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aktuelles Dokument: FallTraumEiPott
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Version [35702]

Dies ist eine alte Version von FallTraumEiPott erstellt von WojciechLisiewicz am 2013-12-16 14:15:39.

 

Fallbeispiel: Der Traum-EiPott


A. Sachverhalt
Der 15-jährige A besucht mit seinen Eltern das Geschäft des B, in dem sich A für einen MP3-Spieler namens EiPott interessiert. A äußert gegenüber seinen Eltern den Wunsch, einen EiPott zu haben, wenn er von der Oma das zum Geburtstag versprochene Geld erhält. Die Eltern sagen dazu in Anwesenheit des B, dass dies sicher OK ist, wenn A weiterhin so gute Noten nach Hause bringt.

Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des EiPott - der EiPott-Quatsch - sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält. A verspricht, sich an die Vorgabe der Eltern zu halten, auch wenn ihm das nicht leicht fällt.

Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Einverständnis der Eltern zu B. Als er den EiPott-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bezahlt mit dem Geld von der Oma.

Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen es wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.

B. Frage
Können die Eltern des A das Geld von B zurückverlangen, nachdem sie das Gerät zurückgegeben haben?

C. Fallabwandlung
Als die Eltern das Gerät sehen, sagen sie vorerst nichts, weil sie nicht ahnen, dass es gerade das verbotene Modell ist. Sie freuen sich darüber, dass A mit dem Gerät so viel Freude hat. Dann aber stellt es sich heraus, dass das Gerät auch internetfähig ist, und möchten es zurückbringen.
Wie ist hier die Rechtslage?


D. Lösungshinweise
Die Ausgangslage des Falles ist etwas untypisch (für das erste Semester), weil nicht die Vertragserfüllung verlangt wird, sondern die Rückgängigmachung des Kaufes. Deshalb taugt die Anspruchsgrundlage des § 433 BGB nicht. Rückgewähr der Leistungen ist nach § 812 BGB möglich (hier konkret: § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB)

Obersatz:
Die Eltern des A könnten von B die Rückzahlung des Geldes gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB verlangen. Dafür müsste der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch ist erworben, wenn B etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist erworben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • B etwas erlangt hat
  • durch eine Leistung (seitens A)
  • und dies ohne Rechtsgrund geschah.

Eine Geldsumme im Rahmen eines Vertrages ist ein etwas durch eine Leistung - einziges Problem ist, ob das ohne Rechtsgrund geschah. Der Vertrag zwischen A und B ist ein Rechtsgrund, wenn hier
  • ein Vertrag geschlossen wurde und
  • dieser wirksam ist.

A und B haben sich unproblematisch geeinigt. Einzige Frage lautet, ob der Vertrag zwischen den beiden wirksam ist. Der Vertrag könnte gem. §§ 106 ff. BGB unwirksam sein.

1. A beschränkt geschäftsfähig? (+)

2. ist der Vertrag nicht dennoch wirksam?

a. lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB?
Zahlungspflicht = kein lediglich rechtlicher Vorteil (-)

b. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
Dies ist genauer zu überlegen!
      • Einwilligung - die Eltern haben zum Kauf "ja" gesagt; also gem. § 1629 BGB richtige Person hat die notwendige WE erklärt;
      • Geschäft im Rahmen der Einwilligung? (-) !!!!
Also: Einwilligung (-)

c. § 110 BGB
Das Geschäft könnte gem. § 110 BGB wirksam sein - wenn:
      • Mittel i. S. d. § 110 BGB überlassen ?
        • von einem Dritten mit Zustimmung der Eltern (+)
        • zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung - um EiPott zu kaufen (+)
Mittelüberlassung OK (+)
      • Geschäft im Rahmen der mit Geldüberlassung verbundenen (konkludenten) Einwilligung?
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden
      • auch der Umstand, dass die Eltern erst später den Zweck der Geldüberlassung eingeschränkt haben, ändert an der Sache nichts - eine (auch konkludente) Einwilligung dürfen die Eltern widerrufen!
Also: (-)
§ 110 BGB greift nicht (-)

d. Geschäft unwirksam!

3. Damit kein Rechtsgrund

Anspruch aus § 812 (+)


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