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Version [8916]

Dies ist eine alte Version von FallImportverbotUndGATT erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-12-02 16:14:21.

 

Fall: Importverbot und GATT


A. Sachverhalt
Im karibischen Inselland Idylien (I) nimmt die industrielle Ausbeutung der Meeresressourcen derart zu, dass Wissenschaftler und Ökologen vollständige Ausrottung der Meeresfauna im großen Umkreis von I befürchten. Im europäischen Land Wohlstandien (W), das traditionell enge Beziehungen zu I unterhält, wird dies mit Sorge betrachtet.

In W entschließt sich die Regierung zu radikalen Schritten gegen I. W sieht sich international zum Einschreiten gegen I verpflichtet, weil ein Großteil der Exporte von I in W konsumiert wird.

W verhängt ein Importverbot von in I gefangenen Meerestieren.

B. Frage
Ist das Importverbot völkerrechtlich zulässig, wenn beide Länder Mitglieder des GATT sind?


C. Musterlösung
Das Importverbot könnte gegen das Völkerrecht verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Völkerrechtssubjekt gegen eine Norm des Völkerrechts verstoßen hat, ohne dass dies völkerrechtlich gerechtfertigt ist. Die beteiligten Staaten sind Völkerrechtssubjekte, so dass hier im Falle des Staates W, welcher die fragliche Maßnahme ergriffen hat, ein Völkerrechtssubjekt vorliegt.

Ein Normverstoß ist gegeben, wenn eine entsprechende Norm des Völkerrechts vorliegt und dieser Verstoß dem handelnden Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden kann. Als Norm kommt hier insbesondere Völkervertragsrecht, namentlich das GATT, in Betracht.



Völkerrechtliche Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.







D. Lösungsskizze
vgl. diese Struktur

Das Importverbot ist völkerrechtlich unzulässig, wenn im vorliegenden Fall
- ein Völkerrechtssubjekt durch seine Maßnahme
- gegen eine Norm des Völkerrechts
- ungerechtfertigt verstößt.

Da hier das Land W gehandelt hat und eine völkerrechtliche Rechtfertigung für dieses Handeln aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, kommt es auf die Frage an, ob eine Norm des Völkerrechts verletzt wurde. In Betracht kommen die Regelungen des GATT, weil beide Parteien dem GATT angehören.

Innerhalb des GATT kommt eine Verletzung folgender Regelungen in Betracht:
- Prinzip der Meistbegünstigung - Anhaltspunkte für eine ungleiche Behandlung anderer Länder fehlen allerdings
- Diskriminierungsverbot - das allerdings erst nach Einfuhr anwendbar ist, weshalb ein Einfuhrverbot an diesem Prinzip geprüft werden kann
- Verbot nichttarifärer Beschränkungen (näher zu untersuchen anhand dieser vgl. Struktur).

Neben den speziellen Regelungen betr. das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Maßnahme nicht durch die allgemeinen Ausnahmeregelungen des GATT gerechtfertigt ist, insbesondere durch Art. XX GATT. Details hier.



vgl. auch Fall 12 bei Kunig/Uerpmann-Wittzack, Übungen im Völkerrecht.





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