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Fall zu Kaufleute im Sinne des HGB
A. Sachverhalt
Der Kunstmalerin K ist die Durchführung einer eigenen Ausstellung in einer bedeutenden Galerie gelungen. Schon bald zeigt sich, dass Ks Vogelfederbilder sich ungeheuer gut verkaufen. Rasch hat K 25 Bilder abgesetzt und dafür 100.000,- eingenommen. Der Rechtspfleger des örtlichen Amtsgerichts fordert sie auf, ihre Firma innerhalb von vier Wochen im Handelsregister eintragen zu lassen, andernfalls müsse K ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- entrichten. K hält das für rechtswidrig.
B. Frage:
Wer hat Recht?C. Lösung
K könnte gem. § 29 HGB verpflichtet sein, ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Dazu müsste K Kaufmann im Sinne des HGB sein.
Kaufmann ist gem. § 1 I HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Betrieb nicht erfordert.
Ein Gewerbe ist jede offene, planmäßige, erlaubte, selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (Merkformel: OPEGS-F)
- offen = nach außen gerichtete Tätigkeit (+)
- planmäßig = auf Dauer angelegt, für eine Vielzahl von Geschäften (+)
- erlaubt = kein Verstoß gegen die Rechtsordnung (+)
- selbständig = kein Angestellter oder Beamter (+)
- Gewinnerzielungsabsicht (+)
- kein Freiberufler (-)
D. Ergebnis
K ist Künstlerin und zählt somit zu den klassischen Freiberuflern.
K betreibt folglich kein Gewerbe. Sie ist somit auch kein Kaufmann und damit nicht gem. § 29 HGB verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu müssen.
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