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Version [19991]

Dies ist eine alte Version von FallUebungsklausur erstellt von Fanny Schneider am 2013-01-16 21:26:54.

 

Fallbeispiel 12 - Übungsklausur



A. Sachverhalt

Student Flink (F) möchte in der Nachbarschaft seiner Hochschule einen Copy-Shop eröffnen, weil er gehört hat, dass für Kopierdienstleistungen noch ein erheblicher Bedarf besteht. Zu diesem Zweck möchte er von seinen Ersparnissen und mit geringfügiger Unterstützung seiner Eltern eine angemessene Ausstattung anschaffen. Er möchte eine besonders effiziente, leistungsfähige vollständig computergesteuerte Kopiertechnik anschaffen. Er überblickt dabei allerdings den genauen Bedarf nicht und sucht einen Experten, der ihn dabei unterstützt. Der Inhaber des kleinen Computerladens Tüftel (T) verspricht ihm Hilfe, weil er – nach seiner Aussage – diese Technik einwandfrei beherrsche. Um notwendige Gerätschaften im Namen und für Rechnung des F problemlos zu besorgen, erteilt F dem T eine Vollmacht, mit welcher T im Namen des F Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000,- EUR erwerben soll.
T informiert den F regelmäßig über den Fortschritt der Beschaffungen. Die vielen Fachbegriffe, die F dabei hört, versteht F zwar überhaupt nicht, er verlässt sich jedoch auf die Fachkompetenz des T, in die er vom Anfang an absolut vertraut. Insbesondere geht F davon aus, dass der von T bei der Firma Xanon (X) für 7.000 EUR gekaufte Multifunktionsdrucker und die ebendort für 6.000 EUR bestellte Software genau das sind, was F für den Kopierladen benötigt.
Nachdem alle Beschaffungen erledigt sind, soll der Copy-Shop den Betrieb aufnehmen. Die Gerätschaften wollen jedoch nicht funktionieren, insbesondere kann T die so tolle Software nicht zum Laufen bringen. Daraufhin fragt F einen anderen Fachmann, der ihm nun viel einfacher und wahrheitsgemäß erklärt, dass die gekauften Gerätschaften absolute Fehlinvestitionen sind, weil der Drucker mit der gekauften Software nie zusammenarbeiten wird und nur mit einer Lösung für 20.000 EUR im Verbund mit weiteren Geräten Sinn macht. Eigentlich müsste F viel kleinere Komplettlösung erwerben – dies dürfte jedem Techniker einleuchten. Es stellt sich heraus, dass T keine Ahnung von Kopiertechnik hat.
F ist sprachlos und will die Anschaffungen (Multifunktionsdrucker für 7.000 EUR und Software für 6.000 EUR) rückgängig machen. Er weigert sich, die Rechnungen der X zu begleichen und erklärt gegenüber X, dass dies alles ein großes Missverständnis sei, weshalb er nicht an die durch T geschlossenen Verträge gebunden sein könne.



B. Frage(n)

Welche Ansprüche hat X? Gegen wen?

C. Lösung

1. Grafische Skizze

2. Lösungsskizze

3. Formulierungsvorschlag

Anspruch des X gegen F

X könnte gegenüber F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.


A. Anspruchserwerb
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber F erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und F einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB handelt und dieser wirksam ist.



I. Vertragsschluss
Es könnte zwischen X und F ein Vertrag geschlossen worden sein.
Hierzu bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot § 145 BGB und Annahme § 147 BGB, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in der das Angebot noch annahmefähig ist.


1. Angebot durch F
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf


a) Willenserklärung
Eine Willenserklärung des F liegt vor.


b) Inhalt Angebot
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.


c) Abgabe
Die Willenserklärung des F müsste jedoch außerdem abgegeben worden sein.


aa) Persönlich
Laut Sachverhalt hat F gegenüber X persönlich keine Willenserklärung abgegeben.


bb) Zurechnung
Möglicherweise könnte dem F jedoch das Handeln des T zuzurechnen sein. In Betracht kommt ein Handeln des T als Stellvertreter des F. Gemäß § 164 Abs. 1 BGB müsste T ein Vertreter sein, d. h. es müsste eine eigene Willenserklärung des T vorliegen, die er offenkundig im fremden Namen abgegeben hat.
Gemäß Sachverhalt überlässt F dem T bei der Auswahl der Anschaffungen einen Entscheidungsspielraum. T ist somit nicht nur Überbringer, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab. Aufgrund seiner Tätigkeit als Inhaber eines Computerladens ergibt sich für X allein aus den Umständen heraus, dass T nicht für sich selbst handelt. T gibt seine Willenserklärung demnach offenkundig in fremden Namen ab.
Das Handeln des T kann somit gem. § 164 Abs. 1 BGB dem F zugerechnet werden.


cc) Die Willenserklärung des F wurde abgegeben.


d) Zugang
Das Angebot ist dem X zugegangen.


e) Kein Widerruf
Es wurde auch nicht widerrufen.


f) Es liegt ein Angebot seitens F vor.


2. Annahme
Das Angebot des F wurde von X angenommen.


3. Übereinstimmung
Angebot, § 145 BGB und Annahme § 147 BGB stimmen überein.


4. Annahmefähigkeit
Das Angebot war im Zweitpunkt der Annahme annahmefähig.


5. Es wurde zwischen F und X ein Vertrag geschlossen.




II. Inhalt
Dieser Vertrag stellt inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB dar.



III. Wirksamkeit
Dieser Kaufvertrag müsste zudem wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.


1. Mangel der Vertretungsmacht § 177 Abs. 1 BGB
Als Unwirksamkeitshindernis kommt ein Mangel in der Vertretungsmacht des T gemäß § 177 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies ist gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt war.


a) Rechtsgeschäft durch Vertreter
Wie zuvor ausführlich dargestellt, wurde der Kaufvertrag zwischen X und F durch den Vertreter T vorgenommen.


b) Nicht durch Vertretungsmacht gedeckt
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.


aa) Vertretungsmacht vorhanden
Fraglich ist, ob Vertretungsmacht des T gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn T Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen sowie das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.


aaa) Erteilung
F könnte dem T eine Vollmacht erteilt haben. Gemäß § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt F den T zum Kauf von Geräten und Software. Die Vertretungsmacht wurde T also erteilt.


bbb) Kein Erlöschen gem. § 168 BGB
Es finden sich im Sachverhalt keine Hinweise auf ein Erlöschen der Vertretungsmacht.


ccc) Vom Umfang gedeckt
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein. Laut Sachverhalt ist T von F bevollmächtigt, Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000 € zu erwerben. T tätigt Einkäufe im Wert von 13.000 €. Das Geschäft ist demnach auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt, die Vollmacht wurde nicht überschritten.


ddd) Kein Missbrauch der Vertretungsmacht
Es liegt ebenso kein Missbrauch der Vertretungsmacht vor.


eee) Die Vertretungsmacht des T war vorhanden.


bb) Das Rechtsgeschäft war durch die Vertretungsmacht des T gedeckt.


c) Zwischenergebnis
Der Kaufvertrag ist nicht nach § 177 Abs. 1 BGB unwirksam.


2. Anfechtung
Als Wirksamkeitshindernis kommt im vorliegenden Fall zudem eine Anfechtung durch F in Betracht. Gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, sofern es angefochten wird. Im vorliegenden Fall erklärt F „er wolle die Anschaffungen rückgängig machen“. F will sich folglich vom Vertrag mit X lösen. Fraglich ist an dieser Stelle, ob F den Kaufvertrag oder die Erteilung der Vollmacht anfechten möchte. Die Auslegung seiner Worte, § 133 BGB lässt beides zu.


a) Anfechtung des Kaufvertrages
F könnte den zwischen ihm und X geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten haben. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass das betreffende Rechtsgeschäft anfechtbar ist und ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Erklärung der Anfechtung muss zudem innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.


aa) Anfechtbares Rechtsgeschäft
Der zwischen F und X geschlossene Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB.


bb) Anfechtungsgrund
Es müsste zudem ein Anfechtungsgrund vorliegen. Entscheidend ist hierfür, dass die maßgebliche Person einem Willensmangel unterliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Im Falle einer Stellvertretung kommt es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf den Vertreter an. Im vorliegenden Fall unterlag der Vertreter T jedoch keinem Willensmangel. Es liegt demnach kein Anfechtungsgrund vor.


cc) Eine Anfechtung des Kaufvertrages durch F ist somit nicht möglich.



b) Anfechtung der Vollmachtserteilung
F könnte jedoch die Erteilung der Vollmacht angefochten haben. Auch bei der Vollmachtserteilung handelt es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB. Es müsste ein Grund vorliegen, der F zur Anfechtung berechtigt. Zudem muss die Erklärung der Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.


aa) Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
Als Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Irrtum solche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden und dieser Irrtum für die Abgabe der Erklärung kausal gewesen ist.
F war überzeugt, dass T Experte auf dem Gebiet der Kopiertechnik sei, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Irrtum des F im Hinblick auf die Eigenschaften des T liegt somit vor. Diese Eigenschaft müsste zudem verkehrswesentlich sein. Entscheidend ist hierbei, was objektiv für dieses Rechtsgeschäft als verkehrswesentlich, also als für den Vertragsschluss bedeutsam, angesehen wird. Das einwandfreie Beherrschen der Technik ist für die Erteilung einer Vollmacht zur Anschaffung entsprechender Geräte und Software wesentlich. Hätte F von Anfang an von der fehlenden Kompetenz des T gewusst, hätte er ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Es liegt somit ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB vor.


bb) Anfechtungsfrist
Die Anfechtung müsste außerdem innerhalb der in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB definierten Anfechtungsfrist erfolgt sein. Demnach hat die Anfechtung unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtige Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Im vorliegenden Fall erklärt F die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt. Die Anfechtung ist somit innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.


cc) Anfechtungserklärung
Weitere Voraussetzung ist gem. § 143 Abs. 1 BGB, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 13 BGB jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Fraglich ist jedoch, ob F die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt hat. Dieser ist bei einem Vertrag gemäß § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil. Im Falle der Anfechtung der Vollmachtserteilung wäre der andere Teil somit der Vertreter. F hat die Anfechtung laut Sachverhalt jedoch nicht gegenüber T, sondern gegenüber X erklärt. Grundsätzlich liegt damit keine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner vor. Problematisch ist jedoch, dass F die Anfechtung der Vollmachtserteilung erst nach Abschluss des Kaufvertrages erklärt. Erklärt er die Anfechtung nur gegenüber dem Vertreter, so weiß der Vertragspartner, hier X, nicht, wer nun sein Vertragspartner ist. Benachteiligt wäre somit der X. Daher ist in Falle der nachträglichen Anfechtung der Vollmachtserteilung die Erklärung auch gegenüber demjenigen möglich, der mit dem Vertreter das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
F hat damit die Anfechtung erklärt.



dd) Kein Ausschluss der Anfechtung
Die Anfechtung ist im konkreten Fall nicht ausgeschlossen.


ee) Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Alt. BGB
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall die arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt. BGB in Betracht. Täuschung ist das bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. T hat dem F versichert, dass er die Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit erzeugte er bei F den Irrtum über seine Kenntnisse. Das Handeln des T war widerrechtlich. Arglist ist gegeben, wenn mit dem Bewusstsein gehandelt wird, dass der Getäuschte erst durch die Täuschung seine Willenserklärung abgibt. Ausreichend ist dabei, dass er Täuschende dies billigend in Kauf nimmt. T hat laut Sachverhalt keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert diese Kenntnisse F jedoch zu. Die arglistige Täuschung war zudem für die Abgabe der Willenserklärung des F kausal.
Die Anfechtung erfolgt innerhalb der Anfechtungsfrist § 124 I BGB.
Wie zuvor dargestellt erklärt F die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner gemäß § 143 BGB.
Die Anfechtung ist auch hier nicht ausgeschlossen.


ff) Die Anfechtung der Vollmachtserteilung durch F ist geben.



c) Die Vollmachtserteilung des F an T gilt damit als von Anfang an nichtig § 142 Abs. 1 BGB.


3. T ist somit nicht Vertreter des F, der Kaufvertrag zwischen F und X ist somit nicht wirksam.

IV. Zwischenergebnis
X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber F somit nicht erworben.

B. Ergebnis
X hat gegenüber F keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.





Anspruch des X gegen T


X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB sowie auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haben.


A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB
X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.


I. Anspruchserwerb
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber T erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und T einen wirksamen Kaufvertrag § 433 BGB geschlossen haben.


1. Vertragsschluss
Zwischen X und T müsste zunächst ein Vertag geschlossen worden sein. Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt T als Stellvertreter des F. Er handelt also im Namen des F und macht damit deutlich, dass er nicht selbst Vertragspartner wird.
X und T haben somit keinen Vertrag geschlossen.


2. X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber T nicht erworben.


II. Zwischenergebnis
X hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber T.


B. Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB

X könnte gegenüber T einen Anspruch Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.


I. Anspruchserwerb
X könnte den Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber F erworben haben.
Dies setzt voraus, dass T als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und der Vertretene F die Genehmigung des Vertrages verweigert.


1. Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wie zuvor geprüft, handelt T als Vertreter ohne Vertretungsmacht.


2. Verweigerung der Genehmigung
Zudem verweigert F die Genehmigung des Vertrages.
Die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB sind demnach gegeben.


3. Einschränkung der Haftung gemäß § 179 Abs. 2 BGB
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Vertrauensschaden nach § 179 Abs. 2 BGB vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn der Vertretene den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Im vorliegenden Fall wusste T, dass er keinerlei Kenntnisse von Kopiertechnik hat. Er musste daher mit der Anfechtbarkeit der Vollmachtserteilung rechnen. Dies steht dem Wissen gleich, dass er keine Vollmacht hatte. Eine Haftungsbegrenzung nach § 179 Abs. 2 BGB liegt somit nicht vor.


4. Zwischenergebnis
X hat den Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber F erworben.


II. Nicht verloren
Der Anspruch ist nicht verloren.


III. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch ist durchsetzbar.


D. Ergebnis
X hat einen Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber F auf Erfüllung oder Schadensersatz.
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