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Dies ist eine alte Version von FallUR1Handelskauf erstellt von Jorina Lossau am 2013-10-02 18:43:05.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
1. Anspruch des G gegen A a...
a. Anspruch entstanden (Abs...
b. Anspruch untergegangen?
c. Bewirken
d. Zwischenergebnis
e. Untergang des Gegenleist...
f. Zwischenergebnis
g. Ergebnis
2. Anspruch des A gegen G a...
a. Anspruch gem. § 280 I, I...
b. Anspruch gem. § 376 I, I...
c. Aufrechnung
3. Anspruch F gegen H auf H...
a. Besitz
b. Eigentum
c. Ergebnis
4. Anspruch H gegen F auf H...
a. Besitz
b. Eigentum
c. Ergebnis
5. Anspruch H gegen F auf H...
6. Anspruch F gegen V auf S...
a. Schuldverhältnis
b. Pflichtverletzung
c. Auschluss der Mängelgewä...
d. Ergebnis
7. Anspruch F gegen V auf S...
8. Anspruch G gegen F auf H...
a. Zurückbehaltungsrecht ge...
b. Pfandrecht gem. § 441 I ...
c. Ergebnis
a. Anspruch entstanden (Abs...
b. Anspruch untergegangen?
c. Bewirken
d. Zwischenergebnis
e. Untergang des Gegenleist...
f. Zwischenergebnis
g. Ergebnis
2. Anspruch des A gegen G a...
a. Anspruch gem. § 280 I, I...
b. Anspruch gem. § 376 I, I...
c. Aufrechnung
3. Anspruch F gegen H auf H...
a. Besitz
b. Eigentum
c. Ergebnis
4. Anspruch H gegen F auf H...
a. Besitz
b. Eigentum
c. Ergebnis
5. Anspruch H gegen F auf H...
6. Anspruch F gegen V auf S...
a. Schuldverhältnis
b. Pflichtverletzung
c. Auschluss der Mängelgewä...
d. Ergebnis
7. Anspruch F gegen V auf S...
8. Anspruch G gegen F auf H...
a. Zurückbehaltungsrecht ge...
b. Pfandrecht gem. § 441 I ...
c. Ergebnis
Fallbeispiele zum Handelskauf
Fall 1A betreibt ein Dachdeckerunternehmen mit über 30 Angestellten. Der Prokurist P, der bei A angestellt ist, bestellt beim auf Baustoffe spezialisierten Großhändler G für 100.000 € 50 Stahlträger (50.000 €), 30 Paletten rote Dachziegel (20.000 €) und 10 Tonnen Bauholz (30.000 €). P weist ausdrücklich daraufhin, dass die Waren bis zum 30.09. geliefert werden müssen, da die Ware am 01.10 auf einer Großbaustelle unbedingt eingesetzt werden muss, um noch im Zeitplan zu bleiben. G sagt ihm die rechtzeitige Lieferung zu. Schon am 26.09. werden die Stahlträger geliefert, allerdings nur 45, was dem P, der die Lieferung annimmt, nicht auffällt. Am 30.09. werden die verpackten Paletten mit den Dachziegeln angeliefert, die A selbst entgegennimmt und sofort in sein Lager bringen lässt. Ihm fällt dabei nicht auf, dass es sich nicht um rote, sondern um graue Dachziegel handelt. Am 01.10. telefoniert G mit der im Büro des A tätigen Auszubildenden L und teilt ihr mit, dass das Holz erst am 02.10. geliefert werden kann, L erklärt sich damit einverstanden. Die Lieferung erfolgt tatsächlich am 02.10. Allerdings verweigert der Lagerleiter F, die Annahme, da er sich für einen Mehrpreis von 5000 € bereits das Holz bei einem anderen Großhändler besorgt hat. Welche Ansprüche bestehen zwischen A und G ? |
Lösung Fall 1
Fall 2Für sein Fuhrunternehmen kauft F bei dem Händler V einen fabrikneuen LKW des Herstellers H. V soll die Ladefläche des LKW vor Auslieferung an F gegen Aufpreis mit hochfesten Haltegurten ausrüsten. V ist von H durch einen Händlervertrag zum Verkauf autorisiert, tritt aber gegenüber seinen Kunden immer in eigenem Namen auf. Nachdem V Haltegurte angebracht hat, holt F das Fahrzeug ab; den Fahrzeugbrief soll F erhalten, sobald er den Kaufpreis an V gezahlt hat. Obwohl F nur gelegentlich neue LKW anschafft, weiß er, dass der bei V gekaufte LKW dem Hersteller gehört; dass sich der Fahrzeugbrief bei H befindet und V ohne Zustimmung des H nicht ausliefern darf, ist F hingegen nicht bekannt. Den Kaufpreis den F an V zahlt, leitet V nicht an H weiter. Zwei Wochen später wird F von Spediteur S gebeten, ein schweres Stahlsegment an B zu liefern. F weiß, dass das Segment der Gießerei G gehört; dass S sich gegenüber G verpflichtet hat, den Transport selbst durchzuführen, ist F nicht bekannt. Wegen der von V angebrachten Gurte scheint der neue LKW das für den Transport geeignete Fahrzeug zu sein. Hochfeste Gurte wären der Beanspruchung durch das Stahlsegment gewachsen, doch hat V versehentlich normale Gurte montiert. Deshalb reißt während der Fahrt ein Gurt; das Stahlsegment verrutscht und beschädigt die Heckklappe des LKW. Der Fehler des V wäre nicht unbemerkt geblieben, wenn F sich die Gurte kurz angeschaut hätte. Dem Fahrer F gelingt es, das Stahlsegment wieder zu befestigen und die Fahrt fortzusetzen. Als der Fahrer bei B ankommt, ist B nicht gewillt die Transportkosten zu begleichen. Weil S den F auf Nachfrage an B verweist, nimmt der Fahrer F das Segment wieder mit. Die Reparatur der Heckklappe kostet F 3000 €. 1. Kann F von H Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen? 2. Könnte H von F Herausgabe des LKW verlangen, wenn V im Namen des H aufgetreten wäre? 3. Kann F von H Schadensersatz wegen der Beschädigung der Heckklappe verlangen? 4. Kann G von F Herausgabe des Stahlsegments verlangen? |