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aktuelles Dokument: FallSitzblokadeGegenBau
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Version [10134]

Dies ist eine alte Version von FallSitzblokadeGegenBau erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-02 19:23:40.

 

Fall: Sitzblockade gegen Bau


A. Sachverhalt
In der Gemeinde Duselhausen soll ein Kraftwerk gebaut werden. Die Einwohner wehren sich dagegen, weil sie starke Umweltbelastungen durch das Kraftwerk befürchten. Eine Bürgerinitiative greift den Investor und die Verwaltung mit unzähligen Widersprüchen und Klagen an. Als der Bau in letzter Instanz rechtskräftig als zulässig bestätigt wurde, bereitet die Bürgerinitiative Demonstrationen und Sitzblockaden vor.

Der Bau wird ungeachtet dessen vorbereitet. Das ausführende Unternehmen ist die Firma Einsturz (E). Sie sendet das erste Mitarbeiterteam zur Baustelle und sichert die Baustelle ab. Als mit Tiefbauarbeiten begonnen werden soll, besetzt die Bürgerinitiative unter Führung des Aktivisten Randale (R) das Gelände des künftigen Kraftwerks, sperrt die auf dem Gelände befindlichen Mitarbeiter von E ab und hält sowohl E, wie auch den Kraftwerksinvestor und die Polizei über mehrere Tage im Schach.

Erst nach 5 Tagen gelingt es der Polizei, Mitarbeiter von E zu befreien und die Demonstranten vom Gelände zu verdrängen.

B. Frage
Kann E von R bzw. den identifizierten Demonstranten Ersatz des durch Stillstand der Arbeiten bei E entstandenen Schadens verlangen?



C. Lösungshinweise

Anspruch E gegen R nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch könnnte dem Grunde nach erworben sein.

Voraussetzungen:


1. Tatbestand

- Handlung (+), da die Bürgerintiative unter der Führung von R das Gelände vom künftigen Kraftwerk besetzt ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
somit ( äquivalent kausal), weiterhin könnte dies auch adäquat kausal sein . Dies ist dann der Fall, wenn durch
die Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden eingetreten
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerinitiative unter Führung von R nicht mit den
Tiefbauarbeiten beginnen, mit der Folge, dass die Arbeiten stillgelgt wurden. Dies ist auch als adäquat kausaler Schaden zu sehen.

Ergebnis zu 1. : (+)


2. Rechtswidrigkeit

- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach § 227 BGB oder der vom Notstand nach § 228 BGB erfüllt ist, oder eine
Einwilligung seitens E gegeben ist.


Ergebnis zu 2. : (+)


3. Verschulden

- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach § 827 BGB oder nach § 828 BGB (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach § 276 Abs. 1 BGBvorsätzlich gehandelt hat oder nach § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt hat.


Ergebnis zu 3. : (+)


D. Ergebnis

Anspruch E gegen R nach § 823 Abs. 1 BGB ist dem Grunde nach erworben.




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