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Dies ist eine alte Version von FallTeuresPopArtBild erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-01-19 16:25:12.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Sachverhalt
B. Lösungsskizze
1. S gegen G auf Lieferung ...
a. Angebot seitens G
b. Annahme durch S am 20.12.
c. Annahme durch S mit erst...
d. Annahme durch S mit zwei...
e. Annahme rechtzeitig?
f. Übereinstimmung
g. Zwischenergebnis: Vertra...
h. Vertrag auch inhaltlich ...
2. G gegen S auf Zahlung vo...
3. S gegen G auf Schadenser...
4. G gegen H auf Gemälde ge...
a. Vertragsschluss
b. Kein Vertrag zwischen H ...
5. H gegen G auf Kaufpreisz...
C. G gegen H aus § 433 I BGB
1. Angebot des H
2. Angebot seitens G
3. Annahme durch H und Kons...
4. Annahme durch G
5. Ergebnis zum Vertragssch...
B. Lösungsskizze
1. S gegen G auf Lieferung ...
a. Angebot seitens G
b. Annahme durch S am 20.12.
c. Annahme durch S mit erst...
d. Annahme durch S mit zwei...
e. Annahme rechtzeitig?
f. Übereinstimmung
g. Zwischenergebnis: Vertra...
h. Vertrag auch inhaltlich ...
2. G gegen S auf Zahlung vo...
3. S gegen G auf Schadenser...
4. G gegen H auf Gemälde ge...
a. Vertragsschluss
b. Kein Vertrag zwischen H ...
5. H gegen G auf Kaufpreisz...
C. G gegen H aus § 433 I BGB
1. Angebot des H
2. Angebot seitens G
3. Annahme durch H und Kons...
4. Annahme durch G
5. Ergebnis zum Vertragssch...
Fallbeispiel: Das teurer gewordene Pop-Art-Gemälde
Probeklausur im WS 2014/2015
A. Sachverhalt
Händler H bietet dem Galeristen G in einem mit der Überschrift „freibleibend“ versehenen Brief ein Gemälde des angehenden Pop-Art Malers P für 10.000 EUR an. G erhält den Brief am 10. 12. 2014. G ruft einige seiner Stammkunden an und bietet das Gemälde unter anderem dem Sammler S für 15.000 EUR an. S bittet um eine Überlegungsfrist, woraufhin G ihm eine Bindung an sein Angebot bis zum 21. 12. 2014 zusichert.
S versucht, den G am 20. 12. 2014 telefonisch zu erreichen, dies gelingt aber nicht. Deshalb schreibt S dem G eine E-Mail, die durch falsch eingetragene Adresse des G nicht ankommt. S bemerkt dies am 21. 12. 2014 am Abend und schreibt noch mal an G, dass er das Bild für 15.000 EUR kaufen möchte. Diese E-Mail landet im Account des G aus unerklärlichen Gründen erst am 22. 12. 2014, wobei er an der Sendezeit der Nachricht erkennt, dass S sie rechtzeitig abgesendet hat, sie aber zu spät vom Mail-Server zugestellt wurde.
G liest die Nachricht des S am 23. 12. 2014 und meldet sich nun bei H. Er will das Bild wie vereinbart haben. H stellte in der Zwischenzeit allerdings fest, dass seine vorherige Preisschätzung falsch war und meint, dass das Gemälde nun 16.000 EUR kostet. G ist damit nicht wirklich einverstanden, will aber mit S noch mal über den Preis verhandeln.
S ist nicht bereit, für das Gemälde mehr, als die aus seiner Sicht vereinbarten 15.000 EUR zu zahlen. G meint, S hätte das Angebot sowieso zu spät angenommen, deshalb dürfe er nicht meckern. Zugleich verlangt G aber von H, dass er ihm das Gemälde für 10.000 EUR überlässt.
Wie ist die Rechtslage?
B. Lösungsskizze
Bei der oben genannten Fragestellung sind alle denkbaren Ansprüche zu identifizieren und zu prüfen. Hier sind folgende denkbar:
- S gegen G auf Lieferung des Gemäldes gem. § 433 Abs. 1 BGB,
- G gegen S auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB,
- S gegen G auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB, falls G das Gemälde nicht besorgen kann,
- G gegen H auf Lieferung des Gemäldes gem. § 433 Abs. 1 BGB,
- H gegen G auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,- oder 16.000,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB.
Erworben - Vertragsschluss:
(+)
(-)
(-)
Vorbehalte im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Angebotes von G sind nicht ersichtlich!
(+)
(+)
Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.
Sofern G in der Lage ist, das Gemälde zu besorgen, ist der Anspruch auch gegeben. Andernfalls § 275 BGB - Anspruchsverlust durch Unmöglichkeit. In diesem Falle: § 280 Abs. 1 BGB möglich!
2. G gegen S auf Zahlung von 15.000,- EUR
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart! (Frage der Einigung und des Vertragsinhalts)
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart! (Frage der Einigung und des Vertragsinhalts)
3. S gegen G auf Schadensersatz gem. § 280 BGB
Für den Fall, dass G nicht liefern kann oder will, ist ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB denkbar, in dessen Rahmen S sein Erfüllungsinteresse (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) geltend machen kann. Der Sachverhalt stellt allerdings nicht klar, dass die Beschaffung des Gemäldes nicht möglich ist - G ist zunächst einmal (sofern möglich) zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
Für den Fall, dass G nicht liefern kann oder will, ist ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB denkbar, in dessen Rahmen S sein Erfüllungsinteresse (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) geltend machen kann. Der Sachverhalt stellt allerdings nicht klar, dass die Beschaffung des Gemäldes nicht möglich ist - G ist zunächst einmal (sofern möglich) zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
G konnte das Angebot nicht annehmen. Seine WE gegenüber H ist erst das richtig Angebot ("ich nehme es für 10.000)!
Das Angebot von G wurde nicht angenommen - H sagt, Bild kostet 16.000 EUR = neues Angebot
Dieses ist wiederum von G im Ergebnis nicht angenommen worden.
Kein Anspruch!
5. H gegen G auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB
Mit gleicher Begründung wie oben, kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Mit gleicher Begründung wie oben, kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Musterlösung
C. G gegen H aus § 433 I BGB
G könnte einen Anspruch aus § 433 I BGB gegen H auf Übereignung und Übergabe des Gemäldes haben. Dafür müsste der Anspruch erworben, dürfte nicht verloren gegangen und müsste auch durchsetzbar sein.
Dazu müsste zunächst der Anspruch erworben sein. Voraussetzung hierfür ist der Vertragsschluss, richtiger Inhalt des Vertrages und dessen Wirksamkeit.
Der Vertrag müsste geschlossen worden sein. Der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei die Annahme dann erfolgt, wann das Angebot bindend ist.
1. Angebot des H
In dem Brief des H, das G am 10. 12. gelesen hat, könnte ein Angebot i. S. d. § 145 BGB seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
In dem Brief des H, das G am 10. 12. gelesen hat, könnte ein Angebot i. S. d. § 145 BGB seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegeben ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor. Somit liegt mit dem Brief des H auch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor.
Damit ist in dem Brief des H kein Angebot zu sehen.
2. Angebot seitens G
Dass G sich am 23. 12. bei H meldet, könnte nun seinerseits ein Angebot zum Kaufvertrag gem. § 145 BGB über das Gemälde sein. Voraussetzung dafür ist, dass G eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben hat und sie dem H zugegangen ist. G meldet sich am 23. 12. bei H und teilt ihm mit, dass er das "Angebot" (Gemälde für 10.000 EUR) akzeptiert. G bekundet damit seinen Willen, das Gemälde erwerben zu wollen, so dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot vorliegt. Mit der Kommunikation zwischen G und H kommt der Wille des G bei H an, so dass sowohl Abgabe wie auch Zugang der Erklärung anzunehmen sind.
Dass G sich am 23. 12. bei H meldet, könnte nun seinerseits ein Angebot zum Kaufvertrag gem. § 145 BGB über das Gemälde sein. Voraussetzung dafür ist, dass G eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben hat und sie dem H zugegangen ist. G meldet sich am 23. 12. bei H und teilt ihm mit, dass er das "Angebot" (Gemälde für 10.000 EUR) akzeptiert. G bekundet damit seinen Willen, das Gemälde erwerben zu wollen, so dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot vorliegt. Mit der Kommunikation zwischen G und H kommt der Wille des G bei H an, so dass sowohl Abgabe wie auch Zugang der Erklärung anzunehmen sind.
Ein Angebot seitens G liegt mit dem Kontakt am 23. 12. vor.
3. Annahme durch H und Konsens
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeutet.
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeutet.
Problematisch ist allerdings, dass H nicht mehr 10.000 EUR, sondern 16.000 EUR als Kaufpreis fordert. Die Übereinstimmung der Erklärungen von G und H ist nicht mehr gegeben. Vielmehr kann die Annahme des H nur als Annahme unter Änderungen verstanden werden, die gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot gilt.
4. Annahme durch G
Durch das neue Angebot von H könnte der Vertrag zwischen G und H dennoch zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn das neue Angebot von H (Kaufpreis 16.000 EUR) wiederum seitens G angenommen wurde, sofern das neue Angebot noch bindend war und beide Erklärungen übereinstimmen.
Durch das neue Angebot von H könnte der Vertrag zwischen G und H dennoch zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn das neue Angebot von H (Kaufpreis 16.000 EUR) wiederum seitens G angenommen wurde, sofern das neue Angebot noch bindend war und beide Erklärungen übereinstimmen.
G ist nicht bereit, den Vertrag zu neuen Konditionen abzuschließen. Damit liegt kein Konsens vor.
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