsgegner Hersteller ist und der Anspruchsteller ist Geschädigter.
a. fehlerhaftes Produkt
Es könnte ein fehlerhaftes Produkt im konkreten Fall vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. § 2 ProdhaftG handelt und dieses einen Fehler nach § 3 ProdhaftG aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § § 2 ProdhaftG darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf § 90 BGB zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt wird aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt bezieht L Getreide vom S. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach § 3 ProdhaftG fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt. Nach dem Sachverhalt gelangen beträchtliche Mengen von den Weizen in das Hühnerfutter, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und dieser wurde mit Pflanzenschutzmittel behandelt. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig. Folglich weist das Produkt einen Fehler nach § 3 Abs.1 lit.b ProdhaftG auf.
b. Rechtsgutsverletzung nach § 1 Abs.1 ProdhaftG
Im konkreten Fall könnte durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt wurde beim L eine Sache beschädigt. Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet.
Laut Sachverhalt züchtet L auf seiner Farm Hühner. Diesen gehen aufgrund des giftigen Futters hundert von den Tieren ein.
Seitens L liegt folglich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des ProdhaftG vor.
c. Kausalität
Weiterhin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Produkt ( Hühnerfutter) und der Rechtsgutsverletzung (Eingehen von hundert Hühner bei L) ein kausaler Zusammenhang bestehen.
d. Anspruchsgegner = Hersteller i.S.v. § 4 ProdhaftG
e. Anspruchsteller = Geschädigter
3. Haftung nicht ausgeschlossen
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach § 3 ProdhaftG oder nach § 3 ProdhaftG kommt nicht in Betracht. Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.
D. Ergebnis:
L hat den Anspruch gegen S gem. § 1 Abs.1 ProdhaftG erworben.
Anmerkung :
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Verschulden
Ist dann gegeben, wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach§ 828 BGB oder nach § 827 BGB ausgeschlossen ist und S schuldhaft gehandelt hat.
CategoryFallsammlungWIPR
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
- Tatbestand nach § 823 Abs.1 BGB erfüllt ist
- Handlung von S rechtswidrig war
- Verschulden bei S
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
- Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. S ist Hersteller vom Getreide. S trifft somit eine Verkerhssicherungspflicht, dass richtige Getreide zu liefern, jedoch war es beidies bei der Lieferung ncht der Fall. Diese enthielt eine beträchtliche mengen an Saat, welche mit Pflanzenschtuzmittel behandelt wurden.
- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), ohne die Handlung von S, wären keine Hühner bei L eingegangen . ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) stehender Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
Ergebnis zu 2. : (+)
Ist dann gegeben, wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach§ 828 BGB oder nach § 827 BGB ausgeschlossen ist und S schuldhaft gehandelt hat.
CategoryFallsammlungWIPR
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