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Fall: Gebühren für Kindergartenplätze


A. Sachverhalt
Die Gemeinde S legt in einer Satzung die Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten durch die Einwohner fest. Danach sollen Gebühren entsprechend zu den Nettoeinkünften der Eltern eines Kindes gestaffelt sein - je höher das Einkommen, desto höher der Beitrag. Die Familien mit mittleren Einkommen zahlen Beiträge, welche die Kosten der Gemeinde ungefähr decken, die mit niedrigeren Einkünften werden subventioniert, die mit höheren müssen Gebühren entrichten, welche die Kosten der Gemeinde übersteigen.

Die Familie Reich (R) soll den höchsten Gebührensatz für ihre 2 Kinder entrichten. Sie fühlt sich dabei benachteiligt und fragt, ob sie diese Regelung in S dulden muss.

B. Frage
Ist die Gebührensatzung von S verfassungsgemäß?



C. Lösungshinweise
Es ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG denkbar.

Bei der Frage der Rechtfertigung der Differenzierung ist zunächst die Intensität zu prüfen. Weil die Einkünfte auf Personen abstellen und weniger auf die Situation, ist hier eine hohe Intensität der Differenzierung festzustellen.

Die Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn
1) dafür ein legitimer Zweck vorliegt (hier: Subventionierung der Geringverdiener, Chancengleichheit für Kinder ohne Zusatzbelastung des Haushalts)
2) die Differenzierung geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen (hier: mit unterschiedlichen Gebühren werden Geringverdiener entlastet)
3) die Differenzierung erforderlich ist (hier: Subventionierung ginge auch ohne Belastung der besser Verdienenden; allerdings wäre dann der Haushalt nicht ausgeglichen)
4) die Differenzierung angemessen ist (hier: ist die Zusatzbelastung der Besserverdiener zugunsten der Geringverdiener angemessen? eine vollständige Verschiebung des Chancenausgleichs auf Private ist problematisch! zulässig wäre möglicherweise eine Staffelung in der Subventionierung, aber über das Kostenniveau ist möglicherweise unangemessen)
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