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Fall: Verseuchtes Futtermittel
A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?
C. Lösuungshiiinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 PHG
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach gegeben sein.
1. Anwendbarkeit des PHG:
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Tatbestand nach dem PHG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 PHG gegeben und dieses nach § 3 PHG einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach dem PHG (+), da Durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge,
dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert
Hühner von L eingehen. ( mittelbar )
3. Haftung nicht ausgeschlossen (+)
- nach § 1 Abs. 2 PHG (-)
- nach § 1 Abs. 3 PHG (-)
Ergebnis zu 3.: (+)
D. Ergebnis:
L hat den Anspruch gegen S dem Grunde nach erworben.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine verkehrssichernde Pflicht hat, das richtige Getrreide zu liefern und diese Pflicht
unterlassen hat.
Somit ist eine Rechtsgutverletzung, das Eigentum von L betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner von L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
Ergenis zu 1. : (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch eine Notwehr nach § 227 BGB oder ein Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung seitens L gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
- Kein Ausschluss der verschuldensfähigkeit nach § 827 oder nach § 828 BGB (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann derr Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteh und diese von S
außer Acht gelassen wurde.
E. Ergebnis :
L hat den Anspruch gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben.
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