Version [8405]
Dies ist eine alte Version von FallKinderGeschaefte erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-10-19 09:42:06.
Fall: Kinder machen Geschäfte - geliehene Lokomotive
A. Sachverhalt
Die 12-jährigen Schulfreunde Duselig (D) und Schlau (S) spielen bei D Modelleisenbahn, die teilweise mit sehr teuren Zügen ausgestattet ist. Eine Lokomotive im Wert von 200 EUR gefällt dem S besonders, weshalb er D fragt, ob er sie ihm nicht für einige Tage ausleihen könnte. Zwar weiß D, dass seine Eltern dies überhaupt nicht gern sehen, wenn er teure Spielsachen ausleiht, er will dies aber dem S nicht sagen, weshalb er ihm die Lokomotive ausleiht.
Kurze Zeit später tauscht S die Lokomotive mit Ahnungslos (A) gegen eine Briefmarkensammlung im Wert von 100 EUR. D verlangt von A Herausgabe der Lokomotive.
B. Frage
Kann er das?
Welche anderen Ansprüche hat D und gegen wen?
C. Lösungshinweise
1. Anspruch des D gegen A auf Herausgabe der Lokomotive aus § 985 BGB.
Anspruch gegeben, wenn
- Lokomotive = Sache (+)
- D Eigentümer ?
- A Besitzer
- A ohne Recht zum Besitz.
Problem: Ist D Eigentümer? Die Eigentumsübertragung hat mit den schuldrechtlichen Verträgen nichts zu tun - weder mit der Leihe noch mit dem Tausch zwischen S und A!
Historische Prüfung:
- ursprünglich: D (+)
- ausgeliehen = keine Eigentumsübertragung, also nicht verloren (weiterhin +)
- nach dem Tausch hat A von S die Lokomotive erhalten - auch Eigentum erworben?
Eigentumsübertragung:
- Einigung - wirksam?
- Problem - beschränkte Geschäftsfähigkeit des S (§ 106 BGB, § 108 BGB)
- aber: es ist nicht seine Lokomotive - deshalb § 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil)
- Einigsein bei Übergabe (+)
- Berechtigung (-), aber gutgläubig - § 1006 BGB spricht für A, sonst keine Anhaltspunkte, dass A nicht in gutem Glauben war, also Gutglaubenserwerb ersetzt Berechtigung (+).
Ergebnis: Eigentum verloren, Anspruch aus § 985 BGB (-).
2. Andere Ansprüche des D
- D gegen S auf Herausgabe des Erlangten, § 816 BGB
- D gegen S auf Schadensersatz wegen Verletzung von Eigentum, § 823 Abs. 1 BGB
- denkbar auch D gegen S auf Herausgabe der Bereicherung als Anspruch des S (Drittschadensliquidation), aber wohl nicht möglich.
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