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aktuelles Dokument: FallHypothekNachRuecktritt
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Version [5078]

Dies ist eine alte Version von FallHypothekNachRuecktritt erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-01-09 11:05:05.

 

Hypothek und Rücktritt vom Darlehensvertrag


A. Sachverhalt
Das Unternehmen Wackelig GmbH (W) stellt Leitern aus Aluminium her und benötigt für eine neue Fertigungsanlage Geld. Die örtliche Sparkasse (S) erklärt sich bereit, ihm einen Kredit in Höhe von 300.000 EUR zu geben, wenn W auf seinem großen und nach Informationen der S sehr wertvollen Grundstück zugunsten der S eine Hypothek bestellt. Der Geschäftsführer von W ist einverstanden, er verschweigt jedoch, dass W fast Pleite ist. Mit kreativer Buchhaltung erweckt er den Eindruck, dass sein Unternehmen völlig intakt ist.

Die Bestellung der Hypothek wird beim Notar beurkundet. Dabei wird vereinbart, dass der Hypothekenbrief der S direkt vom Grundbuchamt zugesandt wird und dass die Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 300.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. effektiv durch die Hypothek gesichert werden soll. Das Darlehen wird ausgezahlt, nachdem der Antrag auf Eintragung der Hypothek gestellt ist. Bevor die Hypothek jedoch eingetragen wird, ist W insolvent.

Da S sich von der Geschäftsführung von W betrogen fühlt, fechtet der zuständige und entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Sparkasse den Darlehensvertrag mit W wegen arglistiger Täuschung an. W und ihr Insolvenzverwalter werden zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenssumme aufgefordert. Darüber hinaus wird die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der W angestrebt.

B. Frage
Wie sollte S ihre Rechte aus der Hypothek geltend machen?
Wird dies gelingen?

C. Lösungshinweise

1. Anspruchsgrundlage: § 1147 BGB

2. Problem
Der Anspruch besteht nur, wenn eine Hypothek wirksam begründet wurde. Dies ist hier insofern problematisch, als W ihre Verfügungsberechtigung vor Eintragung der Hypothek verlor - dies ist aber gem. § 878 BGB im Ergebnis nicht schädlich.
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek auch für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht der Fall, vgl. hier.


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